Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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299
§ 8.
Abschaltung.
Die gänzliche oder teilweise Abschaltung einer An¬
lage wird ohne besondere Verständigung des Strom¬
abnehmers durchgeführt:
a) Nach erfolgter Auflösung des betreffenden Ver¬
tragsverhältnisses für die Stromlieferung.
b) Nach Ablauf der vereinbarten Benützungszeit bei
Verbrauchsstellen für beschränkte Benützungs¬
dauer. (Saisonlampen, Theater= und Festbeleuch¬
tungen, Licht und Kraft für Bauarbeiten u. s. w.)
Ferner steht dem städtischen Elektrizitätswerke in
folgenden Fällen nach vorhergegangener Anzeige durch
eingeschriebenen Brief das Recht zu, den Strom durch
gänzliche oder teilweise Abschaltung der Installation
zu entziehen, ohne daß seitens des Abnehmers irgend¬
welche Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden
können:
1) Bei unerlaubtem Strombezug unbeschadet der
strafgerichtlichen Verfolgung. (Insbesondere bei
einer unbefugt eingeschalteten Anlage, bei einem
unangemeldeten Motor, Heizkörper oder sonstigen
Stromverbraucher, bei Benützung von Lampen
höherer Leuchtkraft oder einer größeren Lampen¬
zahl bei höherer Ausnützung eines Motors als im
Pauschalvertrage vorgesehen, sowie bei unbefugten
Eingriffen an Meß= und Kontrollapperaten oder
deren Zuleitungen u. s. w.)
2. Bei saumseliger Zahlung der im § 6 genannten
Monatsrechnungen.
3. Bei erwiesener Zahlungsunfähigkeit des Abneh¬
mers insbesondere bei Eröffnung des Konkurses.
4. Bei Zutrittsverweigerung für Kontrollrevi¬
sionen. (§ 7)
5. Bei Nichtbehebung von Mängel in der Installation
trotz Aufforderung des Werkes. (§ 7)
Die Stromabschaltung dauert im allgemeinen so
lange, bis die dieselbe begründende Ursache seitens des
Abnehmers, seines Vertreters oder Rechtsnachfolgers
behoben ist.
Die Stromanschlüsse ganz oder teilweise ausgeschal¬
teter Anlagen (auch Einzellampenstellen) werden durch
Plomben gesperrt, für deren unversehrte Erhaltung
der Abnehmer haftet.
Bei Verletzung einer Plombe hat der Stromab¬
nehmer abgesehen von den allgemeinen Folgen einer
unbefugetn Einschaltung, Nachzahlung nach denselben
Grundsätzen zu leisten, welche in § 7 für Pauschal¬
bezugsüberschreitungen festgelegt sind.
Hiebei werden alle zu dem durch die Plombe ab¬
geschalteten Stromversorgungsbereiche gehörigen Glüh¬
lichtfassungen, soweit sie besteckt sind mit der vorge¬
fundenen Kerzenzahl, soweit sie nicht besteckt sind mit
je 16 N.=K. zu 3½ Watt und jeder andere Stromver¬
braucher mit dem gemessenen Höchstverbrauche in An¬
rechnung gebracht.
§ 9.
Die Pauschalverrechnung.
In Fällen wo der jeweilige Strombedarf einer An¬
lage von vornherein bestimmbar ist, kann der Strom
zu Pauschalpreisen bezogen werden.
Ein Pauschalvertrag wird nur auf die Mindest¬
dauer von 12 Monaten geschlossen. Die Kündigung
muß mindestens drei Monate vor Ablauf des Pau¬
schaljahres erfolgen, sonst gilt die Verpflichtung zur
Stromabnahme auf ein weiteres Jahr verlängert. Die
Kündigung hat schriftlich bei der Direktion des Elek¬
trizitätswerkes zu erfolgen und gibt diese auf Wunsch
eine Empfangsbestätigung darüber.
Eine Aenderung des pauschalierten Strombezuges
nach abwärts ist nur nach Ablauf des Pauschaljahres
und nach vorheriger Kündigung zulässig; nach aufwärts
kann der Strombezug jederzeit nach vorherge¬
gangener Verständigung des Elektrizitäts¬
werkes geändert werden und wird der erhöhte Pau¬
schalbetrag in das laufende Pauschaljahr einbezogen.
Das Ausziehen aus der Wohnung oder aus sonstigen
gemieteten Räumlichkeiten, entbindet jedoch mit dem
Ersten des dem Verlassen der betreffenden Räum¬
lichkeiten folgenden Monates von der Verpflich¬
tung zur Zahlung der noch übrigen vertragsmäßigen
Monatsraten, wobei jedoch die Abmeldung beim städ¬
tischen Elektrizitätswerke mindestens 14 Tage vor¬
her zu erfolgen hat. Die Raten für die Miete von
Beleuchtungskörpern, Motoren ec., worüber besondere
Bestimmungen und Verträge bestehen, werden hiedurch
nicht berührt.
Bei sich ergebenden Anständen ist das Elektrizitäts¬
werk berechtigt, die weitere Aufrechterhaltung eines
Pauschalvertrages von der Einschaltung eines Kontroll¬
apparates abhängig zu machen, welcher die Strom¬
zufuhr zu einer pauschalierten Anlage ganz oder teil¬
weise unterbricht, sobald der wirkliche Strombezug das
im Pauschalvertrag festgelegte Ausmaß überschreitet.
Für diesen Kontrollapparat hat der Lichtabnehmer
monatlich K 1.—, der Kraftabnehmer monatlich K 3.—
Miete zu entrichten.
A. Lichtpauschale.
Bei Glühlichtbeleuchtung gilt als Pauschaleinheit
die Normalkerze bezw. der bei gewöhnlichen Kohlen¬
fadenglühlampen auf sie entfallende Stromverbrauch
von 3.5 Watt.
Bei Bogenlampenbeleuchtungen geschieht die Be¬
rechnung nach dem tatsächlichen Wattverbrauche von
Lampe und Vorschaltwiderstand zusammengenommen.
Die Einheit bildet das Hektowatt. (Ein Ampére bei
100 Volt oder zwei Ampére bei 50 Volt ec.)
Jährlicher Pauschalpreis
pro installierte Kerze.
1. a) Wohnungen, unter der Bedingung,
daß sämtliche innerhalb der Wohnung lie¬
gende Zimmer mit mindestens 16 Ker¬
zen à 3.5 Watt beleuchtet werden. (Wohn=,
Speise=, Schlaf=, Besuch=, Studier=, Spiel=,
Rauch=, Fremden= und Kinderzimmer) K 1.—
Zur Wohnung gehörige Nebenräume
Küche, Gänge, Aborte, Garderoben, Dienst¬
botenzimmer, Badezimmer, Speicher, Kel¬
ler und Kellergänge, Gartenzimmer oder
Veranden und abseits gelegene Vorrats¬
räume werden ebenfalls zum selben Preise
berechnet und können nach freier Wahl
beleuchtet werden.
b) Sollten in einer Wohnung nur ein oder
mehrere Räume, jedoch nicht alle Zimemr
beleuchtet werden also z. B. Speisezimmer
allein oder Schlafzimmer und Küche ec. „ 1.50
c) Treppenhäuser, Hausflur und Gänge,
welche nicht innerhalb der Wohnung
liegen „ 1.80
d) Lampen außerhalb der Gebäude „ 1.80
2. a) Geschäfte, Verkaufsgewölbe aller Art
samt allen dazugehörigen Nebenräumen
(Bureaus, Kontors, Magazine ec.) ohne
Rücksicht, ob sämtliche Räume oder nur
ein Teil beleuchtet wird, welche um 7 Uhr
abends geschlossen werden „ 1.30
b) Wie vorstehend, mit Ladenschluß nach
½8 Uhr abends „ 1.50
c) Schaufenster=Beleuchtungen mit Brenn¬
dauer bis Geschäftsschluß „ 1.20