299 § 8. Abschaltung. Die gänzliche oder teilweise Abschaltung einer An¬ lage wird ohne besondere Verständigung des Strom¬ abnehmers durchgeführt: a) Nach erfolgter Auflösung des betreffenden Ver¬ tragsverhältnisses für die Stromlieferung. b) Nach Ablauf der vereinbarten Benützungszeit bei Verbrauchsstellen für beschränkte Benützungs¬ dauer. (Saisonlampen, Theater= und Festbeleuch¬ tungen, Licht und Kraft für Bauarbeiten u. s. w.) Ferner steht dem städtischen Elektrizitätswerke in folgenden Fällen nach vorhergegangener Anzeige durch eingeschriebenen Brief das Recht zu, den Strom durch gänzliche oder teilweise Abschaltung der Installation zu entziehen, ohne daß seitens des Abnehmers irgend¬ welche Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können: 1) Bei unerlaubtem Strombezug unbeschadet der strafgerichtlichen Verfolgung. (Insbesondere bei einer unbefugt eingeschalteten Anlage, bei einem unangemeldeten Motor, Heizkörper oder sonstigen Stromverbraucher, bei Benützung von Lampen höherer Leuchtkraft oder einer größeren Lampen¬ zahl bei höherer Ausnützung eines Motors als im Pauschalvertrage vorgesehen, sowie bei unbefugten Eingriffen an Meß= und Kontrollapperaten oder deren Zuleitungen u. s. w.) 2. Bei saumseliger Zahlung der im § 6 genannten Monatsrechnungen. 3. Bei erwiesener Zahlungsunfähigkeit des Abneh¬ mers insbesondere bei Eröffnung des Konkurses. 4. Bei Zutrittsverweigerung für Kontrollrevi¬ sionen. (§ 7) 5. Bei Nichtbehebung von Mängel in der Installation trotz Aufforderung des Werkes. (§ 7) Die Stromabschaltung dauert im allgemeinen so lange, bis die dieselbe begründende Ursache seitens des Abnehmers, seines Vertreters oder Rechtsnachfolgers behoben ist. Die Stromanschlüsse ganz oder teilweise ausgeschal¬ teter Anlagen (auch Einzellampenstellen) werden durch Plomben gesperrt, für deren unversehrte Erhaltung der Abnehmer haftet. Bei Verletzung einer Plombe hat der Stromab¬ nehmer abgesehen von den allgemeinen Folgen einer unbefugetn Einschaltung, Nachzahlung nach denselben Grundsätzen zu leisten, welche in § 7 für Pauschal¬ bezugsüberschreitungen festgelegt sind. Hiebei werden alle zu dem durch die Plombe ab¬ geschalteten Stromversorgungsbereiche gehörigen Glüh¬ lichtfassungen, soweit sie besteckt sind mit der vorge¬ fundenen Kerzenzahl, soweit sie nicht besteckt sind mit je 16 N.=K. zu 3½ Watt und jeder andere Stromver¬ braucher mit dem gemessenen Höchstverbrauche in An¬ rechnung gebracht. § 9. Die Pauschalverrechnung. In Fällen wo der jeweilige Strombedarf einer An¬ lage von vornherein bestimmbar ist, kann der Strom zu Pauschalpreisen bezogen werden. Ein Pauschalvertrag wird nur auf die Mindest¬ dauer von 12 Monaten geschlossen. Die Kündigung muß mindestens drei Monate vor Ablauf des Pau¬ schaljahres erfolgen, sonst gilt die Verpflichtung zur Stromabnahme auf ein weiteres Jahr verlängert. Die Kündigung hat schriftlich bei der Direktion des Elek¬ trizitätswerkes zu erfolgen und gibt diese auf Wunsch eine Empfangsbestätigung darüber. Eine Aenderung des pauschalierten Strombezuges nach abwärts ist nur nach Ablauf des Pauschaljahres und nach vorheriger Kündigung zulässig; nach aufwärts kann der Strombezug jederzeit nach vorherge¬ gangener Verständigung des Elektrizitäts¬ werkes geändert werden und wird der erhöhte Pau¬ schalbetrag in das laufende Pauschaljahr einbezogen. Das Ausziehen aus der Wohnung oder aus sonstigen gemieteten Räumlichkeiten, entbindet jedoch mit dem Ersten des dem Verlassen der betreffenden Räum¬ lichkeiten folgenden Monates von der Verpflich¬ tung zur Zahlung der noch übrigen vertragsmäßigen Monatsraten, wobei jedoch die Abmeldung beim städ¬ tischen Elektrizitätswerke mindestens 14 Tage vor¬ her zu erfolgen hat. Die Raten für die Miete von Beleuchtungskörpern, Motoren ec., worüber besondere Bestimmungen und Verträge bestehen, werden hiedurch nicht berührt. Bei sich ergebenden Anständen ist das Elektrizitäts¬ werk berechtigt, die weitere Aufrechterhaltung eines Pauschalvertrages von der Einschaltung eines Kontroll¬ apparates abhängig zu machen, welcher die Strom¬ zufuhr zu einer pauschalierten Anlage ganz oder teil¬ weise unterbricht, sobald der wirkliche Strombezug das im Pauschalvertrag festgelegte Ausmaß überschreitet. Für diesen Kontrollapparat hat der Lichtabnehmer monatlich K 1.—, der Kraftabnehmer monatlich K 3.— Miete zu entrichten. A. Lichtpauschale. Bei Glühlichtbeleuchtung gilt als Pauschaleinheit die Normalkerze bezw. der bei gewöhnlichen Kohlen¬ fadenglühlampen auf sie entfallende Stromverbrauch von 3.5 Watt. Bei Bogenlampenbeleuchtungen geschieht die Be¬ rechnung nach dem tatsächlichen Wattverbrauche von Lampe und Vorschaltwiderstand zusammengenommen. Die Einheit bildet das Hektowatt. (Ein Ampére bei 100 Volt oder zwei Ampére bei 50 Volt ec.) Jährlicher Pauschalpreis pro installierte Kerze. 1. a) Wohnungen, unter der Bedingung, daß sämtliche innerhalb der Wohnung lie¬ gende Zimmer mit mindestens 16 Ker¬ zen à 3.5 Watt beleuchtet werden. (Wohn=, Speise=, Schlaf=, Besuch=, Studier=, Spiel=, Rauch=, Fremden= und Kinderzimmer) K 1.— Zur Wohnung gehörige Nebenräume Küche, Gänge, Aborte, Garderoben, Dienst¬ botenzimmer, Badezimmer, Speicher, Kel¬ ler und Kellergänge, Gartenzimmer oder Veranden und abseits gelegene Vorrats¬ räume werden ebenfalls zum selben Preise berechnet und können nach freier Wahl beleuchtet werden. b) Sollten in einer Wohnung nur ein oder mehrere Räume, jedoch nicht alle Zimemr beleuchtet werden also z. B. Speisezimmer allein oder Schlafzimmer und Küche ec. „ 1.50 c) Treppenhäuser, Hausflur und Gänge, welche nicht innerhalb der Wohnung liegen „ 1.80 d) Lampen außerhalb der Gebäude „ 1.80 2. a) Geschäfte, Verkaufsgewölbe aller Art samt allen dazugehörigen Nebenräumen (Bureaus, Kontors, Magazine ec.) ohne Rücksicht, ob sämtliche Räume oder nur ein Teil beleuchtet wird, welche um 7 Uhr abends geschlossen werden „ 1.30 b) Wie vorstehend, mit Ladenschluß nach ½8 Uhr abends „ 1.50 c) Schaufenster=Beleuchtungen mit Brenn¬ dauer bis Geschäftsschluß „ 1.20