298 matorräume, ferner die Meß= und Kontrollapparate (Elektrizitätszähler, Zeitschalter, Maximalschalter ec.) sind Eigentum des Werkes und übernimmt der Strom¬ abnehmer hiefür folgende Haftung: Der Abnehmer ist zur Erstattung der Kosten ver¬ pflichtet, welche durch das Unbrauchbarwerden oder durch Schadhaftwerden eines bei ihm untergebrachten Eigentumstückes des städtischen Elektrizitätswerkes ent¬ stehen, wenn der betreffende Schaden durch ein Ver¬ schulden des Abnehmers, seiner Angehörigen oder Be¬ diensteten, oder durch einen Zufall verursacht ist, der sich beim Abnehmer ereignet. Ueber Größe und Gattung der in einer Installation eventuell einzubauenden Meß= und Kontroll=Apparate 2c. steht dem städtischen Elektrizitätswerke die Ent¬ scheidung allein zu. In der Regel sind diese Apparate an geschützten, leicht zugänglichen Orten unterzubringen und wenn erforderlich, über Verlangen des städtischen Elektrizitätswerkes auf Kosten des Abnehmers mit ei¬ nem verschließbaren Schutzkasten zu umgeben, welcher nur von den Angestellten des städtischen Elektrizitäts¬ werkes geöffnet werden darf. Alle unbefugten Ein¬ griffe an diesen Apparaten, sowie deren Zuleitungen sind strengstens untersagt. Das Aufstellen und Abmontieren der genannten Apparate wird ausschließlich durch das Elektrizitäts¬ werk besorgt. Der Empfang der Meß= und Kontroll¬ Apparate ist vom Abnehmer mittelst einer Quittung schriftlich zu bestätigen. Die Türen der Hausanschlußkästen und Trans¬ formatorräume dürfen unter keinen Umständen eigen¬ mächtig geöffnet werden und lehnt das Werk aus¬ drücklich jede Verantwortung für eventuell daraus ent¬ stehende Unglücksfälle ab. Sollte bemerkt werden, daß ein solcher Raum trotzdem unversperrt ist, so ist das Werk sofort zu verständigen. § 5. Einschaltung. Das Werk beginnt die Arbeiten zum Anschluß eines Objektes an das städtische Leitungsnetz nach der Erlegung der im § 2 genannten Anschlußgebühren. Für die Einschaltung des Stromes müssen weiters die im § 3 genannten Bedingungen erfüllt sein. Die Anlage muß also durch die Ueberprüfung als vor¬ schriftsmäßig erwiesen und die Ueberprüfungsgebühr bezahlt sein. Jede unbefugte Einschaltung wird ge¬ richtlich verfolgt. § 6. Stromverrechnung. Die Verrechnung des vom Abnehmer verbrauchten Stromes geschieht je nach der Verwendungsart ent¬ weder zu Einheitspreisen für „Licht“ oder nach jenen für „Kraft“. Die Einheitspreise für „Licht“ finden bei Stromverbrauch zu Beleuchtungszwecken Anwen¬ dung. Wird der Strom zum Betriebe von Motoren, Heizapparaten, (Oefen, Trockenapparate, Bügeleisen) zu elektrothermischen, physikalischen, elektrochemischen, therapeutischen Zwecken (Lichtbädern) gewerbsmäßig verbraucht, so finden die Einheitspreise für „Kraft“ Anwendung. Zum Betriebe von Motorgeneratoren, Convertern, mechanischen Gleichrichtern, elektrolytischen Gleichrich¬ tern, Quecksilberdampfumformern u. s. w. mit oder ohne Akkumulatorenbatterien, ist die besondere Ge¬ nehmigung des Werkes notwendig und finden die Ein¬ heitspreise für Licht oder Krsaft je nach der endgiltigen Verwendungsart des Stromes Anwendung. Treibt ein Elektromotor z. B. durch eine Trans¬ mission oder unmittelbar eine Dynamomaschine an, welche eine Lichtinstallation entweder direkt oder durch Akkumulatoren speist, so wird die vom Elektromotor aufgenommene Kraft zu den Einheitspreisen für Licht berechnet. Liefert dieselbe Dynamomaschine aber z. B. Strom für Vernicklungsbäder ec., so werden die Einheitspreise für Kraft in Rechnung gestellt. Bei Wohnungen, Geschäften, Betriebsunterneh¬ mungen usw., welche für sich ein wirtschaftliches Ganze bilden, wird der Strombezug für Beleuchtungszwecke nur einheitlich, das heißt entweder nur nach Zähler oder nur nach Pauschale verrechnet. Die Schaufensteraußen¬ beleuchtung, sowie die Beleuchtung von Treppen, Haus¬ fluren und Gängen außerhalb der Wohnungen, kann jedoch unabhängig von der Verrechnung des wirtschaft¬ lichen Ganzen sowohl nach Zähler als auch nach Pau¬ schale verrechnet werden. Die Einheitspreise für feste Bezahlung des im Laufe des Jahres bezogenen Stromes nach dem Pauschal¬ systeme sind im § 9. jene für die Bezahlung der fall¬ weise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem Zähler¬ systeme im § 10 enthalten. Rabatte auf die in § 9 angeführten Strom¬ preise werden grundsätzlich nicht gewährt, dagegen behält sich der Verwaltungsrat des städtischen Egek¬ trizitäts=Werkes bezw. die Direktion vor, mit Gro߬ abnehmern für Licht und Kraft besondere Vereinba¬ rungen zu treffen. An chemische Fabriken wird derzeit Kraft nur bis zum Ausmaße von 50P. S. abgegeben. Die Abrechnung mit den Konsumenten findet so¬ wohl bei der Verrechnung nach dem Pauschal= als auch nach dem Zählersysteme monatlich statt und zwar werden die Strombeträge zusammen mit den Raten für die Zählermiete, Miete für Beleuchtungskörper, Mo¬ toren und eventueller anderer Lieferungen im Monat nachhinein eingehoben und sind dieselben sofort bei Vorlage der betreffenden Quittung zu bezahlen. 8 Ueberwachung Das Elektrizitätswerk behält sich das Recht vor, die Installationen von Zeit zu Zeit auf ihre technische Brauchbarteit, sowie auf die Strominanspruchnahme zu prüfen und ist der Abnehmer verpflichtet, dem vom Werke Befugten, welcher sich durch eine Erken¬ nungskarte auszuweisen hat, die Untersuchung der elektrischen Leitungen und Einrichtungen zu gestatten, bezw. ihm den notwendigen Zutritt freizugeben. Zeigen sich bei einer solchen Prüfung Isolations¬ oder sonstige Fehler, so daß die Anlage nicht mehr den im § 3 genannten Vorschriften über Hausinstallationen entspricht, so hat der Abnehmer die beanständeten Teile der Anlage auf seine Kosten über Aufforderung des städtischen Elektrizitätswerkes in ordnungsmäßigen Zustand setzen zu lassen. Sollte ein Pauschalabnehmer den vertragsmäßigen Strombezug überschreiten, so hat er unbeschadet der strafgerichtlichen Verantwortlichkeit dem Werke den nach¬ weisbaren Mehrbezug, zum mindestens aber die bei der Kontrolle erhobene Ueberschreitung tarifmäßig für die Dauer von 6 Monaten nachzuzahlen. Sind seit der Einschaltung der Anlage bezw. dem Bezuge der Wohnung oder seit der letzten Kontrolle, bezw. Plombierung, noch nicht sechs Monate ver¬ strichen, so werden vom betreffenden Zeitpunkte an die Nachzahlungen berechnet. Ueberdies ist das städtische Elektrizitätswerk bei Ueberschreitung des vertragsmäßigen Strombezuges be¬ rechtigt, den Pauschalvertrag sofort für ungültig zu erklären und Strom nur mehr nach Zähler laut § 10 abzugeben.