Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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matorräume, ferner die Meß= und Kontrollapparate
(Elektrizitätszähler, Zeitschalter, Maximalschalter ec.)
sind Eigentum des Werkes und übernimmt der Strom¬
abnehmer hiefür folgende Haftung:
Der Abnehmer ist zur Erstattung der Kosten ver¬
pflichtet, welche durch das Unbrauchbarwerden oder
durch Schadhaftwerden eines bei ihm untergebrachten
Eigentumstückes des städtischen Elektrizitätswerkes ent¬
stehen, wenn der betreffende Schaden durch ein Ver¬
schulden des Abnehmers, seiner Angehörigen oder Be¬
diensteten, oder durch einen Zufall verursacht ist, der
sich beim Abnehmer ereignet.
Ueber Größe und Gattung der in einer Installation
eventuell einzubauenden Meß= und Kontroll=Apparate
2c. steht dem städtischen Elektrizitätswerke die Ent¬
scheidung allein zu. In der Regel sind diese Apparate
an geschützten, leicht zugänglichen Orten unterzubringen
und wenn erforderlich, über Verlangen des städtischen
Elektrizitätswerkes auf Kosten des Abnehmers mit ei¬
nem verschließbaren Schutzkasten zu umgeben, welcher
nur von den Angestellten des städtischen Elektrizitäts¬
werkes geöffnet werden darf. Alle unbefugten Ein¬
griffe an diesen Apparaten, sowie deren Zuleitungen
sind strengstens untersagt.
Das Aufstellen und Abmontieren der genannten
Apparate wird ausschließlich durch das Elektrizitäts¬
werk besorgt. Der Empfang der Meß= und Kontroll¬
Apparate ist vom Abnehmer mittelst einer Quittung
schriftlich zu bestätigen.
Die Türen der Hausanschlußkästen und Trans¬
formatorräume dürfen unter keinen Umständen eigen¬
mächtig geöffnet werden und lehnt das Werk aus¬
drücklich jede Verantwortung für eventuell daraus ent¬
stehende Unglücksfälle ab. Sollte bemerkt werden, daß
ein solcher Raum trotzdem unversperrt ist, so ist das
Werk sofort zu verständigen.
§ 5.
Einschaltung.
Das Werk beginnt die Arbeiten zum Anschluß
eines Objektes an das städtische Leitungsnetz nach der
Erlegung der im § 2 genannten Anschlußgebühren.
Für die Einschaltung des Stromes müssen weiters
die im § 3 genannten Bedingungen erfüllt sein. Die
Anlage muß also durch die Ueberprüfung als vor¬
schriftsmäßig erwiesen und die Ueberprüfungsgebühr
bezahlt sein.
Jede unbefugte Einschaltung wird ge¬
richtlich verfolgt.
§ 6.
Stromverrechnung.
Die Verrechnung des vom Abnehmer verbrauchten
Stromes geschieht je nach der Verwendungsart ent¬
weder zu Einheitspreisen für „Licht“ oder nach jenen
für „Kraft“. Die Einheitspreise für „Licht“ finden
bei Stromverbrauch zu Beleuchtungszwecken Anwen¬
dung. Wird der Strom zum Betriebe von Motoren,
Heizapparaten, (Oefen, Trockenapparate, Bügeleisen) zu
elektrothermischen, physikalischen, elektrochemischen,
therapeutischen Zwecken (Lichtbädern) gewerbsmäßig
verbraucht, so finden die Einheitspreise für „Kraft“
Anwendung.
Zum Betriebe von Motorgeneratoren, Convertern,
mechanischen Gleichrichtern, elektrolytischen Gleichrich¬
tern, Quecksilberdampfumformern u. s. w. mit oder
ohne Akkumulatorenbatterien, ist die besondere Ge¬
nehmigung des Werkes notwendig und finden die Ein¬
heitspreise für Licht oder Krsaft je nach der endgiltigen
Verwendungsart des Stromes Anwendung.
Treibt ein Elektromotor z. B. durch eine Trans¬
mission oder unmittelbar eine Dynamomaschine an,
welche eine Lichtinstallation entweder direkt oder durch
Akkumulatoren speist, so wird die vom Elektromotor
aufgenommene Kraft zu den Einheitspreisen für Licht
berechnet. Liefert dieselbe Dynamomaschine aber z.
B. Strom für Vernicklungsbäder ec., so werden die
Einheitspreise für Kraft in Rechnung gestellt.
Bei Wohnungen, Geschäften, Betriebsunterneh¬
mungen usw., welche für sich ein wirtschaftliches Ganze
bilden, wird der Strombezug für Beleuchtungszwecke
nur einheitlich, das heißt entweder nur nach Zähler oder
nur nach Pauschale verrechnet. Die Schaufensteraußen¬
beleuchtung, sowie die Beleuchtung von Treppen, Haus¬
fluren und Gängen außerhalb der Wohnungen, kann
jedoch unabhängig von der Verrechnung des wirtschaft¬
lichen Ganzen sowohl nach Zähler als auch nach Pau¬
schale verrechnet werden.
Die Einheitspreise für feste Bezahlung des im Laufe
des Jahres bezogenen Stromes nach dem Pauschal¬
systeme sind im § 9. jene für die Bezahlung der fall¬
weise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem Zähler¬
systeme im § 10 enthalten.
Rabatte auf die in § 9 angeführten Strom¬
preise werden grundsätzlich nicht gewährt, dagegen
behält sich der Verwaltungsrat des städtischen Egek¬
trizitäts=Werkes bezw. die Direktion vor, mit Gro߬
abnehmern für Licht und Kraft besondere Vereinba¬
rungen zu treffen.
An chemische Fabriken wird derzeit Kraft nur bis
zum Ausmaße von 50P. S. abgegeben.
Die Abrechnung mit den Konsumenten findet so¬
wohl bei der Verrechnung nach dem Pauschal= als
auch nach dem Zählersysteme monatlich statt und zwar
werden die Strombeträge zusammen mit den Raten für
die Zählermiete, Miete für Beleuchtungskörper, Mo¬
toren und eventueller anderer Lieferungen im Monat
nachhinein eingehoben und sind dieselben sofort bei
Vorlage der betreffenden Quittung zu bezahlen.
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Ueberwachung
Das Elektrizitätswerk behält sich das Recht vor,
die Installationen von Zeit zu Zeit auf ihre technische
Brauchbarteit, sowie auf die Strominanspruchnahme
zu prüfen und ist der Abnehmer verpflichtet, dem
vom Werke Befugten, welcher sich durch eine Erken¬
nungskarte auszuweisen hat, die Untersuchung der
elektrischen Leitungen und Einrichtungen zu gestatten,
bezw. ihm den notwendigen Zutritt freizugeben.
Zeigen sich bei einer solchen Prüfung Isolations¬
oder sonstige Fehler, so daß die Anlage nicht mehr den
im § 3 genannten Vorschriften über Hausinstallationen
entspricht, so hat der Abnehmer die beanständeten
Teile der Anlage auf seine Kosten über Aufforderung
des städtischen Elektrizitätswerkes in ordnungsmäßigen
Zustand setzen zu lassen.
Sollte ein Pauschalabnehmer den vertragsmäßigen
Strombezug überschreiten, so hat er unbeschadet der
strafgerichtlichen Verantwortlichkeit dem Werke den nach¬
weisbaren Mehrbezug, zum mindestens aber die bei der
Kontrolle erhobene Ueberschreitung tarifmäßig für die
Dauer von 6 Monaten nachzuzahlen.
Sind seit der Einschaltung der Anlage bezw. dem
Bezuge der Wohnung oder seit der letzten Kontrolle,
bezw. Plombierung, noch nicht sechs Monate ver¬
strichen, so werden vom betreffenden Zeitpunkte an
die Nachzahlungen berechnet.
Ueberdies ist das städtische Elektrizitätswerk bei
Ueberschreitung des vertragsmäßigen Strombezuges be¬
rechtigt, den Pauschalvertrag sofort für ungültig zu
erklären und Strom nur mehr nach Zähler laut § 10
abzugeben.