Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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297
§ 2.
Hausanschluß.
Die Herstellung, Instandhaltung und Ausbesserung
der Hausanschlüsse, inbegriffen die Hauptabschmelz¬
sicherungen und Transformatoren nebst Zubehör er¬
bruck ausschließlich durch das Elektrizitätswerk Inns¬

In welcher Weise ein Grundstück an das städtische
Leitungsnetz angeschlossen wird, bleibt dem Ermessen
des Elektrizitätswerkes überlassen. Meistens erfolgt
der Anschluß an das städtische Niederspannungs¬
netz wobei der Anschlußkasten mit Rücksicht auf die
leichte Zugänglichkeit in einer Mauer des Hausganges
vertieft, nächst dem Haustore angebracht wird. Er¬
folgt der Anschluß an das Hochspannungsnetz, so muß
dem Elektrizitätswerke ein trockener, geeigneter Raum
von mindestens 2—3 m Bodenfläche und 2 m Höhe
für die Aufstellung der Transformatoren und sonstigen
Einrichtungen der Anschlußstelle unentgeltlich zur Ver¬
fügung gestellt werden. Das Werk ist berechtigt, die
in solchen Hochspannungsräumen aufgestellten Trans¬
formatoren nach freiem Ermessen auszunützen und
der Abnehmer verpflichtet, die Einführung von An¬
schlußleitungen für benachbarte Stromabnehmer durch
sein Besitztum unentgeltlich zu gestatten.
Sollte die Anschlußstelle eines Hauses (Anschlu߬
kasten oder Hochspannungsraum) mehr als 2 m von
der Straßenfront abliegen oder sollte das anzuschlie¬
ßende Gebäude vom öffentlichen Straßengrunde abseits
stehen, so ist für die Mehrlänge der Zuleitung inner¬
halb des Privatgrundes bei Kabelleitungen ein Beitrag
von K 8.— und bei Freileitungen ein solcher von
K 4.— für den laufenden Meter besonders zu bezahlen.
Alle Abzweigungen (Kabel oder Freileitung) gehen
in das Eigentum des Werkes über und werden daher
von ihm auch fernerhin ohne Anrechnung der Kosten
unterhalten. Die Instandhaltung und Bedienung der
Hauptabschmelzsicherung jedoch geschieht vom Werke
auf Kosten des Stromabnehmers, weil das Durch¬
brennen dieser Sicherungen stets durch Mängel der
angeschlossenen Hausinstallationen bedingt wird.
Als Beisteuer für die Herstellung der Hausan¬
schlüsse werden folgende Anschlußgebühren erhoben:
Für eine Beleuchtungsanlage bis zu 10 Lampenstellen od. bei Motoren u. Apparaten bis zu 10 Amp.
„ „ „ „ 15 „
„ „ „ „ 20
„ „ „ „ 25 „
„ „ „ „ 30
„ „ „ „ 50. „
7 „00
125
9 460
„ „ „ „ 100 „
Stromverbrauch K 30
Ist ein Haus oder Grundstück an das Leitungs¬
netz angeschlossen, die Anschlußgebühr jedoch nur nach
Maßgabe der wirklich zur Ausführung gelangten
Inneneinrichtung von wem immer bezahlt worden, so
gilt jede innerhalb dieses Hauses oder Grundstückes
zur Ausführung kommende Installation nicht mehr
als Neuanlage, sondern als Erweiterung, für
welche als Anschluß=Ergänzungsgebühr nur jener Be¬
trag zu entrichten ist, welcher die bereits bezahlte
Gebühr auf die, laut vorstehenden Stufentarife für
die gesamte Installation entfallende Anschlußgebühr,
ergänzt.
Für Häuser und Grundstücke, bezüglich welcher die
Anschlußgebühr für das ganze Objekt bereits nach dem
Tarife vom Jahre 1901 gezahlt wurden, sind keinerlei
Anschluß=Ergänzungsgebühren nachzuzahlen, gleich¬
giltig von wem die Erweiterungsanlage des betref¬
fenden Objektes hergestellt wird.
Eine Rückerstattung von Anschlußgebühren bei
Einschränkung oder Aufgabe einer Anlage findet nicht
statt. Wird eine Anlage ganz aufgegeben, so sind bei
ihrem Wiederanschlusse sämtliche Gebühren neuerlich
zu entrichten.
§ 3.
Hausinstallationen.
Die Herstellung und Instandhaltung aller hinter der
Hauptabschmelzsicherung des Hausanschlusses liegenden
elektrischen Einrichtungen ist Sache des Stromabneh¬
mers und bleibt dem freien Bewerbe der vom städt. Elek¬
trizitätswerke anerkannten Installationsfirmen über¬
lassen, soweit es sich um Niederspannungsanlagen han¬
delt.
Die Ausführung von Hochspannungsinstallationen
erfolgt ausschließlich durch das städtische Elektrizi¬
tätswerk.
Für sämtliche elektrische Installationseinrichtungen
sind die vom Werke herausgegebenen und einen er¬
gänzenden Bestandteil dieser Bedingungen bildenden
„Vorschriften für die Installateure über die Ausfüh¬
rung elektrischer Anlagen, welche an das Leitungsnetz
des städtischen Elektrizitätswerkes Innsbruck ange¬
schlossen werden sollen“, bindend. In diesen Bedin¬
gungen ist auch die Beschaffenheit der Motore, welche
an das Leitungsnetz des städtischen Elektrizitätswerkes
angeschlossen werden sollen, genau vorgeschrieben.
Das Werk behält sich vor, die Entwürfe zu allen
Neuanlagen, sowie zu Aenderungen oder Erweiterun¬
gen bestehender, an das städtische Leitungsnetz ange¬
schlossener Anlagen (Verlegen von Leitungen, Aenderung
der Zahl der Glühlampen, Apparate usw.) zu genehmi¬
gen, die Arbeiten zu überwachen, die fertigen Anlagen
zu überprüfen und etwa erforderliche Anordnungen
zu treffen.
Durch die vom Werke ausgeübte Ueberwachung und
Prüfung der Anlagen, wird der ausführende Unter¬
nehmer seinen Verpflichtungen gegen den Auftraggeber
bezw. Stromabnehmer hinsichtlich vorschriftsmäßiger
und tadelloser Ausführung und Lieferung seiner Ar¬
beiten in keiner Weise enthoben. Das Werk übernimmt
hiefür keinerlei Verantwortung.
Für die Ueberprüfung von Installationen (Neuein¬
richtungen oder Erweiterungen) sind die nachstehend
angeführten Gebühren zu bezahlen:
Bis zu 40 Lampenstellen pro Lampenstelle K 1.—
Ueber 40 Lampenstellen „ 40.—
Für Krafteinrichtungen bis zu 1 P. S. nominell „ 2.—
Ueber 1 P. S. „ 5.—
Für die Ueberprüfung einfacher Leitungsführungen
ohne Benützung von Meßinstrumenten, wird die vom
Beamten des städtischen Elektrizitätswerkes aufge¬
wendete Zeit mit K 3.— pro Stunde in Rechnung
gestellt. Die Mindestgebühr jedoch beträgt 1 K.
§ 4.
Eigentum des Werkes.
Die auf Privatgrund verlegten Anschlußkabel, die
Hausanschlußkästen die Einrichtungen der Transfor¬