297 § 2. Hausanschluß. Die Herstellung, Instandhaltung und Ausbesserung der Hausanschlüsse, inbegriffen die Hauptabschmelz¬ sicherungen und Transformatoren nebst Zubehör er¬ bruck ausschließlich durch das Elektrizitätswerk Inns¬
In welcher Weise ein Grundstück an das städtische Leitungsnetz angeschlossen wird, bleibt dem Ermessen des Elektrizitätswerkes überlassen. Meistens erfolgt der Anschluß an das städtische Niederspannungs¬ netz wobei der Anschlußkasten mit Rücksicht auf die leichte Zugänglichkeit in einer Mauer des Hausganges vertieft, nächst dem Haustore angebracht wird. Er¬ folgt der Anschluß an das Hochspannungsnetz, so muß dem Elektrizitätswerke ein trockener, geeigneter Raum von mindestens 2—3 m Bodenfläche und 2 m Höhe für die Aufstellung der Transformatoren und sonstigen Einrichtungen der Anschlußstelle unentgeltlich zur Ver¬ fügung gestellt werden. Das Werk ist berechtigt, die in solchen Hochspannungsräumen aufgestellten Trans¬ formatoren nach freiem Ermessen auszunützen und der Abnehmer verpflichtet, die Einführung von An¬ schlußleitungen für benachbarte Stromabnehmer durch sein Besitztum unentgeltlich zu gestatten. Sollte die Anschlußstelle eines Hauses (Anschlu߬ kasten oder Hochspannungsraum) mehr als 2 m von der Straßenfront abliegen oder sollte das anzuschlie¬ ßende Gebäude vom öffentlichen Straßengrunde abseits stehen, so ist für die Mehrlänge der Zuleitung inner¬ halb des Privatgrundes bei Kabelleitungen ein Beitrag von K 8.— und bei Freileitungen ein solcher von K 4.— für den laufenden Meter besonders zu bezahlen. Alle Abzweigungen (Kabel oder Freileitung) gehen in das Eigentum des Werkes über und werden daher von ihm auch fernerhin ohne Anrechnung der Kosten unterhalten. Die Instandhaltung und Bedienung der Hauptabschmelzsicherung jedoch geschieht vom Werke auf Kosten des Stromabnehmers, weil das Durch¬ brennen dieser Sicherungen stets durch Mängel der angeschlossenen Hausinstallationen bedingt wird. Als Beisteuer für die Herstellung der Hausan¬ schlüsse werden folgende Anschlußgebühren erhoben: Für eine Beleuchtungsanlage bis zu 10 Lampenstellen od. bei Motoren u. Apparaten bis zu 10 Amp. „ „ „ „ 15 „ „ „ „ „ 20 „ „ „ „ 25 „ „ „ „ „ 30 „ „ „ „ 50. „ 7 „00 125 9 460 „ „ „ „ 100 „ Stromverbrauch K 30 Ist ein Haus oder Grundstück an das Leitungs¬ netz angeschlossen, die Anschlußgebühr jedoch nur nach Maßgabe der wirklich zur Ausführung gelangten Inneneinrichtung von wem immer bezahlt worden, so gilt jede innerhalb dieses Hauses oder Grundstückes zur Ausführung kommende Installation nicht mehr als Neuanlage, sondern als Erweiterung, für welche als Anschluß=Ergänzungsgebühr nur jener Be¬ trag zu entrichten ist, welcher die bereits bezahlte Gebühr auf die, laut vorstehenden Stufentarife für die gesamte Installation entfallende Anschlußgebühr, ergänzt. Für Häuser und Grundstücke, bezüglich welcher die Anschlußgebühr für das ganze Objekt bereits nach dem Tarife vom Jahre 1901 gezahlt wurden, sind keinerlei Anschluß=Ergänzungsgebühren nachzuzahlen, gleich¬ giltig von wem die Erweiterungsanlage des betref¬ fenden Objektes hergestellt wird. Eine Rückerstattung von Anschlußgebühren bei Einschränkung oder Aufgabe einer Anlage findet nicht statt. Wird eine Anlage ganz aufgegeben, so sind bei ihrem Wiederanschlusse sämtliche Gebühren neuerlich zu entrichten. § 3. Hausinstallationen. Die Herstellung und Instandhaltung aller hinter der Hauptabschmelzsicherung des Hausanschlusses liegenden elektrischen Einrichtungen ist Sache des Stromabneh¬ mers und bleibt dem freien Bewerbe der vom städt. Elek¬ trizitätswerke anerkannten Installationsfirmen über¬ lassen, soweit es sich um Niederspannungsanlagen han¬ delt. Die Ausführung von Hochspannungsinstallationen erfolgt ausschließlich durch das städtische Elektrizi¬ tätswerk. Für sämtliche elektrische Installationseinrichtungen sind die vom Werke herausgegebenen und einen er¬ gänzenden Bestandteil dieser Bedingungen bildenden „Vorschriften für die Installateure über die Ausfüh¬ rung elektrischer Anlagen, welche an das Leitungsnetz des städtischen Elektrizitätswerkes Innsbruck ange¬ schlossen werden sollen“, bindend. In diesen Bedin¬ gungen ist auch die Beschaffenheit der Motore, welche an das Leitungsnetz des städtischen Elektrizitätswerkes angeschlossen werden sollen, genau vorgeschrieben. Das Werk behält sich vor, die Entwürfe zu allen Neuanlagen, sowie zu Aenderungen oder Erweiterun¬ gen bestehender, an das städtische Leitungsnetz ange¬ schlossener Anlagen (Verlegen von Leitungen, Aenderung der Zahl der Glühlampen, Apparate usw.) zu genehmi¬ gen, die Arbeiten zu überwachen, die fertigen Anlagen zu überprüfen und etwa erforderliche Anordnungen zu treffen. Durch die vom Werke ausgeübte Ueberwachung und Prüfung der Anlagen, wird der ausführende Unter¬ nehmer seinen Verpflichtungen gegen den Auftraggeber bezw. Stromabnehmer hinsichtlich vorschriftsmäßiger und tadelloser Ausführung und Lieferung seiner Ar¬ beiten in keiner Weise enthoben. Das Werk übernimmt hiefür keinerlei Verantwortung. Für die Ueberprüfung von Installationen (Neuein¬ richtungen oder Erweiterungen) sind die nachstehend angeführten Gebühren zu bezahlen: Bis zu 40 Lampenstellen pro Lampenstelle K 1.— Ueber 40 Lampenstellen „ 40.— Für Krafteinrichtungen bis zu 1 P. S. nominell „ 2.— Ueber 1 P. S. „ 5.— Für die Ueberprüfung einfacher Leitungsführungen ohne Benützung von Meßinstrumenten, wird die vom Beamten des städtischen Elektrizitätswerkes aufge¬ wendete Zeit mit K 3.— pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Mindestgebühr jedoch beträgt 1 K. § 4. Eigentum des Werkes. Die auf Privatgrund verlegten Anschlußkabel, die Hausanschlußkästen die Einrichtungen der Transfor¬