278 tungen gegen Hausgenossen oder Personen, die im Hause aus= und eingehen, zu schützen verweigert. 4. Wenn der Dienstgeber auf länger, als die Dienst¬ zeit noch zu dauern hat, eine Reise zu unternehmen im Begriffe steht oder seinen ständigen Wohnsitz in einem andern entfernten Orte aufschlägt und in diesen Fällen den Dienstboten gegen dessen Willen mitneh¬ men will. 5. Wenn die Eltern des Dienstboten in Folge plötz¬ licher Erkrankung denselben zur Pflege dringend be¬ nötigen, oder wenn eine andere wichtige Angelegenheit des Dienstboten dessen sofortige längere Anwesenheit an einem andern Orte dringend notwendig macht. Der Dienstgeber kann jedoch in den Fällen ad 1 und 5 verlangen, daß der Dienstbote nach dem Auf¬ hören der Ursachen seiner Entfernung in den Dienst wieder zurückkehre, wenn die Dienstzeit noch nicht ab¬ gelaufen ist. Die Gründe des Austrittes müssen jedoch dem Ge¬ meindevorsteher angezeigt, und falls sie vom Dienst¬ geber widersprochen würden, glaubwürdig dargetan werden. Ohne Bewilligung des Gemeindevorstehers darf der Dienstbote den Dienst nicht verlassen, den Fall einer augenscheinlichen Gefahr des Lebens oder einer Be¬ schädigung ausgenommen. In den Fällen ad 2 und 3 ist dem Dienstboten Lohn und Kost für die noch übrige Dienstzeit, und wenn diese länger als ein Vierteljahr dauert, für drei Monate zu vergüten (§ 7). In den Fällen ad 1, 4 und 5 kann Kost und Lohn nur bis zum Austritte aus dem Dienste gefordert werden. § 30. Der Dienstbote kann den Dienst vor der Zeit, jedoch bei ganzjährigen Diensten nur nach vorangegangener sechswöchentlicher, bei kürzerer Dienstzeit aber nach vorangegangener vierzehntägiger Aufkündigung ver¬ lassen: 1. Wenn der weibliche Dienstbote zur Verehelichung und der männliche zum Antritte einer eigenen Wirt¬ schaft oder eines eigenen Gewerbes vorteilhafte Ge¬ legenheit erhält, welche durch Ablauf der Dienstzeit ver¬ säumt werden würde. 2. Wenn die Ueberkommung einer Erbschaft die längere Anwesenheit des Dienstboten an einem anderen Orte notwendig macht. 3. Wenn die Eltern des Dienstboten wegen einer erst nach Antritt des Dienstes vorgefallenen Verände¬ rung ihrer Umstände desselben zur Führung ihrer Wirtschaft oder ihres Gewerbes nicht entbehren können. Auch diese Gründe müssen dem Gemeindevorsteher angezeigt und beim Widerspruche des Dienstgebers laubwürdig dargetan werden, und darf der Dienst¬ ote sich ohne Bewilligung des Gemeindevorstehers nicht entfernen. Unter Beobachtung dieser Vorschrift kann der Dienst¬ bote im Falle der Dringlichkeit die Entlassung selbst vor Ausgang der sechswöchentlichen, beziehungsweise vierzehntägigen Aufkündigungsfrist verlangen, wenn er statt seiner einen tauglichen Dienstboten stellt und sich mit demselben wegen Kost und Lohn für diese Zeit ohne Schaden des Dienstgebers abfindet. § 32. Wenn ein Dienstbote ohne gesetzmäßigen Grund vor der Zeit entlassen wird. Der Dienstgeber, der ohne gesetzmäßigen Grund (§ 28) einen Dienstboten ohne Aufkündigung und vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, kann zwar nicht genötigt werden, denselben gegen seinen Willen wieder aufzu¬ nehmen, er ist aber verpflichtet, ihm Lohn und Kost für die noch übrige Dienstzeit, und wenn diese noch länger als ein Vierteljahr dauert, für drei Monate zu vergüten (§ 7) und den allfälligen übrigen Schaden zu ersetzen. S 33. Wenn ein Dienstbote den Dienst ohne gesetzmäßigen Grund vor der Zeit verläßt. Dienstboten, die vor Ablauf der Dienstzeit ohne ge¬ setzmäßigen Grund den Dienst eigenmächtig verlassen, sind dem Gemeindevorsteher anzuzeigen, von diesem zu verfolgen, und auf Verlangen des Dienstgebers selbst durch Zwang zur Rückkehr in den Dienst anzuhalten. Sie sind überdies strenge zu bestrafen und verpflichtet, den aus der unerlaubten Dienstesverlassung entstande¬ nen Schaden zu ersetzen. Will der Dienstgeber den entlaufenen Dienstboten nicht wieder aufnehmen, so kann er statt desselben einen anderen Dienstboten aufdingen und von dem ent¬ laufenen die Vergütung der dadurch verursachten Mehr¬ kosten verlangen. § 36. Aufbewahrung der Dienstbotenbücher. Der Dienstgeber darf einen Dienstboten, der kein Dienstbotenbuch besitzt, in den Dienst nicht eintreten lassen. Beim Antritte des Dienstes ist das Dienstbotenbuch dem Dienstgeber auszufolgen und von demselben in sorgsame Aufbewahrung zu nehmen. Nach Verlauf der halben Dienstzeit kann der Dienst¬ bote die Herausgabe des Dienstbotenbuches fordern, wenn er desselben zur Erlangung eines neuen Dienstes bedarf. (§ 4.) Vor der Rückstellung desselben hat er keinen Anspruch auf die Bezahlung des laufenden Lohnes. S 37. Dienstzeugnisse. Beim Dienstaustritte hat der Dienstgeber dem Dienst¬ boten ein wahrheitsgetreues Zeugnis in der betreffenden Rubrik des Dienstbotenbuches auszustellen. Verweigert der Dienstgeber die Ausstellung eines Zeugnisses, oder ist der Dienstbote mit dem Inhalte des¬ selben nicht zufrieden, so hat der Gemeindevorsteher, nach Einvernehmung beider Teile, die für das Zeugnis bestimmte Rubrik auszufüllen und das Gemeindesiegel beizudrücken. Der Dienstgeber, der einem Dienstboten wissentlich ein wahrheitswidriges Zeugnis ausstellt, ist unbeschadet seiner Haftung für den hieraus entspringenden Nachteil mit einer angemessenen Strafe zu ahnden. § 41. Kompetenz der Gemeindevorsteher und Gerichts¬ behörden bei Streitigkeiten. Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienst¬ boten oder den gesetzlichen Vertretern nicht eigen¬ berechtigter Dienstboten, welche aus dem Dienstverhält¬ nisse hergeleitet werden und während des Bestandes desselben, oder wenigstens vor Ablauf von dreißig Tagen, vom Tage, als das Dienstverhältnis aufhörte, angebracht werden, sind von dem Gemeindevorsteher in kurzem Wege, mit Ausschließung von Parteien= oder Zeugeneiden, zu verhandeln und zu entscheiden. Hiezu ist, falls das Dienstverhältnis erst zu Stande kommen soll, jener Gemeindevorsteher berufen, in dessen