Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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tungen gegen Hausgenossen oder Personen, die im Hause
aus= und eingehen, zu schützen verweigert.
4. Wenn der Dienstgeber auf länger, als die Dienst¬
zeit noch zu dauern hat, eine Reise zu unternehmen
im Begriffe steht oder seinen ständigen Wohnsitz in
einem andern entfernten Orte aufschlägt und in diesen
Fällen den Dienstboten gegen dessen Willen mitneh¬
men will.
5. Wenn die Eltern des Dienstboten in Folge plötz¬
licher Erkrankung denselben zur Pflege dringend be¬
nötigen, oder wenn eine andere wichtige Angelegenheit
des Dienstboten dessen sofortige längere Anwesenheit
an einem andern Orte dringend notwendig macht.
Der Dienstgeber kann jedoch in den Fällen ad 1
und 5 verlangen, daß der Dienstbote nach dem Auf¬
hören der Ursachen seiner Entfernung in den Dienst
wieder zurückkehre, wenn die Dienstzeit noch nicht ab¬
gelaufen ist.
Die Gründe des Austrittes müssen jedoch dem Ge¬
meindevorsteher angezeigt, und falls sie vom Dienst¬
geber widersprochen würden, glaubwürdig dargetan
werden.
Ohne Bewilligung des Gemeindevorstehers darf der
Dienstbote den Dienst nicht verlassen, den Fall einer
augenscheinlichen Gefahr des Lebens oder einer Be¬
schädigung ausgenommen.
In den Fällen ad 2 und 3 ist dem Dienstboten
Lohn und Kost für die noch übrige Dienstzeit, und
wenn diese länger als ein Vierteljahr dauert, für drei
Monate zu vergüten (§ 7).
In den Fällen ad 1, 4 und 5 kann Kost und Lohn
nur bis zum Austritte aus dem Dienste gefordert
werden.
§ 30.
Der Dienstbote kann den Dienst vor der Zeit, jedoch
bei ganzjährigen Diensten nur nach vorangegangener
sechswöchentlicher, bei kürzerer Dienstzeit aber nach
vorangegangener vierzehntägiger Aufkündigung ver¬
lassen:
1. Wenn der weibliche Dienstbote zur Verehelichung
und der männliche zum Antritte einer eigenen Wirt¬
schaft oder eines eigenen Gewerbes vorteilhafte Ge¬
legenheit erhält, welche durch Ablauf der Dienstzeit ver¬
säumt werden würde.
2. Wenn die Ueberkommung einer Erbschaft die
längere Anwesenheit des Dienstboten an einem anderen
Orte notwendig macht.
3. Wenn die Eltern des Dienstboten wegen einer
erst nach Antritt des Dienstes vorgefallenen Verände¬
rung ihrer Umstände desselben zur Führung ihrer
Wirtschaft oder ihres Gewerbes nicht entbehren können.
Auch diese Gründe müssen dem Gemeindevorsteher
angezeigt und beim Widerspruche des Dienstgebers
laubwürdig dargetan werden, und darf der Dienst¬
ote sich ohne Bewilligung des Gemeindevorstehers
nicht entfernen.
Unter Beobachtung dieser Vorschrift kann der Dienst¬
bote im Falle der Dringlichkeit die Entlassung selbst
vor Ausgang der sechswöchentlichen, beziehungsweise
vierzehntägigen Aufkündigungsfrist verlangen, wenn er
statt seiner einen tauglichen Dienstboten stellt und
sich mit demselben wegen Kost und Lohn für diese
Zeit ohne Schaden des Dienstgebers abfindet.
§ 32.
Wenn ein Dienstbote ohne gesetzmäßigen Grund vor
der Zeit entlassen wird.
Der Dienstgeber, der ohne gesetzmäßigen Grund
(§ 28) einen Dienstboten ohne Aufkündigung und vor
Ablauf der Dienstzeit entläßt, kann zwar nicht genötigt
werden, denselben gegen seinen Willen wieder aufzu¬
nehmen, er ist aber verpflichtet, ihm Lohn und Kost für
die noch übrige Dienstzeit, und wenn diese noch länger
als ein Vierteljahr dauert, für drei Monate zu vergüten
(§ 7) und den allfälligen übrigen Schaden zu ersetzen.
S 33.
Wenn ein Dienstbote den Dienst ohne gesetzmäßigen
Grund vor der Zeit verläßt.
Dienstboten, die vor Ablauf der Dienstzeit ohne ge¬
setzmäßigen Grund den Dienst eigenmächtig verlassen,
sind dem Gemeindevorsteher anzuzeigen, von diesem zu
verfolgen, und auf Verlangen des Dienstgebers selbst
durch Zwang zur Rückkehr in den Dienst anzuhalten.
Sie sind überdies strenge zu bestrafen und verpflichtet,
den aus der unerlaubten Dienstesverlassung entstande¬
nen Schaden zu ersetzen.
Will der Dienstgeber den entlaufenen Dienstboten
nicht wieder aufnehmen, so kann er statt desselben
einen anderen Dienstboten aufdingen und von dem ent¬
laufenen die Vergütung der dadurch verursachten Mehr¬
kosten verlangen.
§ 36.
Aufbewahrung der Dienstbotenbücher.
Der Dienstgeber darf einen Dienstboten, der kein
Dienstbotenbuch besitzt, in den Dienst nicht eintreten
lassen.
Beim Antritte des Dienstes ist das Dienstbotenbuch
dem Dienstgeber auszufolgen und von demselben in
sorgsame Aufbewahrung zu nehmen.
Nach Verlauf der halben Dienstzeit kann der Dienst¬
bote die Herausgabe des Dienstbotenbuches fordern,
wenn er desselben zur Erlangung eines neuen Dienstes
bedarf. (§ 4.) Vor der Rückstellung desselben hat er
keinen Anspruch auf die Bezahlung des laufenden
Lohnes.
S 37.
Dienstzeugnisse.
Beim Dienstaustritte hat der Dienstgeber dem Dienst¬
boten ein wahrheitsgetreues Zeugnis in der betreffenden
Rubrik des Dienstbotenbuches auszustellen.
Verweigert der Dienstgeber die Ausstellung eines
Zeugnisses, oder ist der Dienstbote mit dem Inhalte des¬
selben nicht zufrieden, so hat der Gemeindevorsteher,
nach Einvernehmung beider Teile, die für das Zeugnis
bestimmte Rubrik auszufüllen und das Gemeindesiegel
beizudrücken.
Der Dienstgeber, der einem Dienstboten wissentlich
ein wahrheitswidriges Zeugnis ausstellt, ist unbeschadet
seiner Haftung für den hieraus entspringenden Nachteil
mit einer angemessenen Strafe zu ahnden.
§ 41.
Kompetenz der Gemeindevorsteher und Gerichts¬
behörden bei Streitigkeiten.
Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienst¬
boten oder den gesetzlichen Vertretern nicht eigen¬
berechtigter Dienstboten, welche aus dem Dienstverhält¬
nisse hergeleitet werden und während des Bestandes
desselben, oder wenigstens vor Ablauf von dreißig
Tagen, vom Tage, als das Dienstverhältnis aufhörte,
angebracht werden, sind von dem Gemeindevorsteher in
kurzem Wege, mit Ausschließung von Parteien= oder
Zeugeneiden, zu verhandeln und zu entscheiden.
Hiezu ist, falls das Dienstverhältnis erst zu Stande
kommen soll, jener Gemeindevorsteher berufen, in dessen