Bezirke der Geklagte sich aufhält, sonst aber jener, in dessen Bezirke das Dienstverhältnis besteht oder be¬ standen hat. Hätte die verurteilte Partei mittlerweile ihren Auf¬ enthalt in einer anderen Gemeinde genommen, so ist durch den Vorsteher dieser letzteren der Vollzug des rechtskräftigen Erkenntnisses zu erwirken. Jene Streitigkeiten, welche nach Verlauf der Frist von dreißig Tagen erhoben werden, gehören zur or¬ dentlichen Amtshandlung der Gerichtsbehörden. § 43. Str afbestimmungen. Uebertretungen dieser Dienstbotenoronung sind mit Geld= oder Arreststrafen zu ahnden. Geldstrafen fließen in die Armenkasse und dürfen bei Dienstboten den Betrag von 10 Kronen und bei anderen Personen den Betrag von 80 Kronen nicht übersteigen. Arrest kann bis zu 8 Tagen verhängt und mit Beobachtung der Bestimmungen des Strafgesetzes durch Fasten verschärft werden. Alf. Aöschnitt. Vorschriften für Bei Strafe ist verboten: 1. Das Mitnehmen von Stöcken und Schirmen in den ebenerdigen Zuschauerraum des Stadttheaters. 2. Das Tragen von Damenhüten auf allen Sitz¬ und Stehplätzen des ebenerdigen Zuschauerraumes und der Gallerie des Stadttheaters. Theaterbesucher. 3. Das Einnehmen der Sitzplätze im ebenerdigen Zuschauerraum des Stadttheaters nach Aktbeginn, bei Operetten und Opern auch nach Beginn der Ouver¬ ture. (Magistratskundmachungen vom 28. September 1906, 7. Oktober 1908 und 23. Oktober 1908).