Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bezirke der Geklagte sich aufhält, sonst aber jener, in
dessen Bezirke das Dienstverhältnis besteht oder be¬
standen hat.
Hätte die verurteilte Partei mittlerweile ihren Auf¬
enthalt in einer anderen Gemeinde genommen, so ist
durch den Vorsteher dieser letzteren der Vollzug des
rechtskräftigen Erkenntnisses zu erwirken.
Jene Streitigkeiten, welche nach Verlauf der Frist
von dreißig Tagen erhoben werden, gehören zur or¬
dentlichen Amtshandlung der Gerichtsbehörden.
§ 43.
Str afbestimmungen.
Uebertretungen dieser Dienstbotenoronung sind mit
Geld= oder Arreststrafen zu ahnden.
Geldstrafen fließen in die Armenkasse und dürfen
bei Dienstboten den Betrag von 10 Kronen und bei
anderen Personen den Betrag von 80 Kronen nicht
übersteigen.
Arrest kann bis zu 8 Tagen verhängt und mit
Beobachtung der Bestimmungen des Strafgesetzes durch
Fasten verschärft werden.
Alf. Aöschnitt.
Vorschriften für
Bei Strafe ist verboten:
1. Das Mitnehmen von Stöcken und Schirmen
in den ebenerdigen Zuschauerraum des Stadttheaters.
2. Das Tragen von Damenhüten auf allen Sitz¬
und Stehplätzen des ebenerdigen Zuschauerraumes und
der Gallerie des Stadttheaters.
Theaterbesucher.
3. Das Einnehmen der Sitzplätze im ebenerdigen
Zuschauerraum des Stadttheaters nach Aktbeginn, bei
Operetten und Opern auch nach Beginn der Ouver¬
ture.
(Magistratskundmachungen vom 28. September 1906,
7. Oktober 1908 und 23. Oktober 1908).