265 Vorschriften für Hundebesitzer. II. Abschnitt. Vorschriften für Hhundebesitzer. 1. Hundeordnung der Landeshauptstadt Innsbruck Auf Grund des Allerhöchst genehmigten Land¬ tagsbeschlusses vom 13. September 1888, sowie im Sinne der Beschlüsse des Gemeinderates der Landes¬ hauptstadt Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13. Dezember 1898 werden hinsichtlich der Haltung von Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol¬ gende Vorschriften erlassen. S 1. Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet, denselben unter gehöriger Aufsicht zu halten, dessen Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten und bei Wahrnehmung von Krankheitssymptomen, insbe¬ sondere bei den vielfachen, auf den Menschen übertrag¬ baren tierisch parasitären Krankheiten (Haut= und Eingeweideparasiten) ungesäumt die geeigneten Vor¬ kehrungen zu treffen, bei Anzeichen der Wutkrankheit jedoch sogleich die Anzeige beim Stadtmagistrate zu erstatten. S 2. Es ist verboten, Hunde zu halten, welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, oder, welche zwar an heilbaren Krankheiten leiden, deren Heilung jedoch verabsäumt wird. Hieher gehören besonders Hunde mit Hautaus¬ schlägen, welche durch tierische Schmarotzer verur¬ sacht werden und solche, welche mit den verschiede¬ nen Wurmkrankheiten behaftet sind. § 3. Das Mitnehmen der Hunde in Kirchen, Fried¬ höfe, Theater, in die Stadtsäle, in das Spital und Schlachthaus, sowie in Kaffeehäuser resp. Kaffee¬ restaurants ist verboten. In Gasthäusern, Schank¬ gärten und öffentlichen Gärten, sowie in Fleischer¬ läden sind Hunde kurz an der Leine zu halten. Die Besitzer, Pächter und Geschäftsführer der Gast¬ und Kaffeehäuser bezw. Kaffeerestaurants sind ver¬ pflichtet, für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen und unterliegen im Falle der Uebertret¬ ung derselben der Bestrafung im Sinne des § 20 dieser Verordnung. Diese Vorschriften finden nur auf die Kaffee= und Gasthäuser des geschlossen verbauten Stadtgebietes, nicht aber auf jene der Umgebung An¬ wendung. § 4. Hunde, welche Menschen oder Tiere gebissen haben, sind behufs Untersuchung dem Tierarzte vorzuführen; derselbe hat die allenfalls notwendige Ueberführung in die Wasenmeisterei zu veranlassen. Bissige Hunde müssen an eine Kette gelegt, oder mit einem Maulkorbe versehen und überwacht werden. § 5. Beim Auftreten der Hundewut werden vom Stadt¬ magistrate die Bestimmungen des § 35 des Allgem. Tierseuchengesetzes vom 28. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, in Anwendung gebracht. § 6. Brünstige, frei herumlaufende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. §. 7. Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tier¬ arzte vorstellt, sowie Marke und Bollette vorweist. § 8. Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monates Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl¬ len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer¬ den, daß die Steuer in zwei Raten à 5 fl. (10 Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt werde. Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt¬ gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be¬ zahlen. § 9. Zum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich im Monate Dezember ein Hundekataster angelegt, und werden den Hausbesitzern und Administratoren Aus¬ weise zugestellt, welche dieselben genau und gewissen¬ haft auszufüllen und den berufenen Organen wieder abzugeben haben. Später zuwachsende Hunde sind vom Hauseigen¬ tümer oder Administrator beim städtischen Tierarzte innerhalb 8 Tagen anzumelden. § 10. Von der Versteuerung sind nur Hunde bis zum Alter von 6 Monaten befreit. § 11. Gleichzeitig mit der Versteuerung erfolgt die sa¬ nitäre Untersuchung, zu welchem Behufe die Hunde dem Tierarzte vorzuführen sind. Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der im § 2 aufgeführten Krankheiten konstatiert, so sind die betreffenden Hunde zu beanständen und ist hievon die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die Ver¬ anlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer an¬ ordnet. § 12. Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen weite¬ ren Erlag von 10 kr. (20 H.) ö. W. eine Marke, welche der Hund am Halsbande sichtbar zu tragen hat; auch ist auf dem Halsbande der Name des Hunde¬ besitzers ersichtlich zu machen.