Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 296 Buch 1909
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

264
Meldevorschriften.
es Verwandte oder Erzieher, Erzieherinnen, Gesellschaf¬
ter, Vorleser, Hauslehrer, Privatbeamte usw bei sich
aufnimmt. Die Anmeldung hat ebenfalls mittelst der
vorgeschriebenen, jedoch nur in zwei Exemplaren aus¬
zufüllenden Meldezettel (blau) bei dem Stadtmagi¬
strate (Stadtpolizeiamte) zu erfolgen, während bei der
Abmeldung nebst dem mit der amtlichen Vidierung ver¬
sehenen, dem Anmelder bei der Anmeldung zurück¬
gegebenen Meldezettel noch ein gleichlautendes, die Da¬
ten der Abmeldung enthaltendes Formulare beizu¬
bringen ist.
An= und Abmeldung von Dienstboten, Arbeitern u. s. w.
§ 5 Jeder Dienst= und Arbeitsgeber ist verpflichtet,
seine Dienstboten und Gehilfen, resp. Arbeiter (Hand¬
lungs=Gehilfen, Privat= und Fabriksbeamte, gewerb¬
liche Hilfsarbeiter, Lehrlinge u. s. w.) männlichen und
weiblichen Geschlechtes binnen 3 Tagen mittelst zweier
gleichlautender Meldezettel (rosarot) bei dem Stadt¬
magistrate (Stadtpolizeiamte) anzumelden. Binnen
derselben Frist und in der im § 4 vorgezeichneten Weise
hat auch die Abmeldung zu erfolgen. — Diese Verpflich¬
tung obliegt auch den Direktoren der Theater und Zir¬
kusse, den Inhabern von Menagerien, Schaubuden und
ähnlichen Unternehmungen bezüglich ihrer Mitglieder
und Bediensteten.
Anmerkung: Laut Normalerlaß der
k. k. Statthalterei für Tirol und Vor¬
arlberg vom 6./9. 1907 Nr. 49156 bezieht sich
die Meldepflicht nur auf solche Dienst¬
boten und Gehilfen, resp. Arbeiter,
welche beim Dienst= und Arbeitgeber
wohnen.
§ 6. Vorsteher von öffentlichen oder Privat=Er¬
ziehungs=, Siechen=, Waisen=, Versorgungs=Anstalten
u. s. w. sind gleichfalls zur An= und Abmeldung der
Hausbewohner und Diener, und zwar der ersteren
binnen 24 Stunden, der letzteren binnen 3 Tagen ver¬
pflichtet und gilt bezüglich der Art der Erfüllung der
Meldepflicht das im § 4 Gesagte.
Meldungspflicht für Reisende.
§ 7. Die zur Beherbergung von Fremden berech¬
tigten Gastwirte haben ein eigenes vom Stadtmagistrate
(Stadtpolizeiamte) parafiertes Fremdenbuch in vorge¬
schriebener Form zu führen und dasselbe stets zur Ein¬
sicht der Behörde bereit zu halten.
In dieses Fremdenbuch sind die Reisenden auf Grund
der von ihnen, sofort nach ihrer Ankunft genau aus¬
zufüllenden besonderen Meldezettel einzutragen. Die
gesammelten, vollzähligen Meldezettel sind einmal des
Tages, und zwar zwischen 8 und 11 Uhr vormittags
bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) zu über¬
geben.
Zur gleichen Meldung mittelst der für Reisende vor¬
geschriebenen Meldezettel sind jene Personen verpflichtet,
welche während der Fremdensaison oder auch sonst wäh¬
rend des Jahres Fremde vorübergehend und gegen
Entgelt in ihrer Wohnung beherbergen.
Weigert sich ein Fremder, den Meldezettel auszu¬
füllen oder über die Rubriken des Meldezettels Aus¬
kunft zu geben, so ist dieses sofort bei dem Stadtmagi¬
strate (Stadtpolizeiamte) anzuzeigen. Für die voll¬
ständige Ausfüllung des Meldezettels ist der Gastwirt,
beziehungsweise Unterstandsgeber verantwortlich.
§ 8. Die Herbergsväter haben sich von den im Gast¬
hause oder in der Herberge übernachtenden Gesellen
das Arbeitsbuch oder sonstige Reisedokumente vorlegen
zu lassen, und auf Grund derselben die Rubriken des
Fremdenbuches, beziehungsweise den Meldezettel genau
auszufüllen
Sollte sich der Geselle weigern, seine Ausweisurkun¬
den vorzulegen, oder sollte derselbe nicht im Besitze
solcher Urkunden sein oder sonst Verdacht erregen, so
ist hievon sofort die Anzeige bei dem Stadtmagistrate
(Stadtpolizeiamte) zu erstatten.
Meldepflicht für Klöster, Konvente, Stifte u. s. w.
§ 9. Die Vorsteher der sämtlichen männlichen und
weiblichen Klöster, Konvente, Stifte u. s. w. sind ver¬
pflichtet, jeden in diesen Anstalten übernachtenden Frem¬
den bei der politischen Bezirksbehörde, (in Innsbruck)
bei dem Stadtmagistrate bezw. Stadtpolizeiamte an¬
und abzumelden.
Unter Fremden werden hier alle jene Personen ver¬
standen, die zur Stadt Innsbruck nicht gehörig sind
oder doch in Innsbruck nicht ihren ordentlichen Wohn¬
sitz haben.
Ausgenommen von der Meldung sind die eigenen
Konventualen, welche österreichische Staatsbürger sind
und in Tirol domizilieren. Die Meldung der Fremden
hat von Seite der Klostervorstehung binnen 24 Stunden
in der im § 4 angeordneten Weise mittelst Meldezettel
zu erfolgen, während alle übrigen Personen am 1. und
15. jedes Monates mittelst Einsendung von Verzeich¬
nissen an den Stadtmagistrat (Stadtpolizeiamt) anzu¬
zeigen sind.
Meldezettel.
§ 10 Sämtliche in dem Vorstehenden erwähnten
Meldezettel können bei dem Stadtmagistrate (Stadt¬
polizeiamte) während der gewöhnlichen Amtsstunden
unentgeltlich behoben werden.
Der zur Erstattung der Meldung Verpflichtete hat
die Rubriken der Meldezettel genau auszufüllen, oder
deren genaue Ausfüllung zu veranlassen. Dabei ist be¬
sonders auf eine deutliche Eintragung der Vor= und
Familiennamen zu sehen.
Der Charakter ist nicht blos im Allgemeinen (z. B.
Beamter, Militär, Kaufmann) anzugeben, sondern es
ist der spezielle Dienstzweig und der Rang, bei Kauf¬
leuten auch der Handelszweig anzuführen.
Die Familienglieder des Gemeldeten sind gleichfalls
genau anzugeben.
Strafbestimmungen.
§ 11. Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen
werden, insoferne sie nicht der Ahndung nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 320 des Strafgesetzes unter¬
liegen, vom Stadtmagistrate im Grunde der Ministerial¬
Verordnung vom 2. April 1858, R.=G.=Bl. Nr. 51, und
zwar mit 10 K bis 200 K oder mit Arrest von 1 bis
14 Tagen bestraft.
Innsbruck, 22. November 1897.
Der k. k. Statthalter:
Merveldt.