266 Vorschriften für Hundebesitzer. — Vorschriften über den Verkehr mit Milch. § 13. Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben¬ den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht werden, sind innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte vorzuführen und zu versteuern. Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und Zah¬ lungsbestätigung nachzuweisen vermag, daß er für den¬ selben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Kronländer eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen. S 14. Durchreisende Fremde, welche Hunde in den Stadt¬ bezirk mitbringen, haben diese unter strenger Aufsicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länger als 8 Tagen hat jeder Fremde seinen Hund beim Amts¬ tierarzte anzumelden, welcher, wenn der Hund ge¬ sund befunden wird, einen Anmeldungsschein nebst Fremdenhundemarke gegen Erlag von 50 kr. ö. W. (1 Kr.) ausfolgt. Bei einem Aufenthalte von mehr als drei Mo¬ naten hat der Fremde die halbe, und bei einem Aufent¬ halte von mehr als sechs Monaten die ganze Hunde¬ steuer im Betrage von 10 fl. (20 Kr.) zu entrichten. Die Gasthausbesitzer sind verpflichtet, die betreffenden Fremden auf diese Anordnung aufmerksam zu machen. § 15. Für in Verlust geratene Marken werden unter Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be¬ trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. § 16. Die ungültigen Marken des abgelaufenen Steuer¬ termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung ab¬ zuliefern. § 17. Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be¬ treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zu¬ wider gehandelt wird, werden vom Wasenmeister ab¬ gefangen. Hunde, welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Abfang¬ ung sofort vertilgt. Andere abgefangene Hunde kön¬ nen innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allen¬ falls noch aushaftenden Steuer, sowie gegen Be¬ zahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futterkosten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Behufe eine vom städtischen Tierarzte auszustellende Bescheinig¬ ung dem Wasenmeister vorzuweisen. Erfolgt die Auslösung innerhalb 4 Tagen nicht, werden auch diese Hunde vertilgt. § 18. Hunde aus solchen Gemeinden, in denen keine Hundemarken eingeführt sind, müssen, wenn sie in die Stadt mitgenommen werden, an der Leine ge¬ führt oder an die Wägen angebunden werden, wid¬ rigens deren Besitzer die nachteiligen Folgen des § 17 zu gewärtigen haben. § 19. Schwache, schlechtgenährte, sowie Hunde kleiner Rasse, welche zufolge ihrer körperlichen Beschaffenheit zum Zuge nicht geeignet sind, endlich bissige und ekelerregende Hunde dürfen als Gespann zu Fuhr¬ werken nicht benützt werden. Das Einspannen mittels Kummet, die Verwendung zu kurzer Strangriemen, wodurch das Tier gehindert wird, sich niederzulegen, sind verboten. Die den Wagen begleitende Person hat an der Fortbewegung desselben mitzuhelfen und die Deichsel zu führen. Das Aufsitzen auf den Wagen ist strengstens ver¬ boten. Jedes Hundefuhrwerk ist mit Tränkgeschirr und Decke zu versehen. § 20. Uebertretungen dieser Vorschriften werden, sofern sie nicht eine schwerer strafbare Handlung darstellen, vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen von 1 bis 10 fl. (2 bis 20 Kr.) oder mit entsprechenden Arrest¬ strafen belegt. S 21. Vorstehende Verordnung tritt am 1. Jänner 1899 in Kraft. (Magistratskundmachung vom 31. Dezember 1898.) 2. Mitnehmen von Hunden in das Stadtspital und Halten von Hunden in demselben. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 17. d. Mts. ist das Halten von Hunden im Stadtspitale, sowie das Mitnehmen von Hunden dorthin verboten. Dies wird mit dem Beifügen verlautbart, daß Uebertret¬ ungen dieses Verbotes im Sinne obigen Beschlusses auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes für die Landeshauptstadt Innsbruck mit Geldstrafen bis zu 100 fl. oder mit Arreststrafen von je 1 Tage für 5 Gulden geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 27. Juni 1898.) IV. Abschnitt. Vorschriften über den Verkehr mit Wilch. 1. Verkehr mit frischer Milch. § 1. Frische Kuhmilch darf nur als Vollmilch oder Magermilch in den Verkehr gesetzt werden. Unter Vollmilch versteht man Kuhmilch mit einem Fett¬ gehalte von mindestens 3.3 Prozent und einem spe¬ zifischen Gewichte von 1029—1030 bei 15 Grad Cel¬ sius, welcher weder etwas zugesetzt noch etwas von ihrer natürlichen Substanz weggenommen wurde.