Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 295 Buch 1909
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. — Meldevorschriften.
263
XIII. Tierquälerei.
Wer öffentlich auf eine Aergernis erregende Weise
Tiere, sie mögen ihm eigentümlich angehören oder
nicht, mißhandelt, ist von der politischen Behörde,
und an Orten, wo sich eine k. k. Polizeibehörde be¬
findet, von dieser nach § 11 der kaiserlichen Ver¬
ordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, zu
bestrafen.
(Verordnung des Ministeriums des Innern vom
15. Februar 1855, R.=G.=Bl. Nr. 31.)
XIV. Wasserrechtliche Bestimmungen.
1. Verunreinigung des Inns und seiner Zuflüsse.
Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August
1870 wird kundgemacht, daß die Ablagerung von
Unrat und Abfallstoffen jeder Art in
den Inn und dessen Zuflüsse wegen der
hieraus entstehenden wasser= und sanitätspolizeilichen
Uebelstände verboten ist.
Zuwiderhandelnde werden mit Geldbußen von
5—150 fl. oder Arrest bis zu einem Monat
bestraft.
(Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft
Innsbruck vom 10. Mai 1885.)
2. Verunreinigung des Sillkanals.
Jede Verunreinigung des Sillkanals durch Ein¬
werfen von Schutt, Kehricht, Abfällen und der¬
gleichen wird auf Grund der §§ 81 und 90 des
Innsbrucker Gemeindestatutes bei Vermeidung einer
Geldstrafe bis 50 Gulden, insoferne hiefür nicht eine
höhere Strafe angedroht ist, oder einer Freiheits¬
strafe bis zu 10 Tagen verboten.
(Magistratskundmachung vom 28. April 1891.)
Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der
Gesundheit schädliche, so findet die Strafsanktion des
§ 70 des tirolischen Wassergesetzes vom 28. August
1870, L.=G.=Bl. Nr. 64, Anwendung.
3. Eisgewinnung am Inn.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates vom
6. Dezember 1901 wird die Eisgewinnung an beiden
Seiten des Innflusses für das ganze Stadtgebiet aus
sanitären Gründen bei Vermeidung einer Strafe von
2 bis 100 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis
14 Tagen hiemit verboten.
(Magistratskundmachung vom 10. Dezember 1901.)
II. Abschnitt.
Weldevorscbriften.
Verordnung betreffend die polizeilichen Meldungen in der Landeshauptstadt Innsbruck.
Auf Grund der Ministerial=Verordnung vom 15. Fe¬
bruar 1857, R.=G.=Bl. Nr. 33, finde ich mich bestimmt,
an Stelle der vom Stadtmagistrate Innsbruck im Sinne
der mit dem Statthalterei=Erlasse vom 14. Juni 1884,
Z. 8754, erteilten Genehmigung unter dem 1. Juli 1884,
Z. 6468, erlassenen diesbezüglichen Kundmachung, be¬
treffend die Meldungsvorschriften, die nachstehende Vor¬
schrift mit dem Bemerken zu erlassen, daß bezüglich der
polizeilichen Meldungen in den Landgemeinden Wilten,
Hötting und Mühlau, sowie in der Fraktion Pradl der
Gemeinde Amras=Pradl bis auf weiteres noch die ober¬
wähnte, vom Stadtmagistrate Innsbruck im Jahre
1884 hinausgegebene, mit dem Statthalterei=Erlasse vom
7. Dezember 1884, Z. 23.299, auf obige Landgemeinden
ausgedehnte Kundmachung zu gelten hat.
Vorschrift, betreffend die polizeilichen Meldungen
in der Landeshauptstadt Innsbruck.
Meldepflicht für Hauptparteien.
§ 1. Der Eigentümer, Besorger, Sequester oder son¬
stige Verwalter eines Hauses hat jede neu einziehende
Wohnungs=Hauptpartei, ohne Unterschied, ob die Woh¬
nung vom Hauseigentümer selbst bezogen oder Anderen
entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird, beim
Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) spätestens 24 Stun¬
den nach dem Einziehen zu melden. Hiezu ist sich der
Meldezettel für Haupt=Parteien (weiß) zu bedienen,
welche in drei gleichlautenden Exemplaren abzugeben
sind.
§ 2. Das Ausziehen jeder Wohnungs=Hauptpartei
ist in derselben Frist und in der gleichen Weise (§ 1)
anzuzeigen und ist dabei auch, soweit dieses dem Aus¬
meldenden bekannt ist, anzugeben, wohin die Partei
übersiedelt ist, beziehungsweise wohin sie sich begeben
hat.
Deshalb ist jede ausziehende Partei verpflichtet, dem
Wohnungsgeber noch vor dem Ausziehen die neue Woh¬
nung oder den neuen Aufenthaltsort anzuzeigen.
§ 3. In derselben Frist von 24 Stunden hat der
Eigentümer, Besorger, Sequester oder Verwalter eines
Hauses die Anzeige zu erstatten, wenn, obgleich ohne
Wechsel der Wohnung, eine Aenderung in der Eigen¬
schaft einer Wohnpartei als solcher, nämlich einer
Hauptpartei in eine Afterpartei, oder umgekehrt, ein¬
getreten ist.
An= und Abmeldung der Afterparteien, Gäste, Bett¬
geher u. s. w.
§ 4. Zur An= und Abmeldung innerhalb der Frist
von 24 Stunden ist auch derjenige verpflichtet, der einen
Teil seiner Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich,
wochen= oder monatweise an Afterparteien überläßt,
oder Bettgeher hält, oder überhaupt Jemanden, seien