262 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. Die Gebühren, welche die Viehtreiber für ihre Dienstleistungen einzuheben berechtigt sind, werden festgesetzt wie folgt: Für den Viehtrieb: a) Vom Staatsbahnhofe zu den Stallungen, pro Stück: 60 h. b) Vom Südbahnhofe zu den Stallungen, pro Stück: 40 h. c) Von den Stallungen zum städtischen Schlacht¬ hause, pro Stück: 30 h. d) Von den Stallungen zu den Schlachtstätten ein¬ zelner Fleischhauer außerhalb des Schlacht¬ hauses, pro Stück: 40 h. e) Bei Einzeltransport jeder Trieb: 1 K. Es ist den Viehtreibern gestattet, 3—4 Stück Vieh bei einem Triebe zu vereinigen. Zum Transporte kranker oder scheuer Tiere muß der hiezu bestimmte Transportwagen verwendet werden. Zum Viehtriebe sind ausschließlich folgende Straßen zu benützen: A. Vom Staatsbahnhofe zu den Stallungen: Staatsbahnstraße, Neuhauserstraße, Fischergasse, Leopoldstraße, Mentlgasse, Südbahnstraße, Südbahn¬ hof, Bahnstraße, Viaduktstraße, Fabriksallee, Drei¬ heiligenstraße, Zeughausgasse, Kapuzinergasse, end¬ lich die Straße längs der Südseite der Viaduktbögen. B. Von den Stallungen zum Schlachthause: Straße längs der Südseite der Viaduktbögen, Sie¬ bererstraße, Chotekstraße, Rennweg, Herzog Ottostraße, Innrain. C. Von den Stallungen zu den einzelnen Schlacht¬ stätten der Fleischhauer sind tunlichst dieselben Stra¬ ßen zu benützen, sodaß der Trieb durch die beleb¬ ten Straßen des inneren Stadtgebietes soviel wie möglich vermieden wird. (Magistratskundmachung vom 18. Dezember 1906.) 2. Auszug aus der Schlacht= und Schlachthaus¬ Ordnung. Viehverkehr und Fleischeinfuhr in das Schlachthaus. § 10. Die zum Transporte lebender Schlachttiere ver¬ wendeten Wägen müssen mit einer wenigstens 90 cm hohen Einfriedigung versehen sein, um das Herunter¬ fallen der auf denselben befindlichen Tiere zu ver¬ hindern; ferner ist zum Zwecke der Abladung der Tiere vor dem Schlachthause durch Anlegung einer Brücke, sowie Anbringung einer Klappe an den Wägen Vorsorge zu treffen. Es ist verboten, den auf Wägen zu transportierenden Tieren die Füße zu binden. § 11. Stiere oder andere scheue Schlachttiere sind aus Rücksicht für den ungehinderten und sicheren Ver¬ kehr beim Triebe durch die Stadt derart zu fesseln, daß der um die Hörner geschlungene Strick am Vor¬ derfuße festgemacht wird. Jedes der beiden Enden dieses Strickes ist von einem Treiber zu halten. S 27. Das Treiben der Schweine durch die Stadt zum Schlachtlokale ist verboten. Für die hiefür zu ver¬ wendenden Wägen gelten die Bestimmungen des III. Teiles § 10. Fleischtransport aus dem städtischen Schlachthause. § 24. Fleisch und tote Tiere, welche in das Verkaufs¬ lokal bezw. an den Verkaufsstand der Fleischhauer überbracht werden sollen, müssen mit dem Beschau¬ stempel versehen sein, wovon sich innerhalb der Räume des Schlachthauses dessen Aufseher und außerhalb desselben die Polizeiwache zu überzeugen hat. Für das zum Versand bestimmte Fleisch und derlei Fleischwaren ist außerdem der Beschauschein auszufertigen. § 25. Zum Transport des Fleisches, toter Tiere und des Fettes haben sich die Fleischhauer oder deren Beauftragte ausnahmslos eigener verschlossener Wä¬ gen oder solcher Karren zu bedienen. Diese Wägen müssen äußerlich als für den Fleischtransport be¬ stimmt bezeichnet und mit Zink und Weißblech aus¬ gefüttert sein und nach jedesmaliger Benützung im Innern sorgfältig gereinigt werden. Kleinere Quantitäten von Fleisch und Fett, welche in Mulden oder Butten ausgetragen werden, sind zum Schutze gegen Staub und Fliegen ec. mit reinen, weißen, gut befestigten Tüchern vollständig zu über¬ decken. Auch diese zum Fleischtransporte verwendeten Be¬ hältnisse müssen stets rein gehalten werden. Ebenso ist es verboten, mit blutig befleckten Klei¬ dern das Schlachthaus zu verlassen. 3. Transport roher Rindshäute. Nachdem erfahrungsgemäß selbst die verläßlichsten Pferde beim Anblicke roher Rindshäute leicht scheu werden, und durch den Transport solcher unbe¬ deckten Häute sich schon häufig Unglücksfälle er¬ eignet haben, so findet die k. k. Statthalterei zu be¬ stimmen, daß in Hinkunft rohe Rindshäute nicht un¬ bedeckt verführt werden dürfen. Die Befolgung dieses Auftrages ist genau zu über¬ wachen und gegen die Dagegenhandelnden ist nach den Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 (R.=G.=Bl. Nr. 96) vorzugehen. (k. k. Statthalterei=Verordnung vom 10. August 1859, L.=G.=Bl. Nr. 59.) 4. Transport von triebunfähigen Rindern und lebenden Schweinen im Stadtgebiete. Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 30. Dezember 1907 wird angeordnet, daß zum Trans¬ porte von triebunfähigen Rindern und von lebenden Schweinen im Stadtgebiete nur der von der Stadtge¬ meinde zu diesem Zwecke angeschaffte Viehtransport¬ wagen benützt werden darf, für dessen jedesmalige Benützung eine beim städt. Gefällsamte im Vorhinein zu zahlende Gebühr von 2 Kr. zu entrichten ist. Uebertretungen dieser Anordnung werden gemäß § 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes geahndet. (Magistratskundmachung vom 17. Jänner 1908).