256 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. VI. Rodelverbote. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 23. d. Mts. auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes des Rodeln 1. im verbauten Stadtgebiete überhaupt, dann 2. auf dem sogenannten Hohlwege bei der Brenner¬ straße, 3. auf dem sogenannten Gaßlersteig, d. i. dem Fußwege, der von der Station Wilten der Stu¬ baitalbahn zum Teile längs dieser zur Brenner¬ straße führt und 4. auf dem sogenannten Paschbergsteig, d. i. dem Fußsteige, welcher von der Sillbrücke rechts zum