Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 255 S 47. Uebertretungen der Vorschriften dieser Verordnung sind, insoferne sie nicht unter das allgemeine Straf¬ gesetz fallen, nach der Ministerialverordnung vom 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, zu bestrafen. 2. Bestimmungen über die Erkennungszeichen der Kraftfahrzeuge. Die Erkennungszeichen bestehen in der Regel aus einem Buchstaben in lateinischer Schrift und aus einer Zahl (Evidenznummer) in arabischen Ziffern. Der Buchstabe bezeichnet das Land bezw. den Rayon, in welchem die Erkennungszeichen ausgefolgt wurden, während die Zahl der Registernummer im Evidenzverzeichnisse entspricht. Jedem Lande wird ein Buchstabe zugewiesen; nur der Rayon der Wiener k. k. Polizeidirektion und jener der k. k. Polizeidirektion in Prag wird mit je einem besonderen Buchstaben bezeichnet. Die Verteilung der Buchstaben ist folgende: Wiener Polzei=Rayon A Niederösterreich mit Aus¬ nahme des Wiener Po¬ lizei=Rayons B Oberösterreich .... C Salzburg..... D Tirol E Kärnten P Steiermark Krain Küstenland..... K Dalmatien M Prager Polizei=Rayon N Böhmen mit Ausnahme des Prager Polizei¬ Rayons 0 Mähren P Schlesien R Galizien S Bukowina T VorarlbergW Die Polizeidirektionen in Wien und Prag geben die Nummern von 1 angefangen je für Automobile und Motorräder fortlaufend aus, den übrigen die Erkennungszeichen zuteilenden Behörden (politische Be¬ zirksbehörde bezw. landesfürstliche Polizeibehörde) werden Zahlenreihen von den betreffenden Landesstel¬ len zugewiesen, welche dieselbe Zahlenreihe je für Automobile und Motorräder zu verwenden haben. Mehr als dreistellige Zahlen dürfen nicht in Anwendung kommen. Sind in einem Lande oder einem Rayon alle Zahlenreihen innerhalb der dreistelligen Zahlen erschöpft, so ist dem Erkennungsbuchstaben die Zahl 1 bezw. II u. s. f. in römischen Ziffern beizufügen und hat die Nummerierung wieder fortlaufend von 1 an zu beginnen. Für Kraftfahrzeuge von Reisenden, welche über die Zollgrenze kommen, werden die Erkennungszeichen von dem k. k. Grenzzollamte des Eintrittsortes ausgefolgt. Diese Erkennungszeichen haben nebst dem Erkennungs¬ buchstaben des betreffenden Verwaltungsgebietes und der Evidenznummer noch den Buchstaben Z in roter Farbe zu führen. Ueber die Ausfolgung der Erken¬ nungszeichen haben die Grenzzollämter Register zu führen, in welche die Evidenznummer, der Name und und Wohnsitz der Fahrzeugbesitzer und der Tag der Ausstellung einzutragen ist. Jedes Grenzzollamt er¬ hält von der betreffenden Landesstelle Zahlenreihen als Evidenznummern zugewiesen. Kraftfahrzeuge, welche aus dem Königreich Ungarn, aus Bosnien oder aus der Herzegowina kommen, füh¬ ren außer dem Buchstaben des Verwaltungsgebietes und der Evidenznummer auch noch den Buchstaben U (Ungarn) bezw. E (Bosnien und Herzegowina) in roter Farbe. Die Erkennungszeichen werden ihnen von der polit. Bezirksbehörde oder landesfürstl. Polizei¬ behörde zugewiesen, deren Bezirk oder Rayon das Fahrzeug in der Richtung seiner Fahrt zunächst be¬ rührt. Der ungarische Automobilklub wurde vom k. k. Ministerium des Innern ermächtigt, seinen Mitgliedern zu Fahrten nach Oesterreich die für Kraftfahrzeuge vor¬ geschriebenen Erkennungszeichen auszufolgen. Für ATU diese Zwecke wurde die Nummernserie 900—959 für Automobile und Motorräder zur Verfügung gestellt. Ueber diese Erkennungszeichen führen die k. k. Po¬ lizeidirektion in Wien und der ungarische Automobil¬ klub die Evidenz. Im Nachstehenden folgt das Verzeichnis der den politischen Bezirksbehörden in Tirol und Vorarlberg, den Stadtmagistraten in Innsbruck, Bozen und Ro¬ vereto, sowie dem k. k. Polizeikommissariate in Trient auf Grund des § 28 der Automobilverordnung zu¬ gewiesenen Evidenznummern. Den Grenzzollämtern sind nachstehende Evidenz¬ nummern zugewiesen: