Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
255
S 47.
Uebertretungen der Vorschriften dieser Verordnung
sind, insoferne sie nicht unter das allgemeine Straf¬
gesetz fallen, nach der Ministerialverordnung vom
30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, zu bestrafen.
2. Bestimmungen über die Erkennungszeichen der
Kraftfahrzeuge.
Die Erkennungszeichen bestehen in der Regel aus
einem Buchstaben in lateinischer Schrift und aus
einer Zahl (Evidenznummer) in arabischen Ziffern.
Der Buchstabe bezeichnet das Land bezw. den
Rayon, in welchem die Erkennungszeichen ausgefolgt
wurden, während die Zahl der Registernummer im
Evidenzverzeichnisse entspricht.
Jedem Lande wird ein Buchstabe zugewiesen; nur
der Rayon der Wiener k. k. Polizeidirektion und jener
der k. k. Polizeidirektion in Prag wird mit je einem
besonderen Buchstaben bezeichnet. Die Verteilung der
Buchstaben ist folgende:
Wiener Polzei=Rayon A
Niederösterreich mit Aus¬
nahme des Wiener Po¬
lizei=Rayons B
Oberösterreich .... C
Salzburg..... D
Tirol E
Kärnten P
Steiermark
Krain
Küstenland..... K
Dalmatien M
Prager Polizei=Rayon N
Böhmen mit Ausnahme
des Prager Polizei¬
Rayons 0
Mähren P
Schlesien R
Galizien S
Bukowina T
VorarlbergW
Die Polizeidirektionen in Wien und Prag geben
die Nummern von 1 angefangen je für Automobile
und Motorräder fortlaufend aus, den übrigen die
Erkennungszeichen zuteilenden Behörden (politische Be¬
zirksbehörde bezw. landesfürstliche Polizeibehörde)
werden Zahlenreihen von den betreffenden Landesstel¬
len zugewiesen, welche dieselbe Zahlenreihe je für
Automobile und Motorräder zu verwenden haben. Mehr
als dreistellige Zahlen dürfen nicht in Anwendung
kommen. Sind in einem Lande oder einem Rayon
alle Zahlenreihen innerhalb der dreistelligen Zahlen
erschöpft, so ist dem Erkennungsbuchstaben die Zahl 1
bezw. II u. s. f. in römischen Ziffern beizufügen
und hat die Nummerierung wieder fortlaufend von
1 an zu beginnen.
Für Kraftfahrzeuge von Reisenden, welche über die
Zollgrenze kommen, werden die Erkennungszeichen von
dem k. k. Grenzzollamte des Eintrittsortes ausgefolgt.
Diese Erkennungszeichen haben nebst dem Erkennungs¬
buchstaben des betreffenden Verwaltungsgebietes und
der Evidenznummer noch den Buchstaben Z in roter
Farbe zu führen. Ueber die Ausfolgung der Erken¬
nungszeichen haben die Grenzzollämter Register zu
führen, in welche die Evidenznummer, der Name und
und Wohnsitz der Fahrzeugbesitzer und der Tag der
Ausstellung einzutragen ist. Jedes Grenzzollamt er¬
hält von der betreffenden Landesstelle Zahlenreihen
als Evidenznummern zugewiesen.
Kraftfahrzeuge, welche aus dem Königreich Ungarn,
aus Bosnien oder aus der Herzegowina kommen, füh¬
ren außer dem Buchstaben des Verwaltungsgebietes
und der Evidenznummer auch noch den Buchstaben
U (Ungarn) bezw. E (Bosnien und Herzegowina) in
roter Farbe. Die Erkennungszeichen werden ihnen von
der polit. Bezirksbehörde oder landesfürstl. Polizei¬
behörde zugewiesen, deren Bezirk oder Rayon das
Fahrzeug in der Richtung seiner Fahrt zunächst be¬
rührt.
Der ungarische Automobilklub wurde vom k. k.
Ministerium des Innern ermächtigt, seinen Mitgliedern
zu Fahrten nach Oesterreich die für Kraftfahrzeuge vor¬
geschriebenen Erkennungszeichen auszufolgen. Für
ATU
diese Zwecke wurde die Nummernserie 900—959 für
Automobile und Motorräder zur Verfügung gestellt.
Ueber diese Erkennungszeichen führen die k. k. Po¬
lizeidirektion in Wien und der ungarische Automobil¬
klub die Evidenz.
Im Nachstehenden folgt das Verzeichnis der den
politischen Bezirksbehörden in Tirol und Vorarlberg,
den Stadtmagistraten in Innsbruck, Bozen und Ro¬
vereto, sowie dem k. k. Polizeikommissariate in Trient
auf Grund des § 28 der Automobilverordnung zu¬
gewiesenen Evidenznummern.
Den Grenzzollämtern sind nachstehende Evidenz¬
nummern zugewiesen: