Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 257 sogenannten Lanser Kreuz am Viller Fahrwege führt, verboten. Gleichzeitig wurden die bestehenden sonstigen Ver¬ bote des Rodelns, insbesondere die Verbote des Ro¬ delns auf dem Viller Fahrwege und dem Verbindungs¬ weg zwischen der Brennerstraße und der Klostergasse, aufgehoben. Hievon geschieht die Bekanntmachung mit dem Beifügen, daß Uebertretungen der vorstehenden poli¬ zeilichen Verbote mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arreststrafen von je einem Tage für 10 Kr. geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 30. Dezember 1904.) VII. Auszug aus der Eisenbahn-Betriebsordnung. § 93. Allgemeine Verpflichtung. Diejenigen Personen, welche die Bahn zur Reise oder zur Versendung von Sachen benützen, haben sich nach den für die Beförderung festgesetzten und ver¬ öffentlichten Bedingungen zu benehmen, die für die Aufrechthaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit des Bahnbetriebes erlassenen Vorschriften genau zu beobachten und den Weisungen, welche etwa das Aufsichts= und Zugspersonal in dieser Beziehung zu erteilen für nötig findet, willige Folge zu geben. S 95. Auf= und Absteigen. Jeder Reisende hat sich des Auf= und Absteigens, während der Zug im Gange ist, des unnötigen Oeff¬ nens der Tür und Betretung der Plattform zu ent¬ halten. § 96. Betreten der Bahn. Personen, die nicht zum Dienst= oder Arbeitsper¬ sonal der Bahn selbst gehören oder die mit einer besonderen Erlaubnis hiezu nicht versehen sind, dür¬ fen die Bahn, die dazu gehörigen Räume, Böschungen, Bermen, Gruben ec. nicht betreten, ausgenommen an den für die Zu= und Abgänge und für das Auf¬ und Absteigen festgesetzten Plätzen der Bahnhöfe, an den zum Uebergange über die Bahn festgesetzten Punk¬ ten, endlich in den zur Versendung gewidmeten Lo¬ kalitäten. Das eigenmächtige Eröffnen der Bahnschranken, sowie das Durchschlüpfen oder Uebersteigen derselben ist untersagt; der Uebergang über die Bahn ist bloß gestattet, jedoch ohne auf derselben zu verweilen, wenn die Absperrschranken offen angetroffen werden, oder nachdem deren Eröffnung durch das Bahnaufsichts¬ personal stattgefunden hat. Die mit Tieren bespannten Fuhrwerke, dann Reit¬ pferde und Treibvieh dürfen beim Zuwarten auf die Eröffnung der Schranken der Bahn nicht zu nahe kommen; den diesfälligen Warnungen des Aufsichts¬ personales ist genau Folge zu leisten. VIII. Vorschriften zur Hintanhaltung von Verkehrsstörungen der elektrischen Stadtbahn und Trambahn 1. Der Verkehr der Straßenbahnen (Dampftram¬ bahn und elektrische Stadtbahn) darf durch das übrige Fuhrwerk nicht gestört oder behindert werden. Die Fuhrwerke haben daher beim Herannahen der Wagen und Züge der Straßenbahnen auf das gegebene Signal den Umständen entsprechend rechtzeitig in der Weise auszuweichen oder zu halten, daß der Wagen oder Zug in seiner Fahrt nicht behindert wird. 2. Fuhrwerke, welche sich auf den von den Straßen¬ bahnen mitbenützten Straßen bewegen, haben sich in der Regel möglichst entfernt von den Geleisen derselben zu halten. In der Strecke des Burggrabens, welcher von der elektrischen Stadtbahn benützt wird, darf nur im Schritt gefahren werden. Muß auf engen Straßen¬ strecken behufs Ausweichens mit anderen Fuhrwerken einige Zeit innerhalb der Geleise der Straßenbahnen gefahren werden, so haben die betreffenden Fuhrwerke, sobald die Straße frei ist, die Geleise schleunigst wieder zu verlassen. Das Ueberqueren der Geleise durch Fuhrwerke hat so schnell als möglich zu geschehen. 3. Bemerkt der Kutscher eines Fuhrwerkes, daß seine Zugtiere beim Herannahen eines Wagens oder Zuges der Straßenbahnen unruhig werden, so hat er sein Gefährte anzuhalten und die Tiere am Zügel festzuhalten. Bespannte Fuhrwerke dürfen insbesondere in der Nähe der Straßenbahnen nicht ohne Aufsicht stehen gelassen werden. 4. Innerhalb der Geleise der Straßenbahnen oder hart neben denselben, dürfen unbespannte Fuhrwerke oder Schiebkarren nicht stehen gelassen werden; eben¬ sowenig dürfen dort Warenballen, Kisten, Körbe, Schutthaufen, Steine, Baumaterialien usw. abge¬ lagert werden. 5. Muß in einer engen Straßenstrecke ein Fuhr¬ werk behufs Aufnahme oder Abgabe der Ladung inner¬ halb der Geleise der Straßenbahnen oder hart in der Nähe derselben notgedrungen stehen bleiben, so ist Vorsorge zu treffen, daß der Wagen= bezw. Lokomo¬ tivführer von dem Verstelltsein der Geleise rechtzeitig Kenntnis erhalte, um noch den Wagen oder Zug an¬ halten zu können. 6. Schutzplachen bei Geschäftslokalen in der Nähe der Trambahn dürfen nicht über das Trottoir hinaus¬ ragen. 7. Diese Bestimmungen gelten für Wägen und Fahrzeuge jeder Art einschließlich der Automobile. 8. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arreststrafen von 6 Stunden bis 14 Tagen geahndet, insoferne die strafbare Handlung nicht etwa nach dem allgemeinen Strafgesetze zu behandeln kommt. (Statthalterei=Kundmachung vom 27. Mai 1891. Magistratskundmachungen vom 14. Juli 1905 und 1. Februar 1908.) Verbot der Ueberfüllung der Trambahnwagen. Ueber die seit Eröffnung des Betriebes auf der Lokalbahn Innsbruck=Hall wiederholt gemachte Wahr¬ nehmung, daß namentlich an Sonn= und Feiertagen und bei besonderen Anlässen die von dem k. k. Han¬ delsministerium für die einzelnen Wagen der genann¬ ten Lokalbahn mit 34 festgesetzte Anzahl von Plätzen häufig nicht eingehalten wird, was nicht nur eine Belästigung des Publikums, sondern auch eine Gefähr¬ dung der Sicherheit des Verkehrs bewirkt, wird fol¬ gendes angeordnet: Sobald in einem Wagen alle 34 Plätze besetzt sind, ist derselbe an seinen beiden Längsseiten mit der Aufschrift „Complet“ zu versehen und ist dann 17