Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
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sogenannten Lanser Kreuz am Viller Fahrwege
führt, verboten.
Gleichzeitig wurden die bestehenden sonstigen Ver¬
bote des Rodelns, insbesondere die Verbote des Ro¬
delns auf dem Viller Fahrwege und dem Verbindungs¬
weg zwischen der Brennerstraße und der Klostergasse,
aufgehoben.
Hievon geschieht die Bekanntmachung mit dem
Beifügen, daß Uebertretungen der vorstehenden poli¬
zeilichen Verbote mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen
oder mit Arreststrafen von je einem Tage für 10 Kr.
geahndet werden.
(Magistratskundmachung vom 30. Dezember 1904.)
VII. Auszug aus der Eisenbahn-Betriebsordnung.
§ 93.
Allgemeine Verpflichtung.
Diejenigen Personen, welche die Bahn zur Reise
oder zur Versendung von Sachen benützen, haben sich
nach den für die Beförderung festgesetzten und ver¬
öffentlichten Bedingungen zu benehmen, die für die
Aufrechthaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und
Sicherheit des Bahnbetriebes erlassenen Vorschriften
genau zu beobachten und den Weisungen, welche etwa
das Aufsichts= und Zugspersonal in dieser Beziehung
zu erteilen für nötig findet, willige Folge zu geben.
S 95.
Auf= und Absteigen.
Jeder Reisende hat sich des Auf= und Absteigens,
während der Zug im Gange ist, des unnötigen Oeff¬
nens der Tür und Betretung der Plattform zu ent¬
halten.
§ 96.
Betreten der Bahn.
Personen, die nicht zum Dienst= oder Arbeitsper¬
sonal der Bahn selbst gehören oder die mit einer
besonderen Erlaubnis hiezu nicht versehen sind, dür¬
fen die Bahn, die dazu gehörigen Räume, Böschungen,
Bermen, Gruben ec. nicht betreten, ausgenommen an
den für die Zu= und Abgänge und für das Auf¬
und Absteigen festgesetzten Plätzen der Bahnhöfe, an
den zum Uebergange über die Bahn festgesetzten Punk¬
ten, endlich in den zur Versendung gewidmeten Lo¬
kalitäten.
Das eigenmächtige Eröffnen der Bahnschranken,
sowie das Durchschlüpfen oder Uebersteigen derselben
ist untersagt; der Uebergang über die Bahn ist bloß
gestattet, jedoch ohne auf derselben zu verweilen, wenn
die Absperrschranken offen angetroffen werden, oder
nachdem deren Eröffnung durch das Bahnaufsichts¬
personal stattgefunden hat.
Die mit Tieren bespannten Fuhrwerke, dann Reit¬
pferde und Treibvieh dürfen beim Zuwarten auf die
Eröffnung der Schranken der Bahn nicht zu nahe
kommen; den diesfälligen Warnungen des Aufsichts¬
personales ist genau Folge zu leisten.
VIII. Vorschriften zur Hintanhaltung von Verkehrsstörungen der elektrischen Stadtbahn und Trambahn
1. Der Verkehr der Straßenbahnen (Dampftram¬
bahn und elektrische Stadtbahn) darf durch das übrige
Fuhrwerk nicht gestört oder behindert werden.
Die Fuhrwerke haben daher beim Herannahen der
Wagen und Züge der Straßenbahnen auf das gegebene
Signal den Umständen entsprechend rechtzeitig in der
Weise auszuweichen oder zu halten, daß der Wagen
oder Zug in seiner Fahrt nicht behindert wird.
2. Fuhrwerke, welche sich auf den von den Straßen¬
bahnen mitbenützten Straßen bewegen, haben sich in
der Regel möglichst entfernt von den Geleisen derselben
zu halten.
In der Strecke des Burggrabens, welcher von der
elektrischen Stadtbahn benützt wird, darf nur im
Schritt gefahren werden. Muß auf engen Straßen¬
strecken behufs Ausweichens mit anderen Fuhrwerken
einige Zeit innerhalb der Geleise der Straßenbahnen
gefahren werden, so haben die betreffenden Fuhrwerke,
sobald die Straße frei ist, die Geleise schleunigst wieder
zu verlassen.
Das Ueberqueren der Geleise durch Fuhrwerke hat
so schnell als möglich zu geschehen.
3. Bemerkt der Kutscher eines Fuhrwerkes, daß
seine Zugtiere beim Herannahen eines Wagens oder
Zuges der Straßenbahnen unruhig werden, so hat er
sein Gefährte anzuhalten und die Tiere am Zügel
festzuhalten.
Bespannte Fuhrwerke dürfen insbesondere in der
Nähe der Straßenbahnen nicht ohne Aufsicht stehen
gelassen werden.
4. Innerhalb der Geleise der Straßenbahnen oder
hart neben denselben, dürfen unbespannte Fuhrwerke
oder Schiebkarren nicht stehen gelassen werden; eben¬
sowenig dürfen dort Warenballen, Kisten, Körbe,
Schutthaufen, Steine, Baumaterialien usw. abge¬
lagert werden.
5. Muß in einer engen Straßenstrecke ein Fuhr¬
werk behufs Aufnahme oder Abgabe der Ladung inner¬
halb der Geleise der Straßenbahnen oder hart in der
Nähe derselben notgedrungen stehen bleiben, so ist
Vorsorge zu treffen, daß der Wagen= bezw. Lokomo¬
tivführer von dem Verstelltsein der Geleise rechtzeitig
Kenntnis erhalte, um noch den Wagen oder Zug an¬
halten zu können.
6. Schutzplachen bei Geschäftslokalen in der Nähe
der Trambahn dürfen nicht über das Trottoir hinaus¬
ragen.
7. Diese Bestimmungen gelten für Wägen und
Fahrzeuge jeder Art einschließlich der Automobile.
8. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit
Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arreststrafen
von 6 Stunden bis 14 Tagen geahndet, insoferne die
strafbare Handlung nicht etwa nach dem allgemeinen
Strafgesetze zu behandeln kommt.
(Statthalterei=Kundmachung vom 27. Mai 1891.
Magistratskundmachungen vom 14. Juli 1905 und 1.
Februar 1908.)
Verbot der Ueberfüllung der Trambahnwagen.
Ueber die seit Eröffnung des Betriebes auf der
Lokalbahn Innsbruck=Hall wiederholt gemachte Wahr¬
nehmung, daß namentlich an Sonn= und Feiertagen
und bei besonderen Anlässen die von dem k. k. Han¬
delsministerium für die einzelnen Wagen der genann¬
ten Lokalbahn mit 34 festgesetzte Anzahl von Plätzen
häufig nicht eingehalten wird, was nicht nur eine
Belästigung des Publikums, sondern auch eine Gefähr¬
dung der Sicherheit des Verkehrs bewirkt, wird fol¬
gendes angeordnet:
Sobald in einem Wagen alle 34 Plätze besetzt
sind, ist derselbe an seinen beiden Längsseiten mit
der Aufschrift „Complet“ zu versehen und ist dann
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