Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
Gewerbetreibenden, welche sich mit der Herstellung
von Kraftfahrzeugen befassen oder mit solchen Fahr¬
zeugen Handel treiben, kann jedoch über ihr Ansuchen
zur Bezeichnung ihrer Fahrzeuge bei Probefahrten eine
Anzahl von Evidenznummern zugewiesen werden,
welche nicht an bestimmte Fahrzeuge gebunden sind.
§ 32.
Wird ein mit dem Erkennungszeichen versehenes
Fahrzeug veräußert oder der Standort desselben oder
der Wohnort des Besitzers bleibend verlegt, so hat
derjenige, auf dessen Namen die Erkennungszeichen
ausgefertigt wurden, der Evidenzbehörde binnen acht
Tagen nach eingetretener Veränderung hierüber die
Anzeige zu erstatten. Die Evidenzbehörde hat, wenn
der neue Standort des Fahrzeuges in ihrem Bezirke
oder Rayon gelegen ist, die Daten in dem Register
richtig zu stellen, wenn aber der Standort in den
Rayon oder Bezirk einer anderen Evidenzbehörde ver¬
legt wurde, die Evidenznummer zu löschen. In
diesem letzteren Falle hat derjenige, in dessen Be¬
sitz sich das Fahrzeug befindet, binnen acht Tagen
nach eingetretenem Besitzwechsel bezw. nach der Ver¬
legung des Standortes bei jener Evidenzbehörde, in
deren Bezirk oder Rayon der neue Standort gelegen
ist, um Ausfolgung neuer Erkennungszeichen anzu¬
suchen. Bis zur Zuweisung der neuen Erkennungs¬
zeichen hat sich der Besitzer der früheren Erkennungs¬
zeichen zu bedienen.
Eine vorübergehende Verlegung des Standortes des
Fahrzeuges oder des Wohnortes des Besitzers ver¬
pflichtet nicht zu einer Anmeldung und Lösung neuer
Erkennungszeichen.
§ 36.
Die Erkennungszeichen auf den Kraftfahrzeugen
sind im gutem Zustande und gut lesbar zu erhalten.
Sie dürfen während der Fahrt weder ganz noch teil¬
weise verdeckt werden. Nötigenfalls sind sie während
der Fahrt öfter vom Staub oder Straßenschmutz zu
reinigen.
S 37.
Die auf Automobilen an der Rückseite angebrach¬
ten Erkennungszeichen sind, wenn sich das Fahrzeug
zur Nachtzeit auf öffentlichen Verkehrswegen befindet,
hell zu beleuchten oder durch eine transparente Auf¬
schrift zu ersetzen.
Dasselbe gilt für Motorräder dann, wenn sie einen
Beiwagen mit sich führen, bezüglich der am Beiwagen
angebrachten Erkennungszeichen.
Die Beleuchtung hat derart zu erfolgen, daß die
Zeichen deutlich sichtbar sind, daß keine Blendung
des Beschauers erfolgt, und daß die Lampe, welche
mit farblosen Gläsern zu versehen ist, gleichzeitig auch
als Deckungslicht dient.
§ 38.
Die Fahrgeschwindigkeit ist unter allen Umstän¬
den so zu wählen, daß der Lenker Herr seiner Ge¬
schwindigkeit ist und die Sicherheit der Personen und
des Eigentums nicht gefährdet wird. Der Lenker des
Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit entsprechend
zu mäßigen, nötigenfalls auch stehen zu bleiben und
den Motor abzustellen, wenn durch sein Fahrzeug
Unfälle oder Verkehrsstörungen hervorgerufen werden
könnten. Diese Vorsichten sind insbesondere auch
beim Herannahen bespannter Fuhrwerke oder von Vieh¬
trieben zu beobachten.
§ 39.
In geschlossenen Orten darf die Geschwindigkeit
keinesfalls größer sein als 15 Kilometer pro Stunde
(Geschwindigkeit eines leichten schnellen Fuhrwerkes).
Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf die Fahr¬
geschwindigkeit nicht über 45 Kilometer pro Stunde
gesteigert werden.
Keinesfalls schneller als mit 6 Kilometer pro Stunde
(Tempo eines Pferdes im Schritt) darf gefahren wer¬
den: wenn nebeliges Wetter die Fernsicht verhindert
sowie an solchen Stellen, wo die Straße nicht über¬
blickt werden kann, wie insbesondere an Kreuzungen,
bei starken Straßenkrümmungen, beim Einfahren in
Tore, Herausfahren aus Häusern, dann auf Brücken,
in schmalen Gassen, wo zwei Wagen nicht neben¬
einander vorbeifahren können, bei außergewöhnlich
starkem Verkehre und bei größeren Menschenansamm¬
lungen.
§ 40.
In geschlossenen Ortschaften darf nicht mit offe¬
nem Auspuffrohre gefahren werden.
§ 41.
Das Warnungssignal ist im Bedarfsfalle stets
rechtzeitig zu geben.
§ 42.
Bei eintretender Dunkelheit und solange dieselbe
anhält, oder wenn Nebel die Fernsicht beeinträchtigt,
muß bei allen auf öffentlichen Verkehrswegen befind¬
lichen Kraftfahrzeugen das Licht in den Signallaternen
brennen.
§ 43.
Der Lenker darf das Fahrzeug nicht verlassen,
bevor er die Maschine abgestellt, die Bremse ange¬
zogen und Vorsorge getroffen hat, daß das Fahrzeug
nicht von Unberufenen in Bewegung gesetzt werden
kann.
§ 44.
Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat das amtliche
Zertifikat über die Genehmigung seines Fahrzeuges
bezw. der Type (§§ 16, 17 und 20), sein Lenker¬
zertifikat und die die Erkennungszeichen enthaltende
Ausfertigung auf der Fahrt stets mit sich zu führen
und über behördliches Verlangen vorzuweisen.
Auf Verlangen der Sicherheits= oder Straßenauf¬
sichtsorgane ist der Lenker verpflichtet, sofort anzu¬
halten, desgleichen auch bei einem durch sein Fahr¬
zeug hervorgerufenen Unfalle oder bei einer durch das¬
selbe herbeigeführten Sachbeschädigung.
Ist bei einem derartigen Unfalle eine Verletzung
einer Person eingetreten, so hat der Lenker für die
nötige Hilfe nach Möglichkeit Sorge zu tragen.
§ 45.
Die Besitzer von Kraftfahrzeugen haben für die
entsprechende Instandhaltung der für den sicheren Be¬
trieb des Fahrzeuges wichtigen Bestandteile Sorge
zu tragen.
Sie sind dafür verantwortlich, daß ihre Fahr¬
zeuge nur von solchen Personen gelenkt werden, wel¬
chen dies nach den Bestimmungen dieser Verordnung
gestattet ist.
§ 46.
Wettfahrten mit Kraftfahrzeugen sind nur mit Be¬
willigung der politischen Landesstelle gestattet, welche
die beteiligten Lokalbehörden einzuvernehmen hat.