254 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. Gewerbetreibenden, welche sich mit der Herstellung von Kraftfahrzeugen befassen oder mit solchen Fahr¬ zeugen Handel treiben, kann jedoch über ihr Ansuchen zur Bezeichnung ihrer Fahrzeuge bei Probefahrten eine Anzahl von Evidenznummern zugewiesen werden, welche nicht an bestimmte Fahrzeuge gebunden sind. § 32. Wird ein mit dem Erkennungszeichen versehenes Fahrzeug veräußert oder der Standort desselben oder der Wohnort des Besitzers bleibend verlegt, so hat derjenige, auf dessen Namen die Erkennungszeichen ausgefertigt wurden, der Evidenzbehörde binnen acht Tagen nach eingetretener Veränderung hierüber die Anzeige zu erstatten. Die Evidenzbehörde hat, wenn der neue Standort des Fahrzeuges in ihrem Bezirke oder Rayon gelegen ist, die Daten in dem Register richtig zu stellen, wenn aber der Standort in den Rayon oder Bezirk einer anderen Evidenzbehörde ver¬ legt wurde, die Evidenznummer zu löschen. In diesem letzteren Falle hat derjenige, in dessen Be¬ sitz sich das Fahrzeug befindet, binnen acht Tagen nach eingetretenem Besitzwechsel bezw. nach der Ver¬ legung des Standortes bei jener Evidenzbehörde, in deren Bezirk oder Rayon der neue Standort gelegen ist, um Ausfolgung neuer Erkennungszeichen anzu¬ suchen. Bis zur Zuweisung der neuen Erkennungs¬ zeichen hat sich der Besitzer der früheren Erkennungs¬ zeichen zu bedienen. Eine vorübergehende Verlegung des Standortes des Fahrzeuges oder des Wohnortes des Besitzers ver¬ pflichtet nicht zu einer Anmeldung und Lösung neuer Erkennungszeichen. § 36. Die Erkennungszeichen auf den Kraftfahrzeugen sind im gutem Zustande und gut lesbar zu erhalten. Sie dürfen während der Fahrt weder ganz noch teil¬ weise verdeckt werden. Nötigenfalls sind sie während der Fahrt öfter vom Staub oder Straßenschmutz zu reinigen. S 37. Die auf Automobilen an der Rückseite angebrach¬ ten Erkennungszeichen sind, wenn sich das Fahrzeug zur Nachtzeit auf öffentlichen Verkehrswegen befindet, hell zu beleuchten oder durch eine transparente Auf¬ schrift zu ersetzen. Dasselbe gilt für Motorräder dann, wenn sie einen Beiwagen mit sich führen, bezüglich der am Beiwagen angebrachten Erkennungszeichen. Die Beleuchtung hat derart zu erfolgen, daß die Zeichen deutlich sichtbar sind, daß keine Blendung des Beschauers erfolgt, und daß die Lampe, welche mit farblosen Gläsern zu versehen ist, gleichzeitig auch als Deckungslicht dient. § 38. Die Fahrgeschwindigkeit ist unter allen Umstän¬ den so zu wählen, daß der Lenker Herr seiner Ge¬ schwindigkeit ist und die Sicherheit der Personen und des Eigentums nicht gefährdet wird. Der Lenker des Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit entsprechend zu mäßigen, nötigenfalls auch stehen zu bleiben und den Motor abzustellen, wenn durch sein Fahrzeug Unfälle oder Verkehrsstörungen hervorgerufen werden könnten. Diese Vorsichten sind insbesondere auch beim Herannahen bespannter Fuhrwerke oder von Vieh¬ trieben zu beobachten. § 39. In geschlossenen Orten darf die Geschwindigkeit keinesfalls größer sein als 15 Kilometer pro Stunde (Geschwindigkeit eines leichten schnellen Fuhrwerkes). Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf die Fahr¬ geschwindigkeit nicht über 45 Kilometer pro Stunde gesteigert werden. Keinesfalls schneller als mit 6 Kilometer pro Stunde (Tempo eines Pferdes im Schritt) darf gefahren wer¬ den: wenn nebeliges Wetter die Fernsicht verhindert sowie an solchen Stellen, wo die Straße nicht über¬ blickt werden kann, wie insbesondere an Kreuzungen, bei starken Straßenkrümmungen, beim Einfahren in Tore, Herausfahren aus Häusern, dann auf Brücken, in schmalen Gassen, wo zwei Wagen nicht neben¬ einander vorbeifahren können, bei außergewöhnlich starkem Verkehre und bei größeren Menschenansamm¬ lungen. § 40. In geschlossenen Ortschaften darf nicht mit offe¬ nem Auspuffrohre gefahren werden. § 41. Das Warnungssignal ist im Bedarfsfalle stets rechtzeitig zu geben. § 42. Bei eintretender Dunkelheit und solange dieselbe anhält, oder wenn Nebel die Fernsicht beeinträchtigt, muß bei allen auf öffentlichen Verkehrswegen befind¬ lichen Kraftfahrzeugen das Licht in den Signallaternen brennen. § 43. Der Lenker darf das Fahrzeug nicht verlassen, bevor er die Maschine abgestellt, die Bremse ange¬ zogen und Vorsorge getroffen hat, daß das Fahrzeug nicht von Unberufenen in Bewegung gesetzt werden kann. § 44. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat das amtliche Zertifikat über die Genehmigung seines Fahrzeuges bezw. der Type (§§ 16, 17 und 20), sein Lenker¬ zertifikat und die die Erkennungszeichen enthaltende Ausfertigung auf der Fahrt stets mit sich zu führen und über behördliches Verlangen vorzuweisen. Auf Verlangen der Sicherheits= oder Straßenauf¬ sichtsorgane ist der Lenker verpflichtet, sofort anzu¬ halten, desgleichen auch bei einem durch sein Fahr¬ zeug hervorgerufenen Unfalle oder bei einer durch das¬ selbe herbeigeführten Sachbeschädigung. Ist bei einem derartigen Unfalle eine Verletzung einer Person eingetreten, so hat der Lenker für die nötige Hilfe nach Möglichkeit Sorge zu tragen. § 45. Die Besitzer von Kraftfahrzeugen haben für die entsprechende Instandhaltung der für den sicheren Be¬ trieb des Fahrzeuges wichtigen Bestandteile Sorge zu tragen. Sie sind dafür verantwortlich, daß ihre Fahr¬ zeuge nur von solchen Personen gelenkt werden, wel¬ chen dies nach den Bestimmungen dieser Verordnung gestattet ist. § 46. Wettfahrten mit Kraftfahrzeugen sind nur mit Be¬ willigung der politischen Landesstelle gestattet, welche die beteiligten Lokalbehörden einzuvernehmen hat.