Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
253
§ 15.
Wenn der Zulassung der Type Bedenken nicht im
Wege stehen, so hat die politische Landesstelle dem
Gesuchsteller über die Genehmigung der Type eine
amtliche Bescheinigung auszufertigen, welche Namen
und Wohnsitz des Erzeugers und die im § 13, Punkt 2,
bezeichneten Daten, ferner eine schematische Zeichnung
des Fahrzeuges und der behördlichen Typenzeichen zu
enthalten hat. Andernfalls ist das Ansuchen unter
Angabe der Gründe abzuweisen.
§ 16.
Der Erzeuger der genehmigten Type bezw. der
inländische Vertreter desselben hat bei der Abliefe¬
rung eines der Type entsprechenden Fahrzeuges dem
Käufer eine Abschrift der amtlichen Bescheinigung aus¬
zufolgen und derselben die Angabe der fortlaufenden
Erzeugungsnummer, sowie eine Bestätigung darüber
beizufügen, daß das Fahrzeug in Bezug auf die
maschinellen und Sicherheitseinrichtungen mit der ge¬
nehmigten Type vollständig übereinstimmt. Für die
Richtigkeit der Bestätigung ist der Erzeuger bezw.
sein Vertreter verantwortlich.
Jedes solche Zertifikat muß mit dem Visum jener
politischen Bezirks= bzw. landesfürstlichen Polizeibehörde
versehen sein, in deren Bezirke oder Rayon die Er¬
zeugungsstätte oder der Aufenthaltsort des inlänischen
Vertreters des ausländischen Erzeugers gelegen ist.
Im Falle eines späteren Wechsels im Besitze des
Fahrzeuges hat der Verkäufer dem Besitznachfolger
das Zertifikat zu übergeben. Die Ueberlassung des
Zertifikates an den Besitzer eines anderen Fahrzeuges
ist unstatthaft.
S 17.
Für Kraftfahrzeuge, deren Uebereinstimmung mit
einer genehmigten Type nicht durch das im § 16
bezeichnete Zertifikat nachgewiesen ist, dann für solche
Fahrzeuge, welche infolge nachträglicher konstruk¬
tiver Aenderungen an wesentlichen Bestandteilen des
Betriebsmechanismus der genehmigten Type nicht
mehr entsprechen, hat der Besitzer vor der Benützung
des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehre die Geneh¬
migung zu erwirken.
Hinsichtlich des Einschreitens, der Prüfung und
Genehmigung finden die Bestimmungen der §§ 13,
14 und 15 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung,
daß die im § 13 geforderte kotierte Zeichnung durch
eine schematische Zeichnung oder durch eine entspre¬
chend deutliche Photographie des Fahrzeuges ersetzt
werden kann.
S 21.
Von der selbständigen Lenkung von Kraftfahr¬
zeugen sind solche Personen ausgeschlossen, welche
nicht mindestens 18 Jahre alt sind.
Die selbständige Lenkung von mehr als einspurigen
Kraftfahrzeugen ist ferner, abgesehen von den im
§ 25 bezeichneten Ausnahmen (diese betreffen die Lenker
der aus dem Auslande kommenden Kraftfahrzeuge),
nur denjenigen gestattet, welche die behördliche Be¬
willigung hiezu (Fahrlizenz) erlangt haben.
Diese Lizenz darf in der Regel nur solchen Per¬
sonen erteilt werden, welche ihre Befähigung als
Lenker im Wege einer Prüfung dargetan haben und
nicht nach den Bestimmungen des ersten Absatzes oder
durch ein behördliches Erkenntnis von der Erlang¬
ung einer solchen Lizenz ausgeschlossen sind. Von
der Ablegung der Prüfung sind jedoch die Lenker
der dem Militärärar gehörigen Kraftfahrzeuge dann
befreit, wenn sie sich über ihre Befähigung durch ein
Zeugnis des technischen Militärkomitees ausweisen.
S 23.
Auf Grund der in den §§ 21 und 22 bezeichneten
Zeugnisse werden den Fahrlizenzwerbern über ihr An¬
suchen von der politischen Bezirksbehörde ihres Wohn¬
ortes oder, wenn ihr Wohnsitz im Rayon einer lan¬
desfürstlichen Polizeibehörde gelegen ist, von dieser
letzteren die Fahrlizenzen ausgestellt, falls nicht der
Erteilung ein Bedenken im Sinne des § 21 entgegen¬
steht. In jeder Lizenz ist anzugeben, auf welche Gat¬
tung bezw. Gattungen von Fahrzeugen die Lizenz
sich bezieht. Die Lizenz ist mit der Photographie
des Fahrberechtigten zu versehen.
§ 26.
Die Kraftfahrzeuge müssen mit den von der Be¬
hörde bestimmten Erkennungszeichen versehen sein.
Um die Zuteilung der Erkennungszeichen haben
die Besitzer jener Kraftfahrzeuge, welche ihren Stand¬
ort im Inlande haben, bei der politischen Bezirks¬
behörde, in deren Bezirke der Standort gelegen ist,
wenn aber der Standort sich im Rayon einer lan¬
desfürstlichen Polizeibehörde befindet, bei dieser letz¬
teren anzusuchen.
§ 30.
Die Erkennungszeichen sind in schwarzer Schrift
auf weißem Grunde in gut lesbaren Schriftzeichen
auszuführen. Die Anbringung von Verzierungen an
denselben ist unzulässig.
Bei Automobilen sind die Erkennungszeichen vorne
und rückwärts, und zwar entweder auf der Wand
des Wagens selbst mit Farbe oder an derselben mit¬
tels einer aus dauerhaftem Materiale mit möglichst
glatter Oberfläche hergestellten, entsprechend befestig¬
ten Tafel, an einer leicht sichtbaren Stelle anzubringen.
An der Rückseite sind die Erkennungszeichen so an¬
zuordnen, daß der Buchstabe und eventuell die rö¬
mische Zahl oben und darunter in einem Abstande
von 2 cm die Evidenznummer steht. Die Höhe der
rückwärtigen Erkennungszeichen hat mindestens 12 cm,
ihre Stärke im Grundstriche mindestens 2 cm zu be¬
tragen. An der Vorderseite können die Erkennungs¬
zeichen entweder in derselben Anordnung wie an der
Rückseite oder horizontal nebeneinander angebracht
werden. In letzterem Falle hat der Abstand des Buch¬
stabens bezw. der römischen Zahl von der Evidenz¬
nummer mindestens 7 cm zu betragen. Die vor¬
deren Erkennungszeichen müssen mindestens 8 cm
hoch und im Grundstriche 1 cm stark sein.
Bei Motorrädern sind die Erkennungszeichen an
einer gut sichtbaren Stelle anzubringen; ihre Höhe hat
mindestens 8 cm und ihre Stärke im Grundstriche
mindestens 1 cm zu betragen.
Ist einem Motorrade seitwärts oder rückwärts ein
Beiwagen angehängt, so ist nicht nur das Motor¬
rad, sondern auch die Rückwand des Beiwagens mit
dem Erkennungszeichen zu versehen. Bezüglich dieser
Erkennungszeichen am Beiwagen gelten die gleichen
Vorschriften wie für die bei Automobilen an der Rück¬
seite anzubringenden Zeichen.
§ 31.
Diejenigen, welche mehrere Kraftfahrzeuge besitzen,
haben in der Regel für jedes ihrer Fahrzeuge um
die Ausfolgung der Erkennungszeichen anzusuchen und
erhält jedes Fahrzeug seine Evidenznummer.