Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 253 § 15. Wenn der Zulassung der Type Bedenken nicht im Wege stehen, so hat die politische Landesstelle dem Gesuchsteller über die Genehmigung der Type eine amtliche Bescheinigung auszufertigen, welche Namen und Wohnsitz des Erzeugers und die im § 13, Punkt 2, bezeichneten Daten, ferner eine schematische Zeichnung des Fahrzeuges und der behördlichen Typenzeichen zu enthalten hat. Andernfalls ist das Ansuchen unter Angabe der Gründe abzuweisen. § 16. Der Erzeuger der genehmigten Type bezw. der inländische Vertreter desselben hat bei der Abliefe¬ rung eines der Type entsprechenden Fahrzeuges dem Käufer eine Abschrift der amtlichen Bescheinigung aus¬ zufolgen und derselben die Angabe der fortlaufenden Erzeugungsnummer, sowie eine Bestätigung darüber beizufügen, daß das Fahrzeug in Bezug auf die maschinellen und Sicherheitseinrichtungen mit der ge¬ nehmigten Type vollständig übereinstimmt. Für die Richtigkeit der Bestätigung ist der Erzeuger bezw. sein Vertreter verantwortlich. Jedes solche Zertifikat muß mit dem Visum jener politischen Bezirks= bzw. landesfürstlichen Polizeibehörde versehen sein, in deren Bezirke oder Rayon die Er¬ zeugungsstätte oder der Aufenthaltsort des inlänischen Vertreters des ausländischen Erzeugers gelegen ist. Im Falle eines späteren Wechsels im Besitze des Fahrzeuges hat der Verkäufer dem Besitznachfolger das Zertifikat zu übergeben. Die Ueberlassung des Zertifikates an den Besitzer eines anderen Fahrzeuges ist unstatthaft. S 17. Für Kraftfahrzeuge, deren Uebereinstimmung mit einer genehmigten Type nicht durch das im § 16 bezeichnete Zertifikat nachgewiesen ist, dann für solche Fahrzeuge, welche infolge nachträglicher konstruk¬ tiver Aenderungen an wesentlichen Bestandteilen des Betriebsmechanismus der genehmigten Type nicht mehr entsprechen, hat der Besitzer vor der Benützung des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehre die Geneh¬ migung zu erwirken. Hinsichtlich des Einschreitens, der Prüfung und Genehmigung finden die Bestimmungen der §§ 13, 14 und 15 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die im § 13 geforderte kotierte Zeichnung durch eine schematische Zeichnung oder durch eine entspre¬ chend deutliche Photographie des Fahrzeuges ersetzt werden kann. S 21. Von der selbständigen Lenkung von Kraftfahr¬ zeugen sind solche Personen ausgeschlossen, welche nicht mindestens 18 Jahre alt sind. Die selbständige Lenkung von mehr als einspurigen Kraftfahrzeugen ist ferner, abgesehen von den im § 25 bezeichneten Ausnahmen (diese betreffen die Lenker der aus dem Auslande kommenden Kraftfahrzeuge), nur denjenigen gestattet, welche die behördliche Be¬ willigung hiezu (Fahrlizenz) erlangt haben. Diese Lizenz darf in der Regel nur solchen Per¬ sonen erteilt werden, welche ihre Befähigung als Lenker im Wege einer Prüfung dargetan haben und nicht nach den Bestimmungen des ersten Absatzes oder durch ein behördliches Erkenntnis von der Erlang¬ ung einer solchen Lizenz ausgeschlossen sind. Von der Ablegung der Prüfung sind jedoch die Lenker der dem Militärärar gehörigen Kraftfahrzeuge dann befreit, wenn sie sich über ihre Befähigung durch ein Zeugnis des technischen Militärkomitees ausweisen. S 23. Auf Grund der in den §§ 21 und 22 bezeichneten Zeugnisse werden den Fahrlizenzwerbern über ihr An¬ suchen von der politischen Bezirksbehörde ihres Wohn¬ ortes oder, wenn ihr Wohnsitz im Rayon einer lan¬ desfürstlichen Polizeibehörde gelegen ist, von dieser letzteren die Fahrlizenzen ausgestellt, falls nicht der Erteilung ein Bedenken im Sinne des § 21 entgegen¬ steht. In jeder Lizenz ist anzugeben, auf welche Gat¬ tung bezw. Gattungen von Fahrzeugen die Lizenz sich bezieht. Die Lizenz ist mit der Photographie des Fahrberechtigten zu versehen. § 26. Die Kraftfahrzeuge müssen mit den von der Be¬ hörde bestimmten Erkennungszeichen versehen sein. Um die Zuteilung der Erkennungszeichen haben die Besitzer jener Kraftfahrzeuge, welche ihren Stand¬ ort im Inlande haben, bei der politischen Bezirks¬ behörde, in deren Bezirke der Standort gelegen ist, wenn aber der Standort sich im Rayon einer lan¬ desfürstlichen Polizeibehörde befindet, bei dieser letz¬ teren anzusuchen. § 30. Die Erkennungszeichen sind in schwarzer Schrift auf weißem Grunde in gut lesbaren Schriftzeichen auszuführen. Die Anbringung von Verzierungen an denselben ist unzulässig. Bei Automobilen sind die Erkennungszeichen vorne und rückwärts, und zwar entweder auf der Wand des Wagens selbst mit Farbe oder an derselben mit¬ tels einer aus dauerhaftem Materiale mit möglichst glatter Oberfläche hergestellten, entsprechend befestig¬ ten Tafel, an einer leicht sichtbaren Stelle anzubringen. An der Rückseite sind die Erkennungszeichen so an¬ zuordnen, daß der Buchstabe und eventuell die rö¬ mische Zahl oben und darunter in einem Abstande von 2 cm die Evidenznummer steht. Die Höhe der rückwärtigen Erkennungszeichen hat mindestens 12 cm, ihre Stärke im Grundstriche mindestens 2 cm zu be¬ tragen. An der Vorderseite können die Erkennungs¬ zeichen entweder in derselben Anordnung wie an der Rückseite oder horizontal nebeneinander angebracht werden. In letzterem Falle hat der Abstand des Buch¬ stabens bezw. der römischen Zahl von der Evidenz¬ nummer mindestens 7 cm zu betragen. Die vor¬ deren Erkennungszeichen müssen mindestens 8 cm hoch und im Grundstriche 1 cm stark sein. Bei Motorrädern sind die Erkennungszeichen an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen; ihre Höhe hat mindestens 8 cm und ihre Stärke im Grundstriche mindestens 1 cm zu betragen. Ist einem Motorrade seitwärts oder rückwärts ein Beiwagen angehängt, so ist nicht nur das Motor¬ rad, sondern auch die Rückwand des Beiwagens mit dem Erkennungszeichen zu versehen. Bezüglich dieser Erkennungszeichen am Beiwagen gelten die gleichen Vorschriften wie für die bei Automobilen an der Rück¬ seite anzubringenden Zeichen. § 31. Diejenigen, welche mehrere Kraftfahrzeuge besitzen, haben in der Regel für jedes ihrer Fahrzeuge um die Ausfolgung der Erkennungszeichen anzusuchen und erhält jedes Fahrzeug seine Evidenznummer.