252 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. fällen, wenn er sich über seine Identität nicht aus¬ zuweisen vermag, über eventuelle Aufforderung des beanständenden Organes, das Rad schiebend in das Amtslokal der zuständigen Behörde zu folgen. § 24. Uebertretungen der Bestimmungen dieser Verord¬ nung sind, insoferne sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen oder nach § 5 der Straßenpolizei¬ ordnung für Tirol und Vorarlberg vom 1. September 1822, Nr. 56, Prov. Ges.=Samml. zu ahnden sind, nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September 1857, Nr. 198, R.=G.=Bl. mit einer Geldstrafe von 2 bis 200 Kronen oder mit Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen zu bestrafen. Das Verfahren steht, wenn die strafbare Handlung nicht unter das allgemeine Strafgesetz fällt, jener Gemeinde, in deren Gebiete die Uebertretung be¬ gangen wurde, im Polizeirayon von Trient dem t. k. Polizei=Kommissariate in Trient zu. § 25. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und wer¬ den sämtliche mit derselben nicht im Einklange stehen¬ den in Tirol und Vorarlberg bestehenden Vorschrif¬ ten außer Wirksamkeit gesetzt. 2. Zusatzbestimmungen zur Landes=Radfahrordnung Mit Beziehung auf die Statthalterei=Verordnung vom 17. Mai 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13, mit welcher Bestimmungen bezüglich des Fahrens mit dem Fahr¬ rade auf den öffentlichen Straßen erlassen wurden, wird Nachstehendes verlautbart: V. Bestimmungen für den Betrieb 1. Auszug aus der Ministerial-Verordnung vom 27. September 1905, R.=G.=Bl. Nr. 156. § 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden An¬ wendung auf solche öffentliche Verkehrswege befah¬ rende Kraftfahrzeuge, welche nicht auf Schienen laufen (Automobile und Motorräder). Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind Automobil=Feuerlöschwagen sowie solche Kraftfahrzeuge, welche weder zur Be¬ förderung von Personen noch zum Transporte von Lasten bestimmt sind, wie Straßendampfwalzen u. dgl. Der gewerbsmäßige Betrieb von Kraftfahrzeugen für den öffentlichen Verkehr von Personen und Lasten ist außer den in dieser Verordnung enthaltenen auch den bezüglichen gewerbepolizeilichen Vorschriften unter¬ worfen. S 7. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer gut hörbaren Signalhupe ausgerüstet sein. S 8. Automobilwagen müssen an der Vorderseite mit mindestens zwei gutleuchtenden, mit farblosen Gläsern ausgerüsteten Signallaternen versehen sein, welche die seitliche Begrenzung anzeigen und den Lichtschein der¬ art auf die Fahrbahn werfen, daß letztere auf min¬ destens 20 m vor dem Wagen vom Lenker übersehen werden kann. Beim Motorrade ist vorne eine Signallaterne an¬ zubringen. Ist dem Motorrade ein Beiwagen seit¬ wärts angehängt, so hat auch der Beiwagen eine 1. In Gemäßheit der §§ 5 und 25 dieser Statt¬ halterei=Verordnung (Landes=Radfahrordnung) bleiben die ortspolizeilichen Verbote des Radfahrens in der Altstadt (mit Ausnahme der Herzog Friedrichstraße), Bäckerbühelgasse, Fallbachgasse, Fuggergasse, den zwei Verbindungsgäßchen zwischen der Jahnstraße und der Kapuzinergasse, in der Höttingergasse, Kirschentalgasse, Kirchgasse, St. Nikolausgasse, Welsergasse, Weyerburg¬ gasse, durch den Franziskanerbogen, durch die Durch¬ fahrt unter der k. k. Staatsbahn in der Leopold¬ straße und auf dem Verbindungswege von der Bren¬ nerstraße am Bierstiendlgarten vorbei bis zur Ein¬ mündung in die Stiftgasse aufrecht. Ebenso ist es den Radfahrern nach wie vor ver¬ boten, durch die Torwege aus= und einzufahren. 2. Die in den §§ 7, 9a und d, 10 und 12 a der Landesradfahrordnung für das Radfahren in ge¬ schlossenen Ortschaften enthaltenen Vor¬ schriften gelten für das ganze Gebiet der Landes¬ hauptstadt Innsbruck. 3. Im Sinne des § 4 der Landes=Radfahrordnung ist das Radfahren verboten: Auf sämtlichen Gehwegen jeder Art, wozu auch jene Straßenteile längs der Häuser und Grundstücke zu rechnen sind, welche, ohne durch Randsteine oder Aehnliches von der eigentlichen Fahrbahn getrennt zu sein, doch ausschließlich dem Fußgängerverkehre dienen, ferner in den mit Alleebäumen bepflanzten Straßen auf dem zwischen der Baumreihe und dem entsprechenden Gehwege befindlichen Straßenteile, schließlich durch Alleen und Anlagen mit Ausnahme der dieselben durchziehenden Fahrstraßen. (Magistratskundmachung vom 9. Juli 1902 und Kundmachung der Gemeinde Wilten vom 9. Februar 1897.) on Automobilen und Motorrädern. Signallaterne zu erhalten, welche die äußere seit¬ liche Begrenzung anzeigt. § 11. Neu erbaute Kraftfahrzeuge haben die Firmatafel des Erzeugers und die Erzeugungsnummer zu tragen. § 12. Im öffentlichen Straßenverkehre dürfen in der Regel (§ 20 enthält Ausnahmen für die Kraftfahr¬ zeuge des Militärärars und der aus dem Auslande kommenden Reisenden) nur solche Kraftfahrzeuge be¬ nützt werden, welche behördlich geprüft und genehmigt worden sind. Die Prüfung und Genehmigung kann für eine Type oder für ein einzelnes Fahrzeug stattfinden. § 13. Das Ansuchen um Genehmigung der Type eines Kraftfahrzeuges ist vom Erzeuger oder seinem Ver¬ treter bei der politischen Landesstelle, in deren Ver¬ waltungsgebiete die Erzeugungsstätte, wenn es sich aber um Typen ausländischer Herkunft handelt, bei jener politischen Landesstelle zu überreichen, in deren Verwaltungsgebiete der Aufenthaltsort des Vertreters des ausländischen Erzeugers gelegen ist. (Es folgen die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Ge¬ suchsbeilagen.) § 14. Die Entscheidung über die Zulassung einer Type steht der Landesstelle zu.