Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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252
Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
fällen, wenn er sich über seine Identität nicht aus¬
zuweisen vermag, über eventuelle Aufforderung des
beanständenden Organes, das Rad schiebend in das
Amtslokal der zuständigen Behörde zu folgen.
§ 24.
Uebertretungen der Bestimmungen dieser Verord¬
nung sind, insoferne sie nicht unter das allgemeine
Strafgesetz fallen oder nach § 5 der Straßenpolizei¬
ordnung für Tirol und Vorarlberg vom 1. September
1822, Nr. 56, Prov. Ges.=Samml. zu ahnden sind, nach
der Ministerial=Verordnung vom 30. September 1857,
Nr. 198, R.=G.=Bl. mit einer Geldstrafe von
2 bis 200 Kronen oder mit Arrest von 6
Stunden bis 14 Tagen zu bestrafen.
Das Verfahren steht, wenn die strafbare Handlung
nicht unter das allgemeine Strafgesetz fällt, jener
Gemeinde, in deren Gebiete die Uebertretung be¬
gangen wurde, im Polizeirayon von Trient dem t.
k. Polizei=Kommissariate in Trient zu.
§ 25.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und wer¬
den sämtliche mit derselben nicht im Einklange stehen¬
den in Tirol und Vorarlberg bestehenden Vorschrif¬
ten außer Wirksamkeit gesetzt.
2. Zusatzbestimmungen zur Landes=Radfahrordnung
Mit Beziehung auf die Statthalterei=Verordnung
vom 17. Mai 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13, mit welcher
Bestimmungen bezüglich des Fahrens mit dem Fahr¬
rade auf den öffentlichen Straßen erlassen wurden,
wird Nachstehendes verlautbart:
V. Bestimmungen für den Betrieb
1. Auszug aus der Ministerial-Verordnung vom
27. September 1905, R.=G.=Bl. Nr. 156.
§ 1.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden An¬
wendung auf solche öffentliche Verkehrswege befah¬
rende Kraftfahrzeuge, welche nicht auf Schienen laufen
(Automobile und Motorräder). Ausgenommen von
diesen Bestimmungen sind Automobil=Feuerlöschwagen
sowie solche Kraftfahrzeuge, welche weder zur Be¬
förderung von Personen noch zum Transporte von
Lasten bestimmt sind, wie Straßendampfwalzen u. dgl.
Der gewerbsmäßige Betrieb von Kraftfahrzeugen
für den öffentlichen Verkehr von Personen und Lasten
ist außer den in dieser Verordnung enthaltenen auch
den bezüglichen gewerbepolizeilichen Vorschriften unter¬
worfen.
S 7.
Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer gut hörbaren
Signalhupe ausgerüstet sein.
S 8.
Automobilwagen müssen an der Vorderseite mit
mindestens zwei gutleuchtenden, mit farblosen Gläsern
ausgerüsteten Signallaternen versehen sein, welche die
seitliche Begrenzung anzeigen und den Lichtschein der¬
art auf die Fahrbahn werfen, daß letztere auf min¬
destens 20 m vor dem Wagen vom Lenker übersehen
werden kann.
Beim Motorrade ist vorne eine Signallaterne an¬
zubringen. Ist dem Motorrade ein Beiwagen seit¬
wärts angehängt, so hat auch der Beiwagen eine
1. In Gemäßheit der §§ 5 und 25 dieser Statt¬
halterei=Verordnung (Landes=Radfahrordnung) bleiben
die ortspolizeilichen Verbote des Radfahrens in der
Altstadt (mit Ausnahme der Herzog Friedrichstraße),
Bäckerbühelgasse, Fallbachgasse, Fuggergasse, den zwei
Verbindungsgäßchen zwischen der Jahnstraße und der
Kapuzinergasse, in der Höttingergasse, Kirschentalgasse,
Kirchgasse, St. Nikolausgasse, Welsergasse, Weyerburg¬
gasse, durch den Franziskanerbogen, durch die Durch¬
fahrt unter der k. k. Staatsbahn in der Leopold¬
straße und auf dem Verbindungswege von der Bren¬
nerstraße am Bierstiendlgarten vorbei bis zur Ein¬
mündung in die Stiftgasse aufrecht.
Ebenso ist es den Radfahrern nach wie vor ver¬
boten, durch die Torwege aus= und einzufahren.
2. Die in den §§ 7, 9a und d, 10 und 12 a der
Landesradfahrordnung für das Radfahren in ge¬
schlossenen Ortschaften enthaltenen Vor¬
schriften gelten für das ganze Gebiet der Landes¬
hauptstadt Innsbruck.
3. Im Sinne des § 4 der Landes=Radfahrordnung
ist das Radfahren verboten:
Auf sämtlichen Gehwegen jeder Art, wozu auch
jene Straßenteile längs der Häuser und Grundstücke
zu rechnen sind, welche, ohne durch Randsteine oder
Aehnliches von der eigentlichen Fahrbahn getrennt
zu sein, doch ausschließlich dem Fußgängerverkehre
dienen, ferner in den mit Alleebäumen bepflanzten
Straßen auf dem zwischen der Baumreihe und dem
entsprechenden Gehwege befindlichen Straßenteile,
schließlich durch Alleen und Anlagen mit Ausnahme
der dieselben durchziehenden Fahrstraßen.
(Magistratskundmachung vom 9. Juli 1902 und
Kundmachung der Gemeinde Wilten vom 9. Februar
1897.)
on Automobilen und Motorrädern.
Signallaterne zu erhalten, welche die äußere seit¬
liche Begrenzung anzeigt.
§ 11.
Neu erbaute Kraftfahrzeuge haben die Firmatafel
des Erzeugers und die Erzeugungsnummer zu tragen.
§ 12.
Im öffentlichen Straßenverkehre dürfen in der
Regel (§ 20 enthält Ausnahmen für die Kraftfahr¬
zeuge des Militärärars und der aus dem Auslande
kommenden Reisenden) nur solche Kraftfahrzeuge be¬
nützt werden, welche behördlich geprüft und genehmigt
worden sind.
Die Prüfung und Genehmigung kann für eine Type
oder für ein einzelnes Fahrzeug stattfinden.
§ 13.
Das Ansuchen um Genehmigung der Type eines
Kraftfahrzeuges ist vom Erzeuger oder seinem Ver¬
treter bei der politischen Landesstelle, in deren Ver¬
waltungsgebiete die Erzeugungsstätte, wenn es sich
aber um Typen ausländischer Herkunft handelt, bei
jener politischen Landesstelle zu überreichen, in deren
Verwaltungsgebiete der Aufenthaltsort des Vertreters
des ausländischen Erzeugers gelegen ist. (Es folgen
die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Ge¬
suchsbeilagen.)
§ 14.
Die Entscheidung über die Zulassung einer Type
steht der Landesstelle zu.