Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
251
e) die Verwendung von Schlepphölzern
(Baumästen) zum Bremsen über steile
Straßenstrecken (§ 5 der Straßenpolizei¬
Ordnung vom 1. September 1822, Prov. Ges.=
Samml. Nr. 56).
§ 10.
Innerhalb geschlossener Ortschaften darf die Fahr¬
geschwindigkeit eines mit Pferden bespannten,
im frischen Trabe fahrenden Wagens nichtüber¬
schritten werden.
An Stellen, wo durch ortspolizeiliche Anordnungen
das Fahren im Schritte geboten ist, hat der Rad¬
fahrer abzusitzen.
§ 11.
Beim Bergabfahren ist die Fahrgeschwindigkeit in
jenen Gefällsstrecken, in welchen bei leichtem Fuhr¬
werke die Wagenbremse zur Anwendung kommen muß,
so zu. mäßigen, daß der Radfahrer sein Rad stets
beherrscht und erforderlichen Falles sofort absteigen
kann.
§ 12.
Langsam, das ist im Schrittmaße,
welches ein rüstiger Fußgeher noch ein¬
halten kann, und mit erhöhter Vorsicht
ist zu fahren:
a) in geschlossenen Ortschaften, beim
Einbiegen aus einer Straße in die andere,
beim Fahren über Brücken, durch Tore, enge
Straßen oder über Straßenkreuzungen;
b) bei Unübersichtlichkeit des Weges in¬
folge scharfer Krümmungen, bei der Ausfahrt
aus Häusern, Höfen und Grundstücken, die an
öffentlichen Straßen liegen und bei der Ein¬
fahrt in solche;
c) Uebe rall da, wo ein lebhafter Ver¬
kehr von Wagen, Reitern, Radfahrern besteht;
ferner in der Regel beim Vorfahren an Fu߬
gängern und beim Vorbeifahren an Reit= und
Zugtieren oder an Triebvieh, wenn es aus Rück¬
sichten für die Sicherheit geboten erscheint.
§ 13.
Der Radfahrer hat sich vorangehenden, sowie ent¬
gegenkommenden Personen, insbesondere Führern von
Fuhrwerken und Treibern von Vieh auf eine Distanz
von mindestens 20 Metern durch, nach Bedarf
zu wiederholende Glockenzeichen rechtzeitig bemerkbar
zu machen, soferne dies zur Vermeidung eines Zu¬
sammenstoßes oder auch nur einer Behelligung der
betreffenden Passanten geboten erscheint.
Das Warnungssignal ist auch recht¬
zeitig zu geben vor dem Einbiegen von einer Straße
in die andere und beim Kreuzen der letzteren, so¬
wie vor scharfen Wegkrümmungen, nach Umständen
auch bei Dunkelheit oder dichtem Nebel.
Mit dem Glockensignale ist sofort aufzuhören, so¬
bald dadurch Pferde oder andere Tiere scheu war¬
den; das Signal ist jedenfalls nicht in unmittelbarer
Nähe von Personen, Pferden, Zug= oder Triebvieh zu
geben.
§ 14.
Die Radfahrer haben während der Fahrt im all¬
gemeinen, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegen¬
stehen, die rechte Seite der Fahrbahn ein¬
zuhalten.
§ 15.
Der Radfahrer hat beim Begegnen von Fuhrwer¬
ken, Reitern, Triebvieh rechtzeitig nach rechts aus¬
zuweichen und im Falle dies nicht möglich wäre,
abzusteigen.
Beim Vorfahren hat der Radfahrer sich links
zu halten.
§ 16.
An Ecken= und Kreuzungspunkten von Straßen und
Brücken, in Toren sowie überall, wo die Fahrbahn
durch Fuhrwerke usw. verengt ist, ist das Vorfahren
verboten.
§ 17.
Den Fuhrwerken der k. t. Post und der
Feuerwehr ist immer sofort freie Bahn
zu geben.
Truppenaufzüge, feierliche Umzüge,
Leichenbegängnisse, dürfen nicht durch¬
brochen oder in ihrer Bewegung irgendwie ge¬
hemmt werden.
§ 18.
Bei gemeinsamen Fahrten dürfen Radfahrer, wenn
sie Fußgehern, Radfahrern, Reitern, Fuhrwerken oder
Triebvieh begegnen, nur einzeln hinterein¬
ander fahren.
§ 19.
Wettfahrten auf öffentlichen Straßen oder
Plätzen dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen
politischen Behörde — bezw. des k. k. Polizei=Kom¬
missariates Trient für den dortigen Polizeirayon —,
welche in jedem einzelnen Falle die erforderlichen
Bedingungen nach Einvernehmung der betreffenden
Straßenverwaltung festzusetzen hat, abgehalten werden.
§ 20.
Es ist Jedermann verboten, das Vorbeifahren an¬
derer mutwillig zu hindern oder Handlungen vorzu¬
nehmen, welche geeignet sind, den Radfahrverkehr zu
gefährden.
§ 21.
Um den Radfahrern das Vorbeikommen auf der
Fahrstraße zu ermöglichen, haben Fuhrwerke, Reiter,
Treiber von Viehtransporten, wenn sie nicht selbst
daran verhindert sind, den Radfahrern auf das ge¬
gebene Warnungssignal (Glockensignal) beim Begeg¬
nen nach rechts, bezw. beim Vorfahren nach links
auszuweichen. (§ 15.)
§ 22.
Bemerkt der Radfahrer, daß ein Pferd vor dem
Fahrrade scheut, oder dessen Lenker zur Vorsicht
mahnt, wozu derselbe bei Kenntnis dieser Eigenschaft
seiner Tiere verpflichtet ist, oder daß sonst durch das
Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen, Zug¬
oder Triebvieh in Gefahr gebracht werden, so hat er
abzusteigen, doch immer so, daß das Fahrrad den
Augen des Tieres möglichst entzogen wird.
§ 23.
Mit der Ueberwachung der in dieser Verordnung
enthaltenen Vorschriften sind die Sicherheitsorgane
der Gemeinden, die Straßenaufsichtsorgane und die
k. k. Gendarmerie betraut.
Jeder Radfahrer hat den von diesen Organen an
ihn gerichteten Aufforderungen unbedingt Folge zu
leisten, auf Anruf anzuhalten und in Uebertretungs¬