Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 251 e) die Verwendung von Schlepphölzern (Baumästen) zum Bremsen über steile Straßenstrecken (§ 5 der Straßenpolizei¬ Ordnung vom 1. September 1822, Prov. Ges.= Samml. Nr. 56). § 10. Innerhalb geschlossener Ortschaften darf die Fahr¬ geschwindigkeit eines mit Pferden bespannten, im frischen Trabe fahrenden Wagens nichtüber¬ schritten werden. An Stellen, wo durch ortspolizeiliche Anordnungen das Fahren im Schritte geboten ist, hat der Rad¬ fahrer abzusitzen. § 11. Beim Bergabfahren ist die Fahrgeschwindigkeit in jenen Gefällsstrecken, in welchen bei leichtem Fuhr¬ werke die Wagenbremse zur Anwendung kommen muß, so zu. mäßigen, daß der Radfahrer sein Rad stets beherrscht und erforderlichen Falles sofort absteigen kann. § 12. Langsam, das ist im Schrittmaße, welches ein rüstiger Fußgeher noch ein¬ halten kann, und mit erhöhter Vorsicht ist zu fahren: a) in geschlossenen Ortschaften, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, beim Fahren über Brücken, durch Tore, enge Straßen oder über Straßenkreuzungen; b) bei Unübersichtlichkeit des Weges in¬ folge scharfer Krümmungen, bei der Ausfahrt aus Häusern, Höfen und Grundstücken, die an öffentlichen Straßen liegen und bei der Ein¬ fahrt in solche; c) Uebe rall da, wo ein lebhafter Ver¬ kehr von Wagen, Reitern, Radfahrern besteht; ferner in der Regel beim Vorfahren an Fu߬ gängern und beim Vorbeifahren an Reit= und Zugtieren oder an Triebvieh, wenn es aus Rück¬ sichten für die Sicherheit geboten erscheint. § 13. Der Radfahrer hat sich vorangehenden, sowie ent¬ gegenkommenden Personen, insbesondere Führern von Fuhrwerken und Treibern von Vieh auf eine Distanz von mindestens 20 Metern durch, nach Bedarf zu wiederholende Glockenzeichen rechtzeitig bemerkbar zu machen, soferne dies zur Vermeidung eines Zu¬ sammenstoßes oder auch nur einer Behelligung der betreffenden Passanten geboten erscheint. Das Warnungssignal ist auch recht¬ zeitig zu geben vor dem Einbiegen von einer Straße in die andere und beim Kreuzen der letzteren, so¬ wie vor scharfen Wegkrümmungen, nach Umständen auch bei Dunkelheit oder dichtem Nebel. Mit dem Glockensignale ist sofort aufzuhören, so¬ bald dadurch Pferde oder andere Tiere scheu war¬ den; das Signal ist jedenfalls nicht in unmittelbarer Nähe von Personen, Pferden, Zug= oder Triebvieh zu geben. § 14. Die Radfahrer haben während der Fahrt im all¬ gemeinen, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegen¬ stehen, die rechte Seite der Fahrbahn ein¬ zuhalten. § 15. Der Radfahrer hat beim Begegnen von Fuhrwer¬ ken, Reitern, Triebvieh rechtzeitig nach rechts aus¬ zuweichen und im Falle dies nicht möglich wäre, abzusteigen. Beim Vorfahren hat der Radfahrer sich links zu halten. § 16. An Ecken= und Kreuzungspunkten von Straßen und Brücken, in Toren sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke usw. verengt ist, ist das Vorfahren verboten. § 17. Den Fuhrwerken der k. t. Post und der Feuerwehr ist immer sofort freie Bahn zu geben. Truppenaufzüge, feierliche Umzüge, Leichenbegängnisse, dürfen nicht durch¬ brochen oder in ihrer Bewegung irgendwie ge¬ hemmt werden. § 18. Bei gemeinsamen Fahrten dürfen Radfahrer, wenn sie Fußgehern, Radfahrern, Reitern, Fuhrwerken oder Triebvieh begegnen, nur einzeln hinterein¬ ander fahren. § 19. Wettfahrten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen politischen Behörde — bezw. des k. k. Polizei=Kom¬ missariates Trient für den dortigen Polizeirayon —, welche in jedem einzelnen Falle die erforderlichen Bedingungen nach Einvernehmung der betreffenden Straßenverwaltung festzusetzen hat, abgehalten werden. § 20. Es ist Jedermann verboten, das Vorbeifahren an¬ derer mutwillig zu hindern oder Handlungen vorzu¬ nehmen, welche geeignet sind, den Radfahrverkehr zu gefährden. § 21. Um den Radfahrern das Vorbeikommen auf der Fahrstraße zu ermöglichen, haben Fuhrwerke, Reiter, Treiber von Viehtransporten, wenn sie nicht selbst daran verhindert sind, den Radfahrern auf das ge¬ gebene Warnungssignal (Glockensignal) beim Begeg¬ nen nach rechts, bezw. beim Vorfahren nach links auszuweichen. (§ 15.) § 22. Bemerkt der Radfahrer, daß ein Pferd vor dem Fahrrade scheut, oder dessen Lenker zur Vorsicht mahnt, wozu derselbe bei Kenntnis dieser Eigenschaft seiner Tiere verpflichtet ist, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen, Zug¬ oder Triebvieh in Gefahr gebracht werden, so hat er abzusteigen, doch immer so, daß das Fahrrad den Augen des Tieres möglichst entzogen wird. § 23. Mit der Ueberwachung der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften sind die Sicherheitsorgane der Gemeinden, die Straßenaufsichtsorgane und die k. k. Gendarmerie betraut. Jeder Radfahrer hat den von diesen Organen an ihn gerichteten Aufforderungen unbedingt Folge zu leisten, auf Anruf anzuhalten und in Uebertretungs¬