Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes gemäß
8 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geld¬
strafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arrest¬
strafen von je einem Tage für 5 Gulden geahndet
werden.
(Magistratskundmachung vom 12. November 1898.)
3. Maximalhöhe der sogenannten Kipfwagen.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in seiner Sitzung vom 21. März beschlossen, auf
Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes
aus sicherheits=polizeilichen Gründen für die Holz¬
ladungen der in Innsbruck ortsüblichen Holzwagen
(sog. Kipfwagen) eine Maximalhöhe von 1.25 Meter
festzusetzen und den Verkehr von solchen Kipfwagen,
deren Holzladung diese höchste zulässige Höhe über¬
schreitet, für den Stadtrayon zu verbieten.
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬
fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes, soferne sie
nicht unter das Strafgesetz fallen, an den Schuldigen
mit Geldstrafen von 1—50 Kr. eventuell mit den ent¬
sprechenden Arreststrafen geahndet werden.
(Magistratskundmachung vom 1. März 1901.)
4. Das Befahren der städt. Sillbrücke und der Traus¬
port von aufschlagspflichtigen Gegenständen über
diese Brücke.
Das Befahren der städtischen Sillbrücke vom Saggen
zur neuen Wasenmeisterei mit Wägen im Gesamt¬
gewichte von über 3000 kg ist bei Vermeidung einer
Geldstrafe bis zu 100 Kr. verboten.
Desgleichen ist der Transport von aufschlags¬
pflichtigen Gegenständen über diese Brücke bei Strafe
verboten.
(Magistratskundmachung vom 6. Juni 1905.)
IV. Radfahr-Vorschriften.
1. Die Landes-Radfahrordnung.
(Verordnung des k. k. Statthalters vom 17. Mai 1902,
L.=G.=Bl. Nr. 13.)
§ 1.
Das Fahrrad ist als öffentliches Verkehrsmittel
zu betrachten, auf welches die für den Fuhrwerks¬
verkehr geltenden straßenpolizeilichen Vorschriften in¬
soweit sinngemäße Anwendung finden, als nicht in
den folgenden Paragraphen andere Bestimmungen vor¬
gesehen sind.
§ 2.
An jedem Fahrrade muß eine rasch und sicher
wirkende Bremse und eine leicht zu handhabende
lauttönende Signalglocke angebracht sein.
Die Verwendung von anderen Signalvorrichtungen
als Signalglocke, wie Pfeifen oder Huppen ist
verboten.
§ 3.
Bei Fahrten vom Eintritte der Dunkelheit bis zum
hellen Morgen muß jedes Fahrrad mit einem hel¬
len, in der, Richtung der Fahrt leuchtenden
weißen Lichte versehen sein. Die Verwendung
von färbigen Lichtern ist verboten.
§ 4.
Die Radfahrer dürfen, vorbehaltlich der Bestim¬
mung des § 5, alle Straßen, welche für den Fuhr¬
werksverkehr überhaupt bestimmt sind, innerhalb der
Fahrbahn nach Maßgabe der in dieser Verordnung
enthaltenen Vorschriften benützen.
Das Radfahren auf lediglich für Fu߬
gänger bestimmten Wegen ist verboten.
§ 5.
Den Gemeindevertretungen bleibt es vorbehalten,
in Handhabung der Lokalpolizei, Anordnungen zu
treffen, durch welche das Radfahren auf bestimmten,
engen, oder vom Verkehre stark in Anspruch genom¬
menen Wegen für immer oder für gewisse Zeit be¬
schränkt oder verboten wird.
Die Vorschriften müssen mittelst leicht sichtbarer
Tafeln an den beiden Endpunkten der Strecken, wo
die Fahrt verboten oder beschränkt ist, verlautbart
werden.
Die für leichte Fuhrwerke kundgemachten Fahr¬
beschränkungen haben auch für Radfahrer Geltung.
§ 6.
In den Wirkungskreis der Ortspolizei fällt es
ferner, an ortsbekannten Stellen, wo sich Unglücks¬
fälle für Radfahrer leicht ereignen können, War¬
nungstafeln anbringen zu lassen. (Art. V,
Punkt 3 des Gesetzes vom 5. März 1862, Nr. 18,
R.=G.=Bl.)
Im Polizeirayon Trient ist das k. k. Polizei=Kom¬
missariat Trient zu den in den §§ 5 und 6 erwähnten,
nach Einvernehmung der Stadtgemeinde zu treffenden
Verfügungen berufen.
§ 7.
Die öffentlichen Straßen dürfen an verkehrsreichen
Stellen, sowie in geschlossenen Ortschaften (§ 9 litt. a)
nur von solchen Radfahrern befahren werden, welche
in der Handhabung des Fahrrades aus¬
reichend geübt und insbesondere in
der Lage sind, dasselbe jederzeit zum
Stillstande zu bringen.
§ 8.
Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei
der Leitung seines Fahrrades verpflichtet und hat
überhaupt Handlungen, welche geeignet sind, die
Sicherheit der Menschen oder des Eigentums zu ge¬
fährden, auf der öffentlichen Fahrbahn zu unter¬
lassen.
S 9.
Verboten ist den Radfahrern insbesondere:
a) Oeffentliche Straßen an verkehrsreichen Stellen
oder in geschlossenen Ortschaften zur Erler¬
nung des Radfahrens oder zur Ueb¬
ung in demselben zu benützen;
b) das gleichzeitige Benützen des Rades durch eine
größere Anzahl von Personen, als
jene, für welche Sitzgelegenheiten
auf demselben angebracht sind;
c) das Anbinden von Hunden an das
Rad;
d) das Freilassen der Lenkstange oder
der Pedale beim Bergabfahren, sowie
innerhalb der geschlossenen Ortschaften und auf
frequenten Straßen;