Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 249 § 36. Entschädigung für nicht ausgeführte Fahrten. Kommt ein zum Abholen bestellter Wagen durch die Schuld des Fahrgastes oder eine in dessen Person sich ereignende Veranlassung nicht zur Fahrt, so gebührt dem Fiaker als Entschädigung die Hälfte der für die bedungene Fahrt entfallenden Taxe. S 37. Verlangen nach langsamem Fahren. Der Fahrgast kann nur bei Zeitfahrten verlangen, langsam gefahren zu werden, welchem Begehren, sowie der Verwahrung gegen zu schnelles Fahren bei Tour¬ fahrten vom Kutscher stets Folge zu leisten ist. § 45. Futterstunden während der Fahrten. Bei Fahrten für den ganzen Tag sind mittags mindestens zwei Futterstunden zu gestatten und es darf überhaupt keine Fahrt unausgesetzt über mehr als drei Stunden ohne Abwässerung oder Abfütte¬ rung der Pferde verlangt werden. § 46. Zeit= und Tourfahrten. Die von den Fiakern im Fahrbezirke zu leistenden Fahrten sind entweder Zeitfahrten, bei welchen das Fahrgeld (Fahrtaxe und Trinkgeld) nach der Zeitdauer der Fahrt berechnet wird, oder Tourfahrten, für welche es nach der Entfernung bemessen ist. § 47. Wahl der Zeit= oder Tourfahrten. Die Bestimmung, ob nach der Zeit oder nach der Entfernung bezahlt werden soll, steht, insoferne der Tarif eine solche zuläßt, dem Fahrgaste zu. Bei Fahrten in auswärtige Orte ist der Kutscher bis an das letzte Haus zu fahren verpflichtet. S 48. Fahrt von einer Ortschaft zur andern. Wird ein Lohnwagen ohne besonderes Ueberein¬ kommen zu Fahrten nach mehr als einer der im Tarife benannten Ortschaften der Umgebung ausgenommen oder benützt, so ist der Fahrpreis für die entfernteste Ortschaft nach dem Tourtarife zu bezahlen, für die Fahrt zu den anderen Ortschaften aber dann, wenn sie außer der diesfälligen Route liegen, nach der zu diesen Abweichungen verwendeten Zeit, nach dem Tarife für Zeitfahrten (Zeittarif) besonders zu ver¬ güten. § 49. Zeitfahrten und deren Modalitäten. Bei Zeitfahrten hat der Fiaker durch Vorweisung der Uhr den Fahrgast beim Ein= und Aussteigen auf die Zeit aufmerksam zu machen, widrigens bei Strei¬ tigkeiten den Angaben des Fahrgastes voller Glaube beigemessen würde. Bei Zeitfahrten wird jede begonnene Viertelstunde des Fahrens oder Wartens für voll gerechnet und es ist die Zeit der Rückfahrt ebenfalls zu vergüten. Bei Bestellungen zum Hause wird der Beginn der Fahrt von dem Zeitpunkte an gerechnet, an welchem der Fiaker zu erscheinen beordert wurde und er¬ schienen ist. § 50. Fahrpreise. Für alle Fahrten innerhalb des Stadtbezirkes und die im Tarife bezeichneten Ortschaften der Umgebung von Innsbruck werden die Fahrpreise durch den Tarif festgesetzt. Die Fahrtaxen gelten ohne Ausnahme für alle Tage (auch Sonn= und Feiertage), für jede Jahreszeit und Witterung und bleiben dieselben, gleichviel, ob eine oder mehrere Personen fahren. § 51. Verbot der Forderung höherer Fahr¬ preise. Höhere Fahrpreise, als nach der Tarifbestimmungen festgesetzt sind, oder ein höheres, als das im Tarife ausgesetzte Trinkgeld, dürfen von den Fiakern unter keinem wie immer gearteten Vorwande gefordert wer¬ den und gelten solche Forderungen als Tax=Ueber¬ schreitungen. § 52. Freies Uebereinkommen bei weiteren Fahrten. Für andere im Fahrtarife nicht benannte Fahrten oder Fälle bleibt die Feststellung des Fahrpreises dem freien Uebereinkommen überlassen; es können jedoch auch für die im Tarife bezeichneten Zeit= und Tour¬ fahrten zwischen dem Fahrgaste und dem Fiaker nied¬ rigere Fahrpreise vereinbart werden. § 53. Verköstigung der Pferde und des Kut¬ schers, Wagenbeleuchtung ec. Bei allen Fahrten hat der Fiaker, den Fall eines besonderen Uebereinkommens ausgenommen, die Ver¬ köstigung der Pferde und des Kutschers, dann die Be¬ leuchtung des Wagens aus Eigenem und ohne Anspruch auf eine Vergütung zu bestreiten. III Besondere Fahrvorschriften für das Lastfuhrwerk. 1. Verbot des Schnellfahrens mit Lastwägen. Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. d. Mts. dürfen alle Lastwägen, sowie überhaupt alle nicht auf Federn gestellten Wägen auf den Straßen und Plätzen des Stadtbezirkes nur im Schritte fah¬ ren und ist das schnelle Fahren der bezeichneten Wägen — gleichviel, ob dieselben beladen oder leer sind — bei Strafe verboten. (Magistratskundmachung vom 19. Dezember 1894.) 2. Verbot des lärmenden Auf- und Abladens der Fuhrwerke. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 12. d. Mts. wird das lärmende Auf= und Abladen der Fuhrwerke überhaupt, insbesondere das Abladen der Holzfuhren durch Umstürzen der Wagen, sowie das lärmende Auf= und Abladen von Eisenschienen, Tra¬ versen u. dergl. für den Umfang des Stadtgebietes verboten. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬