Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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248 Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. — Bestimmungen im Verkehre mit dem städt. Gaswerke.
Die staatlich geeichten Elektrizitätsmesser werden
vom städtischen Elektrizitätswerke gegen eine bestimmte,
ihrer Größe entsprechenden Leihgebühr und Ausfol¬
gung einer Empfangsbestätigung abgegeben.
Anlagen, welche Strom für Licht und Kraft be¬
nötigen, erhalten für jede dieser beiden Verwendungs¬
arten einen besonderen Zähler.
Die Instandhaltung und Ausbesserung der leih¬
weise überlassenen Elektrizitätszähler erfolgt unent¬
geltlich durch das städtische Elektrizitätswerk..
Wird auf ausdrückliches Verlangen des Abnehmers
eine Prüfung des Zählers vorgenommen und ent¬
spricht sein Genauigkeitsgrad dem vom staatlichen
Eichamte vorgeschriebenen, so hat der Abnehmer
die Kosten der Prüfung zu bezahlen und zwar:
1. Wenn die Prüfung im Versuchsraume des
städtischen Elektrizitätswerkes vorgenommen
werden kann K 10.—
2. Ist die Prüfung im Versuchsraume hier nicht
möglich, oder verlangt der Abnehmer aus¬
drücklich die Prüfung durch das k. k. Mormal¬
eichamt in Wien, so betragen die Kosten „ 30.—
Wenn die Prüfung tatsächliche Mängel des Messers
ergibt, so wird derselbe auf Kosten des Werkes aus¬
gewechselt und find keine Gebühren zu entrichten.
Bei auffallenden Unterschieden in den Zeitangaben,
oder wenn der Messer aus irgend einem Grunde still¬
gestanden ist, wird der Durchschnittsstromverbrauch des
vorhergehenden und nachfolgenden Monates als Maß
des Stromverbrauches im fraglichen Monate ange¬
nommen.
Für die Beistellung der Zähler ist je nach der
Größe derselben eine jährliche Miete zü bezahlen:
Bis 10 Glühlampen à 16 NK. oder 5 Ampére K 12.—
Die Miete wird monatlich nach erfolgter Auf¬
stellung des Zählers (auch wenn er nicht in Benützung
ist) berechnet. Der angefangene Monat wird für voll
berechnet. Beim Aufhören des Strombezuges dürfen
die Zähler nur durch das städtische Elektrizitätswerk
Innsbruch wieder entfernt werden. Das Ablesen der
Zähler erfolgt monatlich mindestens einmal durch die
Angestellten des Elektrizitätswerkes. Für das Aufstellen
oder Abnehmen eines Zählers sind je K 2.— zu ver¬
güten.
A. Licht.
Als Einheitspreis des durch den Elektrizitätszähler
ermittelten Stromverbrauches werden 7 Heller für
die Hektowattstunde festgestellt. (Es stellt sich dem¬
nach die Brennstunde einer 10kerzigen gewöhnlichen
Kohlenfadenglühlampe auf 2.45 Heller.)
B. Kraft.
Als Einheitspreis des durch den Elektrizitätszähler
ermittelten Stromverbrauches werden 2 Heller für
die Hektowattstunde festgestellt. (Der Bezug einer
elektrischen Pferdestärke kostet daher pro Stunde
736
2X— = 14.72 Heller).
§ 11.
Vorstehende Bedingungen bleiben bis auf weiteres
in Kraft. Abänderungen derselben können jederzeit
vom Verwaltungsrat vorgenommen werden und treten
dann unbeschadet noch bestehender Verträge 3 Monate
nach Verlautbarung in Rechtsgültigkeit.
Elektrizitätswerk Unnsbruch.
Bestimmungen im Verkehre mit dem städtischen Gaswerke.
A. Abgabe von Gas.
1. Die städtischen Gaswerke liefern auf Grund nach¬
stehender Bestimmungen während der Tages= und
Nachtzeiten Gas zur Beleuchtung, sowie Gas zu tech¬
nischen Zwecken (Koch=, Heiz= und Motorengas). Vor¬
behalten bleiben Unterbrechungen aus Ursache von Be¬
triebsstörungen, Reparaturen, Herstellung neuer An¬
schlüsse oder elementarer Ereignisse. Von vorauszu¬
sehenden Störungen sind die Gasverbraucher nach Tun¬
lichkeit zu verständigen.
2. Jeder Einwohner, dessen Wohn= oder Geschäfts¬
räume an einer mit Gasleitung durchzogenen Straße
liegen, hat ein Recht auf Gasbezug, wenn derselbe die
folgenden Bestimmungen bezüglich Herstellung der Ein¬
richtung und Bezahlung seiner Schuldigkeiten pünktlich
erfüllt.
An= und Abmeldungen des Gasbezuges haben schrift¬
lich, telephonisch oder mündlich im Gaswerk=Stadt¬
bureau oder bei den verschiedenen Meldestellen zu ge¬
schehen; so lange eine Abmeldung nicht in
dieser Weise vollzogen ist, haftet der Ab¬
nehmer für jeden Gasverbrauch in den
von ihm innegehabten Räumen. Meldungen
an das auf Dienstgängen befindliche Personal des Gas¬
werkes sind für das Gaswerk nicht verbindlich.
3. Zur Feststellung des Gasverbrauches werden staat¬
lich geaichte Gasmesser verwendet. Dieselben werden
ausschließlich vom Gaswerke beigestellt und montiert
und zwar entweder für Rechnung oder auf Miete des
Bestellers. Die monatlichen Gasmessermieten betragen:
für 3 Flammen=Messer 40 Heller
für 5 Flammen=Messer 50 Heller
für 10 Flammen=Messer 68 Heller
für 20 Flammen=Messer 95 Heller
für 30 Flammen=Messer 112 Heller
für 50 Flammen=Messer 160 Heller
für 100 Flammen=Messer 295 Heller.
Automaten=Gasmesser zahlen dasselbe.
Bedienung und Kontrolle der Gasmesser gehen auf
Kosten des Gaswerkes. Gewöhnlich werden die Gas¬
messer monatlich einmal — bei Monatsbeginn — kon¬
trolliert, nasse Gasmesser außerdem 1—2mal monat¬
lich nachgefüllt; das Gaswerk behält sich jedoch vor,
Gasmesser, welche verdächtig erscheinen, infolge eines
inneren Defektes Gas ungemessen passieren zu lassen,
auch während des Monats zu kontrollieren, behufs
Nachaichung auszuschalten und notwendigen Falles
gegen andere Gasmesser auszutauschen.
Ergibt sich bei der Verbrauchsberechnung, daß ein
Gasmesser infolge eines inneren Defektes während des
Monats stehen geblieben ist d. i. trotz statthabenden
Gasverbrauches keinen solchen anzeigt, so ist für den
betreffenden Monat und wenn der Fall erst später ent¬
deckt wird, für die in Betracht kommenden Vormonate
der wahrscheinliche Verbrauch mit der Partei einver¬
ständlich festzusetzen; wird mit derselben eine Einigung