248 Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. — Bestimmungen im Verkehre mit dem städt. Gaswerke. Die staatlich geeichten Elektrizitätsmesser werden vom städtischen Elektrizitätswerke gegen eine bestimmte, ihrer Größe entsprechenden Leihgebühr und Ausfol¬ gung einer Empfangsbestätigung abgegeben. Anlagen, welche Strom für Licht und Kraft be¬ nötigen, erhalten für jede dieser beiden Verwendungs¬ arten einen besonderen Zähler. Die Instandhaltung und Ausbesserung der leih¬ weise überlassenen Elektrizitätszähler erfolgt unent¬ geltlich durch das städtische Elektrizitätswerk.. Wird auf ausdrückliches Verlangen des Abnehmers eine Prüfung des Zählers vorgenommen und ent¬ spricht sein Genauigkeitsgrad dem vom staatlichen Eichamte vorgeschriebenen, so hat der Abnehmer die Kosten der Prüfung zu bezahlen und zwar: 1. Wenn die Prüfung im Versuchsraume des städtischen Elektrizitätswerkes vorgenommen werden kann K 10.— 2. Ist die Prüfung im Versuchsraume hier nicht möglich, oder verlangt der Abnehmer aus¬ drücklich die Prüfung durch das k. k. Mormal¬ eichamt in Wien, so betragen die Kosten „ 30.— Wenn die Prüfung tatsächliche Mängel des Messers ergibt, so wird derselbe auf Kosten des Werkes aus¬ gewechselt und find keine Gebühren zu entrichten. Bei auffallenden Unterschieden in den Zeitangaben, oder wenn der Messer aus irgend einem Grunde still¬ gestanden ist, wird der Durchschnittsstromverbrauch des vorhergehenden und nachfolgenden Monates als Maß des Stromverbrauches im fraglichen Monate ange¬ nommen. Für die Beistellung der Zähler ist je nach der Größe derselben eine jährliche Miete zü bezahlen: Bis 10 Glühlampen à 16 NK. oder 5 Ampére K 12.— Die Miete wird monatlich nach erfolgter Auf¬ stellung des Zählers (auch wenn er nicht in Benützung ist) berechnet. Der angefangene Monat wird für voll berechnet. Beim Aufhören des Strombezuges dürfen die Zähler nur durch das städtische Elektrizitätswerk Innsbruch wieder entfernt werden. Das Ablesen der Zähler erfolgt monatlich mindestens einmal durch die Angestellten des Elektrizitätswerkes. Für das Aufstellen oder Abnehmen eines Zählers sind je K 2.— zu ver¬ güten. A. Licht. Als Einheitspreis des durch den Elektrizitätszähler ermittelten Stromverbrauches werden 7 Heller für die Hektowattstunde festgestellt. (Es stellt sich dem¬ nach die Brennstunde einer 10kerzigen gewöhnlichen Kohlenfadenglühlampe auf 2.45 Heller.) B. Kraft. Als Einheitspreis des durch den Elektrizitätszähler ermittelten Stromverbrauches werden 2 Heller für die Hektowattstunde festgestellt. (Der Bezug einer elektrischen Pferdestärke kostet daher pro Stunde 736 2X— = 14.72 Heller). § 11. Vorstehende Bedingungen bleiben bis auf weiteres in Kraft. Abänderungen derselben können jederzeit vom Verwaltungsrat vorgenommen werden und treten dann unbeschadet noch bestehender Verträge 3 Monate nach Verlautbarung in Rechtsgültigkeit. Elektrizitätswerk Unnsbruch. Bestimmungen im Verkehre mit dem städtischen Gaswerke. A. Abgabe von Gas. 1. Die städtischen Gaswerke liefern auf Grund nach¬ stehender Bestimmungen während der Tages= und Nachtzeiten Gas zur Beleuchtung, sowie Gas zu tech¬ nischen Zwecken (Koch=, Heiz= und Motorengas). Vor¬ behalten bleiben Unterbrechungen aus Ursache von Be¬ triebsstörungen, Reparaturen, Herstellung neuer An¬ schlüsse oder elementarer Ereignisse. Von vorauszu¬ sehenden Störungen sind die Gasverbraucher nach Tun¬ lichkeit zu verständigen. 2. Jeder Einwohner, dessen Wohn= oder Geschäfts¬ räume an einer mit Gasleitung durchzogenen Straße liegen, hat ein Recht auf Gasbezug, wenn derselbe die folgenden Bestimmungen bezüglich Herstellung der Ein¬ richtung und Bezahlung seiner Schuldigkeiten pünktlich erfüllt. An= und Abmeldungen des Gasbezuges haben schrift¬ lich, telephonisch oder mündlich im Gaswerk=Stadt¬ bureau oder bei den verschiedenen Meldestellen zu ge¬ schehen; so lange eine Abmeldung nicht in dieser Weise vollzogen ist, haftet der Ab¬ nehmer für jeden Gasverbrauch in den von ihm innegehabten Räumen. Meldungen an das auf Dienstgängen befindliche Personal des Gas¬ werkes sind für das Gaswerk nicht verbindlich. 3. Zur Feststellung des Gasverbrauches werden staat¬ lich geaichte Gasmesser verwendet. Dieselben werden ausschließlich vom Gaswerke beigestellt und montiert und zwar entweder für Rechnung oder auf Miete des Bestellers. Die monatlichen Gasmessermieten betragen: für 3 Flammen=Messer 40 Heller für 5 Flammen=Messer 50 Heller für 10 Flammen=Messer 68 Heller für 20 Flammen=Messer 95 Heller für 30 Flammen=Messer 112 Heller für 50 Flammen=Messer 160 Heller für 100 Flammen=Messer 295 Heller. Automaten=Gasmesser zahlen dasselbe. Bedienung und Kontrolle der Gasmesser gehen auf Kosten des Gaswerkes. Gewöhnlich werden die Gas¬ messer monatlich einmal — bei Monatsbeginn — kon¬ trolliert, nasse Gasmesser außerdem 1—2mal monat¬ lich nachgefüllt; das Gaswerk behält sich jedoch vor, Gasmesser, welche verdächtig erscheinen, infolge eines inneren Defektes Gas ungemessen passieren zu lassen, auch während des Monats zu kontrollieren, behufs Nachaichung auszuschalten und notwendigen Falles gegen andere Gasmesser auszutauschen. Ergibt sich bei der Verbrauchsberechnung, daß ein Gasmesser infolge eines inneren Defektes während des Monats stehen geblieben ist d. i. trotz statthabenden Gasverbrauches keinen solchen anzeigt, so ist für den betreffenden Monat und wenn der Fall erst später ent¬ deckt wird, für die in Betracht kommenden Vormonate der wahrscheinliche Verbrauch mit der Partei einver¬ ständlich festzusetzen; wird mit derselben eine Einigung