Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. 247 Wird die Tarifklasse 1a einem Pauschalvertrag zu Grunde gelegt, so muß die ursprüngliche Austeilung der Lampen jedenfalls so sein, daß die Pflichtbeleuch¬ tung von 16 Kerzen à 3.5 Watt in jedem Zimmer vorhanden ist. Bei Anwendung dreiarmiger Lüster à 5 N.=K. ist der Beleuchtungspflicht genügt und wer¬ den dann nur 15 Kerzen angerechnet. Werden bei der Kontrolle in einem Raume Fas¬ sungen ohne Glühlampen oder leere Wandanschlu߬ dosen angetroffen, so wird jede Lampenstelle für sich mit derjenigen Kerzenzahl in Anrechnung gebracht, für welche sie laut Vertrag pauschaliert ist, zum mindesten aber mit 5 N.=K. à 3.5 Watt. Auf alle Fälle werden solche leere Lampenstellen oder Anschlußdosen plom¬ biert, wenn sie vom Abnehmer als nicht benützt an¬ gegeben werden. Die Verwendung von Glühlampen mit einem größeren Stromverbrauch als 3.5 Watt pro Normal¬ kerze ist in pauschalierten Anlagen unzulässig. Die Verwendung von Nernst=, Tantal=, Wolfram=, Oframglühlampen ec. sowie jeder derartigen neuen Erfindung ist ohne Weiteres zulässig und wird vor¬ läufig bestimmt, daß alle vorstehend aufgestellten Ein¬ heitspreise pro Normalkerze, welche auf der Verwen¬ dung gewöhnlicher Kohlenfadenglühlampen zu 3.5 Watt Stromverbrauch beruhen, um ein Drittel ermäßigt werden, wenn der Stromverbrauch der fraglichen Glüh¬ lampe zwischen 2.2 und 1.5 Watt pro Normalkerze liegt und auf die Hälfte, wenn derselbe unter 1.5 Watt pro Normalkerze beträgt. Ausdrücklich bemerkt sei, daß die sub 1a für die Anwendung des Kronentarifes bedungene Minimalbe¬ leuchtung eines jeden Zimmers mit 16 Normalkerzen als ein ausbedungener Minimalstrombezug (16 x 3.5 Watt) aufzufassen ist. Bei Anwendung von 16kerzigen Lampen dieser neuen Type würde also trotz des geringen Stromverbrauches pro Zimmer K 16.— nach wie vor in Anrechnung ge¬ bracht werden müssen; wohl aber ist der Abnehmer berechtigt, sein Licht bis euf 32 N.=K. bei Aufrecht¬ erhaltung eines Pauschales von K 16.— zu verbessern, wenn der Wattverbrauch der neuen Lampe weniger als 1.5 Watt pro Normalkerze beträgt. Für Beleuchtungen über die Pflichtgrenze von 16 N.=K. in den Zimmern der Privatwohnungen und für alle übrigen Pauschalklassen wird der Vorteil der Verringerung des Strompauschales um ein Drittel bezw. die Hälfte für diese neuen Lampen ohne Rück¬ sicht auf deren Kerzenzahl frei zugestanden. B. Kraft. Strom wird zu den im § 6 unter „Kraft“ ange¬ führten Verwendungsarten nach Pauschalverrechnung je nach der Größe der Anlage mit 100 Volt oder 2000 Volt Spannung, sowohl für beschränkte Benützung als auch für unbeschränkte Benützungszeit abgegeben. Mit Rücksicht auf die teilweise einphasige Aus¬ führung des Kabelnetzes, ist von Fall zu Fall die vorherige Anfrage beim Werke notwendig, ob einpha¬ siger oder zweiphasiger Wechselstrom zur Abgabe gelangt. Die Aufstellung des Pauschalvertrages geschieht auf Grund des an der Anschlußstelle gemessenen Höchst¬ verbrauches an Strom, wobei als kommerzielle Ein¬ heit des Stromverbrauches für Kraft, die „elektrische Pferdestärke“ 1 P.=S. 736 Watt festgelegt und demnach jede pauschalweise bezogene Pferdekraft einer elektri¬ schen Energieabgabe von 736 Watt gleichgestellt wird. Der gemessene Höchstverbrauch wird bei der Auf¬ stellung des Pauschalvertrages für Leistungen bis 1 P.=S. auf zehntel, von. 1 P.=S. bis 10 P.=S. auf fünftel und über 10 P.=S. auf halbe Einheiten (Pferdestärken) nach oben abgerundet. Der Kraftabnehmer ist verpflichtet, Erweiterungen seines Betriebes, welche einen höheren Strombezug bedingen, als im Pauschalvertrag vorgesehen, dem Werke umgehend mitzuteilen und ist das Werk be¬ rechtigt, jederzeit den wirklichen Stromverbrauch des Kraftabnehmers durch Messungen zu überprüfen. Er¬ gibt sich, daß der Stromverbrauch nachträglich ge¬ stiegen ist, so muß der Pauschalvertrag dem neuen Höchstverbrauch entsprechend erhöht werden. Bei Umschaltungen, wo stets nur ein Stromver¬ braucher (Motor ec.) betrieben werden kann, wird nur der höchste Stromverbraucher im Pauschalvertrag be¬ rechnet. Die Stromverbraucher können auch in verschiedenen Räumen untergebracht sein, müssen aber jedenfalls in ein und demselben Betriebsunternehmen Verwen¬ dung finden. Die Einheitspreise pro elektrische Pferdestärke sind: 120.— Kronen pro Pferde¬ stärke (P.=S.) und Jahr bei beschränkter Benütz¬ ung d. i. nur während der Tagesstunden und zwar: vom 15. März bis 1. Oktober von 6 Uhr früh bis 6 Uhr abends; vom 1. Oktober bis 15. März von 7 Uhr früh bis 4 Uhr abends. Bei beschränkter Benützung wird vom Werke ein Zeitschalter aufgestellt, welcher die Einschaltung der Krafteinrichtung nur während der vorstehend ange¬ führten Benützungsstunden möglich macht. Der Zeit¬ schalter ist Eigentum des Werkes und hat der Ab¬ nehmer für dessen Beistellung eine Jahresmiete von K 12.— zu entrichten. Für unbeschränkte Benützung werden fol¬ gende Einheitspreise festgesetzt: K 200.— p. Pfl. und Jahr bis 0.5 PS. „ 180.— „ „ „ „ über 0.5 PS. bis 1 PS. „ 150.— „ „ „ „ „ 1 „ „ 30 „ „ 130.— „ „ „ „ „ 30 „ „ 50 „ Mit Abnehmern über 50 PS. werden besondere Ver¬ träge abgeschlossen. Der Preis von K 130.— wird Abnehmern über 30 P.=S. nur unter der Bedingung gewährt, daß sie Strom von 2000 Volt Spannung beziehen. Wird je¬ doch Strom von 100 Volt Spannung bezogen, so bleibt der Preis von 150 Kronen auch über 30 P.=S. auf¬ recht. Kleine Apparate mit Ausschluß von Oefen in Privathäusern. (Bis höchstens 5 Ampére Stromverbrauch.) Nachstehend verzeichnete kleine Heizapparate für den Familienbedarf bis zu einem Stromverbrauch von 3.5 Ampére und zwar: Bügeleisen, kleine Milch¬ töpfe, Teemaschinen, Kaffeemaschinen, Sterilisierappa¬ rate, Brennscheerenwärmer und Zigarrenanzünder wer¬ den mit K 16.— pro Jahr pauschaliert. Bei höherem Stromverbrauch als 3.5 Ampére erhöht sich der Pau¬ betrag um K 2.— pro ½ Ampére und Jahr. Kleine Apparate für den Familienbedarf bis 1.5 Ampére Gesamtverbrauch als: Kleine Wärmge¬ fäße, Brennscheerenwärmer, Zigarrenanzünder, Kin¬ derspielzeuge dürfen an jeder für wenigstens 16 N.=K. à 3.5 Watt pauschalierten Lampenstelle ohne beson¬ dere Zahlungspflicht angeschlossen werden. § 10. Verrechnung nach Elektrizitätszählern. Sowohl Licht als auch Kraft kann auf Grund der fallweise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem Zählersystem bezogen werden. Als Einheit für die Verrechnung nach Elektrizi¬ tätszählern gilt die Hektowattstunde.