249 Bestimmungen im Verkehre mit dem städt. Gaswerke. nicht erzielt, so wird der Berechnung der Gasverbrauch des gleichen Monats des Vorjahres und bei Koch= und Heizgas jener des vorangegangenen Monats zugrunde gelegt. Bemerkt der Gasabnehmer das „Stehenbleiben“ sei¬ nes Gasmessers, so ist er verpflichtet, dem Gaswerke hie¬ von Meldung zu erstatten; er erspart damit beiden Teilen unangenehme Erhebungen und etwaige Streitig¬ keiten. Zweifelt der Gasabnehmer an der richtigen Anzeige seines Messers, so kann er dessen Nachkontrolle durch das Gaswerk oder das staatliche Aichamt verlangen; erweist sich die Anschauung des Gasabnehmers als un¬ richtig, so hat dieser für die Kosten der Kontrolle und der damit verbundenen Arbeiten aufzukommen; im anderen Falle treffen dieselben das Gaswerk und es ist die letzte Gasrechnung im Verhältnis der Mehranzeige richtig zu stellen. Größe und Aufstellungsort des Gasmessers bestimmt das Gaswerk. Es ist jedem Gasabnehmer strengstens untersagt, an dem Gasmesser irgendwelche Veränderungen eigen¬ mächtig vorzunehmen; Dawiderhandlungen können strafrechtliche Verfolgungen nach sich ziehen. Für gewaltsame Beschädigungen an Gasmessern und Automaten „haftet der Gasabnehmer. Bei nassen Gasmessern ist der Schutz derselben gegen Frost Sache des Gasabnehmers. 4. Die Gaspreise für Innsbruck, Hötting und Mühlau sind; für Leuchtgas 26 Heller per chm., für Heizgas 18 Heller per ehm mit nachstehenden Rabatten: Bei einem Jahresverbrauch: Bei Berechnung des Rabattes wird der Leucht= und Heizgasverbrauch zusammengezogen. Der entfallende Rabattbetrag wird im Monat Jänner jeden Jahres im Wege besonderer Rück¬ vergütung ausbezahlt. Mittelst Automatgasmesser wird ein ehm Gas durch Einwurf eines 20 Hellerstückes geliefert; ein Automat¬ gasmesser gilt immer als Heizgasmesser und wird mit der Ueberzahlung von 2 Hellern per ebm. dessen höhere Verzinsung und Amortisierung bestritten. An Heiz= und Automatgasmessern darf ohne be¬ sondere Gebühr nur je eine Leuchtflamme für Küche, Bade= und Bügelzimmer angeschlossen werden; mehr als eine Leuchtflamme in diesen Räumen oder Leucht¬ flammen für andere Räume, an Heizgasmessern und Automaten angeschlossen, zahlen sogenannte Flammen¬ zuschlags=Taxen und zwar: a) für eine Wohnzimmerflamme K 5.— b) für Leuchtflammen für Salons, Gänge, Stiegenhäuser, Werkstätten, Bureaux oder Läden „ 3.— c) für Ersatzbeleuchtung elektrischer Lichtan¬ lagen mit Pauschaltarif „ —.50 per Flamme als einmalige Jahrestaxe; die Einhebung dieser Flammentaxen erfolgt Ende Oktober im vor¬ hinein für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. September des folgenden Jahres. Nach dem 1. Oktober einge¬ richtete Gasflammen werden für den Rest des Jahres im entsprechenden Verhältnis der Jahrestaxe be¬ rechnet. Werden an einem Leucht gasmesser Apparate für Koch= oder Heizgas angeschlossen, so wird der Verbrauch dieser Apparate durch das Gaswerk abgeschätzt, aus dem Gesamtverbrauch ausgeschieden und zum Heiz¬ gaspreis berechnet; ist der Gasabnnehmer mit dieser Schätzung nicht zufrieden, so kann er für die Folge die Aufstellung eines eigenen Heizgasmessers auf seine Kosten verlangen. Derartige zweite Messer sind stets direkt aus den Zuleitungen zu speisen und nicht hinter den ersten Messer zu schalten. Die Bestimmung, ob ein aufgestellter Gasmesser als Leuchtgas= oder Heizgasmesser zu betrachten ist, obliegt ausschließlich dem Gaswerke; im Allgemeinen ist hiebei maßgebend, welcher Gasverbrauch vorherrscht. Das verbrauchte Gas samt den entfallenden Mieten wird in der Regel monatlich in Rechnung gestellt, jedoch behält sich das Gaswerk vor, Vorauszahlungen in der Höhe des voraussichtlichen zweimonatlichen Verbrauches, oder Zahlungen in kürzerer als Monatsfrist zu ver¬ langen. Die Zahlung hat sogleich bei Vorzeigung der Rechnung an die als bevollmachtigt ausgewiesenen Be¬ diensteten des Werkes zu erfolgen, welche die Gas¬ bücheln nach Bezahlung in Gegenwart der Partei fal¬ dieren und zu weiterer Vorschreibung, unbeschadet des Verfügungsrechtes der Partei, wieder mitnehmen. Er¬ folgt die Zahlung nicht pünktlich und bleibt eine Zah¬ lungsmahnung erfolglos, ist das Gaswerk berechtigt, die Gaslieferung einzustellen und die Leitung abzu¬ sperren. Die widerrechtliche Entnahme von Gas aus den Leitungen des städtischen Gaswerkes d. i. die Ent¬ nahme ohne Messung und Bezahlung zieht strafrecht¬ liche Verfolgung des Verbrauchers sowie des Herstellers der fraglichen Leitung nach sich. Wer an eine für Heiz= und Kochgas bestimmte Lei¬ tung Leuchtflammen ohne Anzeige an das Gaswerk an¬ schließt, hat strafweise seinen ganzen Gasverbrauch der der Aufdeckung vorausgegangenen drei Monate als Leuchtgas zu bezahlen; bei Gefahr des Wiederholungs¬ falles kann dem betreffenden die Gaslieferung ver¬ weigert werden. B. Herstellung der Zuleitungen. Der Anschluß an das Straßen=Hauptrohr und die Zuleitung zu den zu versorgenden Objekten wird aus¬ schließlich durch das Gaswerk, auf öffentlichem Grunde gewöhnlich kostenlos hergestellt, insoweit die Länge der Zuleitung für Einzelabnehmer 6 Meter und für ganz zu versorgende Zinshäuser 12 Meter nicht über¬ schreitet. Die Kostentragung längerer Zuleitungen wird von Fall zu Fall von der Direktion event. vom Ver¬ waltungsrat bestimmt. C. Herstellung der Steigleitungen. Die sogenannten Steigleitungen, welche das Gas innerhalb der Häuser verteilen und es in die einzelnen Stockwerke führen, enthalten ungemessenes Gas und dürfen Anschlüsse hieran ausschließlich nur durch das Gaswerk erstellt werden. Steigleitungen für Küchen werden in Zinshäusern unter nachstehenden Bedingungen kostenlos hergestellt: a) in Neubauten, wenn der Bauherr sämtliche Küchen des Hauses auf seine Kosten mit Gaseinrich¬ tungen versehen läßt; eine solche Einrichtung kostet gewöhnlich per Küche exklus. Gasmesser, Lampe und Apparate 16 Kronen. Mit Begleich der Kücheneinrich¬ tungen gehen die Steigleitungen kostenlos in den Besitz des Hausherrn über. b) in bewohnten Häusern: Wenn in einem Doppelhause auf eine Steigleitung wenigstens zwei und in einem einfachen Hause drei Anschlüsse gesichert erscheinen; die hieran anschließenden Gaseinrichtungen können entweder in Miete oder auf Rechnung erstellt werden; Steig= und Miete=Leitungen bleiben Eigentum des Gaswerkes, worüber der Hausherr dem Gaswerk Bestätigung erteilt. Nach Ablauf von zwölf Jahren fallen die Gasleitungen, jedoch ohne Gasmesser und