Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. 246 Bei sich ergebenden Anständen ist das Elektrizitäts¬ werk berechtigt, die weitere Aufrechterhaltung eines Pauschalvertrages von der Einschaltung eines Kontroll¬ apparates abhängig zu machen, welcher die Strom¬ zufuhr zu einer pauschalierten Anlage ganz oder teil¬ weise unterbricht, sobald der wirkliche Strombezug das im Pauschalvertrag festgelegte Ausmaß überschreitet. Für diesen Kontrollapparat hat der Lichtabnehmer monatlich K 1.—, der Kraftabnehmer monatlich K 3.— Miete zu enrtichten. A. Lichtpauschale. Bei Glühlichtbeleuchtung gilt als Pauschaleinheit die Normalkerze bezw. der bei gewöhnlichen Kohlen¬ fadenglühlampen auf sie entfallende Stromverbrauch von 3.5 Watt. Bei Bogenlampenbeleuchtungen geschieht die Be¬ rechnung nach dem tatsächlichen Wattverbrauche von Lampe und Vorschaltwiderstand zusammengenommen. Die Einheit bildet das Hektowatt. (Ein Ampére bei 100 Volt oder zwei Ampére bei 50 Volt ec.) Jährlicher Pauschalpreis pro installierte Kerze. 1. a) Wohnungen, unter der Bedingung, daß sämtliche innerhalb der Wohnung lie¬ gende Zimmer mit mindestens 16 Ker¬ zen à 3.5 Watt beleuchtet werden. (Wohn=, Speise=, Schlaf=, Besuch=, Studier=, Spiel=, Rauch=, Fremden= und Kinderzimmer) K 1.— Zur Wohnung gehörige Nebenräume Küche, Gänge, Aborte, Garderoben, Dienst¬ botenzimmer, Badezimmer, Speicher, Kel¬ ler und Kellergänge, Gartenzimmer oder Veranden und abseits gelegene Vorrats¬ räume werden ebenfalls zum selben Preise berechnet und können nach freier Wahl beleuchtet werden. b) Sollten in einer Wohnung nur ein oder mehrere Räume, jedoch nicht alle Zimemr beleuchtet werden also z. B. Speisezimmer allein oder Schlafzimmer und Küche ec. „ 1.50 c) Treppenhäuser, Hausflur und Gänge, welche außerhalb der Wohnung liegen „ 1.80 d) Lampen außerhalb der Gebäude „ 1.80 2. a) Geschäfte, Verkaufsgewölbe aller Art samt allen dazugehörigen Nebenräumen (Bureaus, Kontors, Magazine ec.) ohne Rücksicht, ob sämtliche Räume oder nur ein Teil beleuchtet wird, welche um 7 Uhr abends geschlossen werden „ 1.30 b) Wie vorstehend, mit Ladenschluß nach ½8 Uhr abends „ 1.50 c) Schaufenster =Beleuchtungen mit Brenn¬ dauer bis Geschäftsschluß „ 1.20 d) Werkstätten und Fabriksräume mit teil¬ weisem Nachtbetrieb, wenn nur ein ge¬ ringer Teil der installierten Lampen gleichzeitig benützt wird „ 1.20 e) Fabriksräume mit vorwiegend Nachtbe¬ trieb oder größere dunkle Souterrain¬ räume „ 1.80 k) Bäckereien und sonstige Gewerbe mit Nachtbetrieb und Lampen, welche die ganze Nacht brennen „ 2.50 g) Lampen, welche Tag und Nacht im Be¬ triebe sind „ 3.— 3. a) Arbeitsräume in Aemtern, Instituten und Schulen „ 1.50 b) Schulzimmer, Hörsäle, Laboratorien, Ver¬ suchs= u. Aufbewahrungsräume, Ausstel¬ lungsräume, Kirchenbeleuchtung, Illumi¬ nationen in Kirchen, Klosterräume „ 1.20 c) Kranienzimmer in Spitälern „ 1.20 d) Nachtlichter in Spitälern „ 2.20 e) Wachstuben, Telegraphen= oder Telephon¬ räume, Diensträume mit Nachtbetrieb „ 2.50 4. Hotels, Cafés u. Wirtschaften. a) Hotels= oder Pensions=Wirtschaftsräume aller Art Speisesäle und Restaurations¬ lokale, Lese=, Rauch= und Spielzimmer, Gänge, Treppen und Klosets, Bade=, Putz¬ und Bodenräume, Vorratsräume, Dach¬ boden, Kühlräume, Aufzüge „ 1.90 b) Jahres=Fremdenzimmer (mindestens der vierte Teil aller in den Fremdenzimmern installierten Kerzen gilt als ganzjährig.) „ 1.30 c) Saisonzimmer „ 1.— d) Bier= und Weinwirtschaften, welche bis zur gesetzlichen Sperrstunde geöffnet sind „ 2.— e) Für Wirtschaftsgärten von Anfang April bis Ende September mit Ausschluß der Veranden, welche während des Winters benützt werden können —.60 f) Caféwirtschaften: a) Sämtliche Räume täglich in Benützung und mit Lizenz zum Offenhalten über die gesetzliche Sperrstunde „ 2.35 b) Ein Teil der Räume nur zeitweise in Benützung, sonst wie vor „ 2.20 c) Wie bei a, jedoch nur bis 1 Uhr nachts „ 2.— 5. a) Kasernen und Reitbahnen „ 1.20 b) Stallungen „ 1.60 6. Bogenlampen. a) Für Schaufenster mit Brenndauer bis Ge¬ schäftsschluß, pro Hektowatt und Jahr „13.— b) Für Innenbeleuchtung, Platzbeleuchtung, Café=Restaurants und Hotels pro Hekto¬ watt und Jahr „33.— c) Wie bei b, jedoch nur vom 1. April bis 1. Oktober in Betrieb, pro Hektowatt und Saison „18.— Die Einreihung der Lampen in die oben ange¬ führten Klassen erfolgt durch die Direktion des städti¬ schen Elektrizitätswerkes und wird hierüber der Pau¬ schalvertrag doppelt ausg fertigt. Einwendungen da¬ gegen sind binnen 8 Tagen nach Erhalt des Vertrages im Wege der Direktion beim Verwaltungsrat des Elek¬ trizitätswerkes schriftlich einzureichen. Bei Umschaltungen (Wechselschaltungen) wo stets nur eine Lampengruppe brennen kann, wird nur die höhere Lampengruppe berechnet. Diese Berechnung tritt je¬ doch nur dann ein, wenn alle zur Wechselschaltung ge¬ örigen Lampenstellen sich in ein und demselben Raume efinden. Befinden sich die Lampenstellen in verschie¬ denen Räumen, so wird jede derselben in Rechnung gestellt. In Erleichterung der bestehenden Vertragsbestim¬ mungen ist bis auf weiteres der Stromabnehmer in der beliebigen Verwendung der pauschalierten Ge¬ samtkerzenzahl innerhalb derselben Tarifklasse nur da¬ hin beschränkt, daß er nicht mehr Glühlampen mit 25 oder noch höherer Kerzenstärke à 3.5 Watt ver¬ wenden darf, als im Pauschalvertrage angeführt sind, und daß alle stromführenden Stellen mit anrechenbaren Glühlampen von wenigstens 5 N.=K. à 3.5 Watt be¬ steckt bleiben müssen.