Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom.
245
B. Strom für Vernicklungsbäder ec., so werden die
Einheitspreise für Kraft in Rechnung gestellt.
Die Einheitspreise für feste Bezahlung des im Laufe
des Jahres bezogenen Stromes nach dem Pauschal¬
systeme sind im § 9. jene für die Bezahlung der fall¬
weise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem Zähler¬
systeme im § 10 enthalten.
Rabatte auf die in § 9 und § 10 angeführten
Strompreise werden grundsätzlich nicht gewährt, da¬
gegen verhält sich der Verwaltungsrat des städtischen
Elektrizitätswerkes bezw. die Direktion vor, mit Gro߬
abnehmern für Licht und Kraft besondere Vereinba¬
rungen zu treffen.
An chemische Fabriken wird derzeit Kraft nur bis
zum Ausmaße von 50P. S. abgegeben.
Die Abrechnung mit den Konsumenten findet so¬
wohl bei der Verrechnung nach dem Pauschal= als
auch nach dem Zählersysteme monatlich statt und zwar
werden die Strombeträge zusammen mit den Raten für
die Zählermiete, Miete für Beleuchtungskörper, Mo¬
toren und eventueller anderer Lieferungen im Monat
nachhinein eingehoben und sind dieselben sofort bei
Vorlage der betreffenden Quittung zu bezahlen.
§ 7.
Ueberwachung
Das Elektrizitätswerk behält sich das Recht vor,
die Installationen von Zeit zu Zeit auf ihre technische
Brauchbarteit, sowie auf die Strominanspruchnahme
zu prüfen und ist der Abnehmer verpflichtet, dem
vom Werke Befugten, welcher sich durch eine Erken¬
nungskarte auszuweisen hat, die Untersuchung der
elektrischen Leitungen und Einrichtungen zu gestatten,
bezw. ihm den notwendigen Zutritt freizugeben.
Zeigen sich bei einer solchen Prüfung Isolations¬
oder sonstige Fehler, so daß die Anlage nicht mehr den
im § 3 genannten Vorschriften über Hausinstallationen
entspricht, so hat der Abnehmer die beanständeten,
Teile der Anlage auf seine Kosten über Aufforderung
des städtischen Elektrizitätswerkes in ordnungsmäßigen
Zustand setzen zu lassen.
Sollte ein Pauschalabnehmer den vertragsmäßigen
Strombezug überschreiten, so hat er unbeschadet der
strafgerichtlichen Verantwortlichkeit dem Werke den nach¬
weisbaren Mehrbezug, zum mindestens aber die bei der
Kontrolle erhobene Ueberschreitung tarifmäßig für die
Dauer von 6 Monaten nachzuzahlen.
Sind seit der Einschaltung der Anlage bezw. dem
Bezuge der Wohnung oder seit der letzten Kontrolle,
bezw. Plombierung, noch nicht sechs Monate ver¬
strichen, so werden vom betreffenden Zeitpunkte an
die Nachzahlungen berechnet,
S 8.
Abschaltung.
Die gänzliche oder teilweise Abschaltung einer An¬
lage wird ohne besondere Verständigung des Strom¬
abnehmers durchgeführt:
a) Nach erfolgter Auflösung des betreffenden Ver¬
tragsverhältnisses für die Stromlieferung.
b) Nach Ablauf der vereinbarten Benützungszeit bei
Verbrauchsstellen für beschränkte Benützungs¬
dauer. (Saisonlampen, Theater= und Festbeleuch¬
tungen, Licht und Kraft für Bauarbeiten u. s. w.)
Ferner steht dem städtischen Elektrizitätswerke in
folgenden Fällen nach vorhergegangener Anzeige durch
eingeschriebenen Brief das Recht zu, den Strom durch
gänzliche oder teilweise Abschaltung der Installation
zu entziehen, ohne daß seitens des Abnehmers irgend¬
welche Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden
können:
1) Bei unerlaubtem Strombezug unbeschadet der
strafgerichtlichen Verfolgung. (Insbesondere bei
einer unbefugt eingeschalteten Anlage, bei einem
unangemeldeten Motor, Heizkörper oder sonstigen
Stromverbraucher, bei Benützung von Lampen
höherer Leuchtkraft oder einer größeren Lampen¬
zahl bei höherer Ausnützung eines Motors als im
Pauschalvertrage vorgesehen, sowie bei unbefugten
Eingriffen an Meß= und Kontrollapperaten oder
deren Zuleitungen u. s. w.)
2. Bei saumseliger Zahlung der im § 6 genannten
Monatsrechnungen.
3. Bei erwiesener Zahlungsunfähigkeit des Abneh¬
mers insbesondere bei Eröffnung des Konkurses.
4. Bei Zutrittsverweigerung für Kontrollrevi¬
sionen. (§ 7)
5. Bei Nichtbehebung von Mängel in der Installation
trotz Aufforderung des Werkes. (§ 7)
Die Stromabnahme dauert im allgemeinen so lange,
bis die dieselbe begründende Ursache seitens des Ab¬
nehmers, seines Vertreters oder Rechtsnachfolgers be¬
hoben ist.
Die Stromanschlüsse ganz oder teilweise ausgeschal¬
teter Anlagen (auch Einzellampenstellen) werden durch
Plomben gesperrt, für deren unversehrte Erhaltung
der Abnehmer haftet.
Bei Verletzung einer Plombe hat der Stromab¬
nehmer abgesehen von den allgemeinen Folgen einer
unbefugetn Einschaltung, Nachzahlung nach denselben
Grundsätzen zu leisten, welche in § 7 für Pauschal¬
bezugsüberschreitungen festgelegt sind.
Hiebei werden alle zu dem durch die Plombe ab¬
geschalteten Stromversorgungsbereiche gehörigen Glüh¬
lichtfassungen, soweit sie besteckt sind mit der vorge¬
fundenen Kerzenzahl, soweit sie nicht besteckt sind mit
je 16 N.=K. zu 3½ Watt und jeder andere Stromver¬
braucher mit dem gemessenen Höchstverbrauche in An¬
rechnung gebracht.
§ 9.
Die Pauschalverrechnung.
In Fällen wo der jeweilige Strombedarf einer An¬
lage von vornherein bestimmbar ist, kann der Strom
zu Pauschalpreisen bezogen werden.
Ein Pauschalvertrag wird nur auf die Mindest¬
dauer von 12 Monaten geschlossen. Die Kündigung
muß mindestens drei Monate vor Ablauf des Pau¬
schaljahres erfolgen, sonst gilt die Verpflichtung zur
Stromabnahme auf ein weiteres Jahr verlängert. Die
Kündigung hat schriftlich bei der Direktion des Elek¬
trizitätswerkes zu erfolgen und gibt diese auf Wunsch
eine Empfangsbestätigung darüber.
Eine Aenderung des pauschalierten Strombezuges
nach abwärts ist nur nach Ablauf des Pauschaljahres
und mach vorheriger Kündigung zulässig; nach aufwärts
kann der Strombezug jederzeit nach vorherge¬
gangener Verständigung des Elektrizitäts¬
werkes geändert werden und wird der erhöhte Pau¬
schalbetrag in das laufende Pauschaljahr einbezogen.
Das Ausziehen aus der Wohnung oder aus sonstigen
gemieteten Räumlichkeiten, entbindet jedoch mit dem
Ersten des dem Verlassen der betreffenden Räum¬
lichkeiten folgenden Monates von der Verpflich¬
tung zur Zahlung der noch übrigen vertragsmäßigen
Monatsraten, wobei jedoch die Abmeldung beim städ¬
tischen Elektrizitätswerke mindestens 14 Tage vor¬
her zu erfolgen hat. Die Raten für die Miete von
Beleuchtungskörpern, Motoren ec., worüber besondere
Bestimmungen und Verträge bestehen, werden hiedurch
nicht berührt.