Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. 245 B. Strom für Vernicklungsbäder ec., so werden die Einheitspreise für Kraft in Rechnung gestellt. Die Einheitspreise für feste Bezahlung des im Laufe des Jahres bezogenen Stromes nach dem Pauschal¬ systeme sind im § 9. jene für die Bezahlung der fall¬ weise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem Zähler¬ systeme im § 10 enthalten. Rabatte auf die in § 9 und § 10 angeführten Strompreise werden grundsätzlich nicht gewährt, da¬ gegen verhält sich der Verwaltungsrat des städtischen Elektrizitätswerkes bezw. die Direktion vor, mit Gro߬ abnehmern für Licht und Kraft besondere Vereinba¬ rungen zu treffen. An chemische Fabriken wird derzeit Kraft nur bis zum Ausmaße von 50P. S. abgegeben. Die Abrechnung mit den Konsumenten findet so¬ wohl bei der Verrechnung nach dem Pauschal= als auch nach dem Zählersysteme monatlich statt und zwar werden die Strombeträge zusammen mit den Raten für die Zählermiete, Miete für Beleuchtungskörper, Mo¬ toren und eventueller anderer Lieferungen im Monat nachhinein eingehoben und sind dieselben sofort bei Vorlage der betreffenden Quittung zu bezahlen. § 7. Ueberwachung Das Elektrizitätswerk behält sich das Recht vor, die Installationen von Zeit zu Zeit auf ihre technische Brauchbarteit, sowie auf die Strominanspruchnahme zu prüfen und ist der Abnehmer verpflichtet, dem vom Werke Befugten, welcher sich durch eine Erken¬ nungskarte auszuweisen hat, die Untersuchung der elektrischen Leitungen und Einrichtungen zu gestatten, bezw. ihm den notwendigen Zutritt freizugeben. Zeigen sich bei einer solchen Prüfung Isolations¬ oder sonstige Fehler, so daß die Anlage nicht mehr den im § 3 genannten Vorschriften über Hausinstallationen entspricht, so hat der Abnehmer die beanständeten, Teile der Anlage auf seine Kosten über Aufforderung des städtischen Elektrizitätswerkes in ordnungsmäßigen Zustand setzen zu lassen. Sollte ein Pauschalabnehmer den vertragsmäßigen Strombezug überschreiten, so hat er unbeschadet der strafgerichtlichen Verantwortlichkeit dem Werke den nach¬ weisbaren Mehrbezug, zum mindestens aber die bei der Kontrolle erhobene Ueberschreitung tarifmäßig für die Dauer von 6 Monaten nachzuzahlen. Sind seit der Einschaltung der Anlage bezw. dem Bezuge der Wohnung oder seit der letzten Kontrolle, bezw. Plombierung, noch nicht sechs Monate ver¬ strichen, so werden vom betreffenden Zeitpunkte an die Nachzahlungen berechnet, S 8. Abschaltung. Die gänzliche oder teilweise Abschaltung einer An¬ lage wird ohne besondere Verständigung des Strom¬ abnehmers durchgeführt: a) Nach erfolgter Auflösung des betreffenden Ver¬ tragsverhältnisses für die Stromlieferung. b) Nach Ablauf der vereinbarten Benützungszeit bei Verbrauchsstellen für beschränkte Benützungs¬ dauer. (Saisonlampen, Theater= und Festbeleuch¬ tungen, Licht und Kraft für Bauarbeiten u. s. w.) Ferner steht dem städtischen Elektrizitätswerke in folgenden Fällen nach vorhergegangener Anzeige durch eingeschriebenen Brief das Recht zu, den Strom durch gänzliche oder teilweise Abschaltung der Installation zu entziehen, ohne daß seitens des Abnehmers irgend¬ welche Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können: 1) Bei unerlaubtem Strombezug unbeschadet der strafgerichtlichen Verfolgung. (Insbesondere bei einer unbefugt eingeschalteten Anlage, bei einem unangemeldeten Motor, Heizkörper oder sonstigen Stromverbraucher, bei Benützung von Lampen höherer Leuchtkraft oder einer größeren Lampen¬ zahl bei höherer Ausnützung eines Motors als im Pauschalvertrage vorgesehen, sowie bei unbefugten Eingriffen an Meß= und Kontrollapperaten oder deren Zuleitungen u. s. w.) 2. Bei saumseliger Zahlung der im § 6 genannten Monatsrechnungen. 3. Bei erwiesener Zahlungsunfähigkeit des Abneh¬ mers insbesondere bei Eröffnung des Konkurses. 4. Bei Zutrittsverweigerung für Kontrollrevi¬ sionen. (§ 7) 5. Bei Nichtbehebung von Mängel in der Installation trotz Aufforderung des Werkes. (§ 7) Die Stromabnahme dauert im allgemeinen so lange, bis die dieselbe begründende Ursache seitens des Ab¬ nehmers, seines Vertreters oder Rechtsnachfolgers be¬ hoben ist. Die Stromanschlüsse ganz oder teilweise ausgeschal¬ teter Anlagen (auch Einzellampenstellen) werden durch Plomben gesperrt, für deren unversehrte Erhaltung der Abnehmer haftet. Bei Verletzung einer Plombe hat der Stromab¬ nehmer abgesehen von den allgemeinen Folgen einer unbefugetn Einschaltung, Nachzahlung nach denselben Grundsätzen zu leisten, welche in § 7 für Pauschal¬ bezugsüberschreitungen festgelegt sind. Hiebei werden alle zu dem durch die Plombe ab¬ geschalteten Stromversorgungsbereiche gehörigen Glüh¬ lichtfassungen, soweit sie besteckt sind mit der vorge¬ fundenen Kerzenzahl, soweit sie nicht besteckt sind mit je 16 N.=K. zu 3½ Watt und jeder andere Stromver¬ braucher mit dem gemessenen Höchstverbrauche in An¬ rechnung gebracht. § 9. Die Pauschalverrechnung. In Fällen wo der jeweilige Strombedarf einer An¬ lage von vornherein bestimmbar ist, kann der Strom zu Pauschalpreisen bezogen werden. Ein Pauschalvertrag wird nur auf die Mindest¬ dauer von 12 Monaten geschlossen. Die Kündigung muß mindestens drei Monate vor Ablauf des Pau¬ schaljahres erfolgen, sonst gilt die Verpflichtung zur Stromabnahme auf ein weiteres Jahr verlängert. Die Kündigung hat schriftlich bei der Direktion des Elek¬ trizitätswerkes zu erfolgen und gibt diese auf Wunsch eine Empfangsbestätigung darüber. Eine Aenderung des pauschalierten Strombezuges nach abwärts ist nur nach Ablauf des Pauschaljahres und mach vorheriger Kündigung zulässig; nach aufwärts kann der Strombezug jederzeit nach vorherge¬ gangener Verständigung des Elektrizitäts¬ werkes geändert werden und wird der erhöhte Pau¬ schalbetrag in das laufende Pauschaljahr einbezogen. Das Ausziehen aus der Wohnung oder aus sonstigen gemieteten Räumlichkeiten, entbindet jedoch mit dem Ersten des dem Verlassen der betreffenden Räum¬ lichkeiten folgenden Monates von der Verpflich¬ tung zur Zahlung der noch übrigen vertragsmäßigen Monatsraten, wobei jedoch die Abmeldung beim städ¬ tischen Elektrizitätswerke mindestens 14 Tage vor¬ her zu erfolgen hat. Die Raten für die Miete von Beleuchtungskörpern, Motoren ec., worüber besondere Bestimmungen und Verträge bestehen, werden hiedurch nicht berührt.