Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. 243 Tarif für Brennholzmesser. Der Weter. Aufschlag Messerlohn 1. hartes bis 6 Dezimeter Länge 12 h 5 h 2. hartes über 6 Dezimeter Länge 22 h 9 h 3. weiches bis 6 Dezimeter Länge 6 h 5 h 4. weiches über 6 Dezim. Länge 14 h 9 h Bedingungen für die Tieferung von elektrischem Strom. 8 1. Allgemeines. Der elektrische Strom wird für Licht, Kraft und andere Zwecke als Ein= oder Zweiphasenwechselstrom von 100, bezw. 2000 Volt Spannung auf Grund der nachstehenden Bedingungen im ganzen Bereiche des Leitungsnetzes und in dem Umfange der jeweiligen Leistungsfähigkeit des städt. Elektrizitätswerkes, so¬ weit nicht Natur= oder sonstige unvorhergesehene Er¬ eignisse hindernd eintreten, ununterbrochen ab¬ gegeben. Die Leitung des Elektrizitätswerkes ist jedoch be¬ fugt, behufs Vornahme unaufschiebbarer Arbeiten nach vorher erfolgter Verständigung bezw. verlautbarter Kundmachung, kurze Unterbrechungen in der Strom¬ lieferung eintreten zu lassen. Im Falle einer Störung in der Stromabgabe von mehr als 24 Stunden ununterbrochener Dauer haben die Pauschalabnehmer das Recht auf Rückvergütung des ent prechenden Teiles der vertrags¬ mäßigen Pauschalsumme. Alle weitergehenden Ersatzansprüche, als Kostenersatz für die Aushilfsbeleuchtung, Ersatz für Schäden, welche den Abnehmern durch die Stromunterbrechung ent¬ stehen u. s. w., lehnt das Werk jedoch ausdrücklich ab. § 2. Hausanschluß. Die Herstellung, Instandhaltung und Ausbesserung der Hausanschlüsse, inbegriffen die Hauptabschmelz¬ sicherungen und Transformatoren nebst Zubehör er¬ folgt ausschließlich durch das Elektrizitätswerk Inns¬
In welcher Weise ein Grundstück an das städtische Leitungsnetz angeschlossen wird, bleibt dem Ermessen des Elektrizitätswerkes überlassen. Meistens erfolgt der Anschluß an das städtische Niederspannungs¬ netz wobei der Anschlußkasten mit Rücksicht auf die leichte Zugänglichkeit in einer Mauer des Hausganges vertieft, nächst dem Haustore angebracht wird. Er¬ folgt der Anschluß an das Hochspannungsnetz, so muß dem Elektrizitätswerke ein trockener, geeigneter Raum von mindestens 2—3 m Bodenfläche und 2 m Höhe für die Aufstellung der Transformatoren und sonstigen Einrichtungen der Anschlußstelle unentgeltlich zur Ver¬ fügung gestellt werden. Das Werk ist berechtigt, die in solchen Hochspannungsräumen aufgestellten Trans¬ formatoren nach freiem Ermessen auszunützen und der Abnehmer verpflichtet, die Einführung von An¬ schlußleitungen für benachbarte Stromabnehmer durch sein Besitztum unentgeltlich zu gestatten. Sollte die Anschlußstelle eines Hauses (Anschlu߬ kasten oder Hochspannungsraum) mehr als 2 m von der Straßenfront abliegen oder sollte das anzuschlie¬ ßende Gebäude vom öffentlichen Straßengrunde abseits stehen, so ist für die Mehrlänge der Zuleitung inner¬ halb des Privatgrundes bei Kabelleitungen ein Beitrag von K 8.— und bei Freileitungen ein solcher von K 4.— für den laufenden Meter besonders zu bezahlen. Alle Abzweigungen (Kabel oder Freileitung) gehen in das Eigentum des Werkes über und werden daher von ihm auch fernerhin ohne Anrechnung der Kosten unterhalten. Die Instandhaltung und Bedienung der Hauptabschmelzsicherung jedoch geschieht vom Werke auf Kosten des Stromabnehmers, weil das Durch¬ brennen dieser Sicherungen stets durch Mängel der angeschlossenen Hausinstallationen bedingt wird. Als Beisteuer für die Herstellung der Hausab¬ schlüsse werden folgende Anschlußgebühren erhoben: Für ei „ 15 „ 20 „ 25 „ 30 „ 50 75 100 125 150 und darüber. Ist ein Haus oder Grundstück an das Leitungs¬ netz angeschlossen, die Anschlußgebühr jedoch nur nach Maßgabe der wirklich zur Ausführung gelangten Inneneinrichtung von wem immer bezahlt worden, so gilt jede innerhalb dieses Hauses oder Grundstückes zur Ausführung kommende Installation nicht mehr als Neuanlage, sondern als Erweiterung, für welche als Anschluß=Ergänzungsgebühr nur jener Be¬ trag zu entrichten ist, welcher die bereits bezahlte Gebühr auf die, laut vorstehenden Stufentarife für die gesamte Installation entfallende Anschlußgebühr, ergänzt. 10*