Badeordnung für die städt. Brausebäder. — Verzehrungssteuer=Tarif. 241 Bade=Ordnung für die städtischen Volks-Brausebäder in der Jahnstrasse und in der Schulstrasse. 1. Die eine Männer= und Frauen=Abteilung ent¬ haltenden städtischen Volks=Brausebäder stehen zur Be¬ nützung offen und zwar: Vom 1. Aprilbis 30. September von 6 Uhr früh bis ½1 Uhr mittags und von 3 Uhr nachmittags bis 8 Uhr abends (an den Vorabenden der Sonn= und Feiertage bis ½9 Uhr abends); . vom 1. Oktober bis 31. März von 8 Uhr früh bis ½1 Uhr mittags und von 3 Uhr nachmittags bis 8 Uhr abends. An Sonn= und Feiertagen des ganzen Jahres mit Ausnahme des Christtages, des Öster= und des Pfingstsonntages, sowie des Neujahrsfestes ist das Bad von 8 Uhr früh bis 1 Uhr mittags geöffnet. 2. Der Eintritt in die städtischen Volks=Brausebäder ist nur gegen Vorweis einer Badekarte, welche vom Bademeister durchlocht wird, gestattet. Beim Verlassen des Bades ist die Karte dem Bademeister zu übergeben. Die jeweiligen Verkaufstellen der Badekarten für die Volksbrausebäder werden vom Stadtmagistrate be¬ stimmt. Für das Bad in der Jahnstraße (Dreiheiligen) bei Christian Pfisterer, Dreiheiligenstraße Nr. 11; für das Bad in der Schulstraße (Wilten) im Arbeitsvermitt¬ lungsamt (Schulhaus, Leopoldstraße). 3. Die Preise für die Bäder wurden mit Be¬ schluß des Gemeinderates vom 16. Dezember 1903 fol¬ gendermaßen festgesetzt: Für ein Brausebad an Werktagen während der ganzen Badezeit 20 Heller, an den Sonn= und Feier¬ tagen und an den Vorabenden der Sonn= und Feier¬ tage von 4 Uhr nachmittags angefangen 12 Heller; für ein Wannenbad ohne Brause 40 Heller; für ein Wannenbad mit Brause 50 Heller. Für das Brausebad wird jedem Badegaste ein Hand¬ tuch verabfolgt. Für ein Wannenbad wird dem Badegaste ein Lein¬ tuch verabreicht. Wird noch weitere Wäsche gewünscht, so ist hiefür eine besondere Gebühr zu entrichten und zwar: Für ein Handtuch 4 Heller, für ein Leintuch 8 Heller. Seife wird zum Selbstkostenpreise vom Bademeister verkauft. 4. Kindern unter 6 Jahren ist das Baden nur in Begleitung von erwachsenen Personen gestattet. Für diese Kinder ist im Wannenbade keine Gebühr zu entrichten. Die Dauer der Benützung eines Brause¬ bades darf einschließlich der zum Aus= und Ankleiden notwendigen Zeit 15 Minuten nicht übersteigen. Die Dauerder Benützung eines Wannen¬ bades wird für Männer mit 30, für Frauen mit 40 Minuten festgesetzt. 5. Der äußerliche Gebrauch von Medikamenten, so¬ wie der Zusatz von solchen beim Gebrauche der Bäder ist verboten. 6. Die Badegäste sind befugt, unreine oder nasse Wäsche zurückzuweisen. Beim Verlassen des Bades sind die Wäschestücke dem Badediener (der Badedienerin) zu übergeben. Nach ge¬ nommenem Bade haben die Badegäste die Anstalt so¬ fort zu verlassen. 7. Das Rauchen, Lärmen, Singen und Schreien in den Räumen des Volksbrausebades ist strenge untersagt. Desgleichen ist das Mitnehmen von Hunden verboten. 8. Für jede Verunreinigung und Beschädigung der Räume, Einrichtungs= und Gebrauchsgegenstände ist Ersatz zu leisten. Mutwillige Beschädigungen werden polizeilich bestraft. 9. Die Bediensteten der Badeanstalt müssen sich den Badegästen gegenüber mit Anstand und Beflissenheit benehmen und dürfen bei Strafe der sofortigen Ent¬ lassung kein Trinkgeld annehmen. Die Badegäste haben den Weisungen bezüglich der Aufrechterhaltung der Ordnung nachzukommen. 10. Allfällige Beschwerden der Badegäste sind beim Stadtmagistrate vorzubringen. Tarif der staatlichen Verzehrungssteuer, des städtischen Aufschlages und der Beschaugebühren für Schlacht- und Stechvieh, Fleisch und Wild vom 1. Jänner 1904 an. 16