Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Badeordnung für die städt. Brausebäder. — Verzehrungssteuer=Tarif.
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Bade=Ordnung
für die städtischen Volks-Brausebäder in der Jahnstrasse und in der Schulstrasse.
1. Die eine Männer= und Frauen=Abteilung ent¬
haltenden städtischen Volks=Brausebäder stehen zur Be¬
nützung offen und zwar:
Vom 1. Aprilbis 30. September von 6 Uhr
früh bis ½1 Uhr mittags und von 3 Uhr nachmittags
bis 8 Uhr abends (an den Vorabenden der Sonn= und
Feiertage bis ½9 Uhr abends); .
vom 1. Oktober bis 31. März von 8 Uhr
früh bis ½1 Uhr mittags und von 3 Uhr nachmittags
bis 8 Uhr abends.
An Sonn= und Feiertagen des ganzen Jahres
mit Ausnahme des Christtages, des Öster= und des
Pfingstsonntages, sowie des Neujahrsfestes ist das Bad
von 8 Uhr früh bis 1 Uhr mittags geöffnet.
2. Der Eintritt in die städtischen Volks=Brausebäder
ist nur gegen Vorweis einer Badekarte, welche vom
Bademeister durchlocht wird, gestattet. Beim Verlassen
des Bades ist die Karte dem Bademeister zu übergeben.
Die jeweiligen Verkaufstellen der Badekarten für
die Volksbrausebäder werden vom Stadtmagistrate be¬
stimmt. Für das Bad in der Jahnstraße (Dreiheiligen)
bei Christian Pfisterer, Dreiheiligenstraße Nr. 11; für
das Bad in der Schulstraße (Wilten) im Arbeitsvermitt¬
lungsamt (Schulhaus, Leopoldstraße).
3. Die Preise für die Bäder wurden mit Be¬
schluß des Gemeinderates vom 16. Dezember 1903 fol¬
gendermaßen festgesetzt:
Für ein Brausebad an Werktagen während der
ganzen Badezeit 20 Heller, an den Sonn= und Feier¬
tagen und an den Vorabenden der Sonn= und Feier¬
tage von 4 Uhr nachmittags angefangen 12 Heller; für
ein Wannenbad ohne Brause 40 Heller; für
ein Wannenbad mit Brause 50 Heller.
Für das Brausebad wird jedem Badegaste ein Hand¬
tuch verabfolgt.
Für ein Wannenbad wird dem Badegaste ein Lein¬
tuch verabreicht.
Wird noch weitere Wäsche gewünscht, so ist hiefür
eine besondere Gebühr zu entrichten und zwar: Für
ein Handtuch 4 Heller, für ein Leintuch
8 Heller.
Seife wird zum Selbstkostenpreise vom Bademeister
verkauft.
4. Kindern unter 6 Jahren ist das Baden
nur in Begleitung von erwachsenen Personen gestattet.
Für diese Kinder ist im Wannenbade keine Gebühr
zu entrichten.
Die Dauer der Benützung eines Brause¬
bades darf einschließlich der zum Aus= und Ankleiden
notwendigen Zeit 15 Minuten nicht übersteigen.
Die Dauerder Benützung eines Wannen¬
bades wird für Männer mit 30, für Frauen mit
40 Minuten festgesetzt.
5. Der äußerliche Gebrauch von Medikamenten, so¬
wie der Zusatz von solchen beim Gebrauche der Bäder
ist verboten.
6. Die Badegäste sind befugt, unreine oder nasse
Wäsche zurückzuweisen.
Beim Verlassen des Bades sind die Wäschestücke dem
Badediener (der Badedienerin) zu übergeben. Nach ge¬
nommenem Bade haben die Badegäste die Anstalt so¬
fort zu verlassen.
7. Das Rauchen, Lärmen, Singen und Schreien in
den Räumen des Volksbrausebades ist strenge untersagt.
Desgleichen ist das Mitnehmen von Hunden verboten.
8. Für jede Verunreinigung und Beschädigung der
Räume, Einrichtungs= und Gebrauchsgegenstände ist
Ersatz zu leisten. Mutwillige Beschädigungen werden
polizeilich bestraft.
9. Die Bediensteten der Badeanstalt müssen sich den
Badegästen gegenüber mit Anstand und Beflissenheit
benehmen und dürfen bei Strafe der sofortigen Ent¬
lassung kein Trinkgeld annehmen.
Die Badegäste haben den Weisungen bezüglich der
Aufrechterhaltung der Ordnung nachzukommen.
10. Allfällige Beschwerden der Badegäste sind beim
Stadtmagistrate vorzubringen.
Tarif
der staatlichen Verzehrungssteuer, des städtischen Aufschlages und der Beschaugebühren
für Schlacht- und Stechvieh, Fleisch und Wild vom 1. Jänner 1904 an.
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