240 Friedhofs=Ordnung. § 30. Wandgräber im protestantischen und israelitischen Friedhofe. Im protestantischen und israelitischen Friedhofe be¬ stehen keine Arkaden mit Gruften, dafür erhalten die längs der Umfassungsmauer gelegenen Gräber einen größeren Umfang (Länge 3.25 m, Breite 1.8 m) und ist es dem Erwerber eines solchen Grabes gestattet, die Rückwand zur Errichtung eines Denkmales oder Her¬ stellung eines Gemäldes unter der Bedingung zu be¬ nützen, daß das Mauerwerk hierdurch keinen Schaden leidet. Für die Benützung eines Wandgrabes ist zu ent¬ richten: für 25 Jahre K 160 für 50 Jahre „ 240 für unbeschränkte Zeit „ 320 Nachlegegebühr (§ 7) „ 40 § 31. Sämtliche in den vorhergehenden Paragraphen auf¬ führten Gebühren gelten nur für jene Personen, welche innerhalb des Stadtbezirkes mit Tod abgehen, ferner unabhängig vom Sterbeorte für alle jene, welche das Recht auf Beisetzung in einer Familiengruft haben oder eigene Grabplätze besitzen; endlich für jene, welche hier ihren ständigen Wohnsitz haben, wenn sie auch zu¬ fälliger Weise außer Innsbruck sterben. Für die Bei¬ setzung anderer Leichen, wozu die ausdrückliche Bewil¬ ligung des Magistrates erforderlich ist, ist eine Be¬ gräbnistaxe von 20 Kronen und im Falle der Reser¬ vierung eines Grabplatzes oder einer Gruft die doppelte Reservierungsgebühr zu entrichten. S 32. Jegliches Recht auf eine Gruft oder eine besondere Grabstelle erlischt, sobald die Verlegung oder Schlie¬ ßung des Friedhofes oder desjenigen Teiles desselben, in welchem die Gruft oder das Grab liegt, durch die zuständige Behörde erfolgt. Gegen eine solche Ma߬ regel kann aus dem Rechte auf Benützung einer Gruft oder eines Grabplatzes kein Einwand erhoben und keinerlei Entschädigungsforderung oder sonstiger An¬ spruch abgeleitet werden. § 33. Wenn nicht durch Zufall, sondern durch Vernach¬ lässigung der allgemein üblichen Aufmerksamkeit oder durch Bosheit eine fremde Grabstelle verletzt wird, so kann vom Beschädiger Schadenersatz verlangt werden. § 34. Alle in Bezug auf Arkaden, Grüfte und Gräber ent¬ stehenden Streitigkeiten, Ansprüche und Einwände wer¬ den vom Stadtmagistrate im verwaltungsrechtlichen Verfahren entschieden. Die Betretung des Zivilrechtsweges ist aus¬ geschlossen. § 35. Zur Einhaltung der nötigen Uebersicht und Ordnung sind vom Magistrate genaue Grabbücher über sämt¬ liche Bestattungen nach beiliegenden Formularien A und B (A für Arkadengräber, B für Gräber auf den offenen Leichenfeldern) zu führen. § 36. Die Oberaufsicht über den Friedhof und die Leitung des Begräbniswesens auf demselben steht dem Bürger¬ meister zu, welcher die unmittelbare Ueberwachung der Friedhofsanlagen und der dort bestellten Bedien¬ steten, sowie die Führung der im § 35 erwähnten Grabbücher einem Magistratsbeamten überträgt. Die Anmeldung zur Erwerbung einer Gruft oder eines Grabes auf offenem Leichenfelde hat beim Magistrate zu geschehen. S 37. Totengräber. Der Totengräber wird von der Stadtgemeinde be¬ stellt und bleibt für die pünktliche Befolgung der ihm nach dieser Begräbnis=Ordnung und der Totengräber¬ Instruktion zustehenden Verpflichtungen für sich und sein Hilfspersonale verantwortlich. § 38. Beschwerden gegen die mit der Handhabung dieser Begräbnis =Ordnung betrauten Personen sind beim Bürgermeister anzubringen und werden von demselben untersucht und erlediget. S 39. Gegen Entscheidungen des Bürgermeisters in Fried¬ hofangelegenheiten steht die Berufung, insoweit selbe den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde betreffen, an die autonome höhere Instanz (Gemeinderat, Landes¬ ausschuß), in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (§ 4 des Gesetzes vom 30. April 1870) aber an die k. k. Statthalterei offen. S 40. Zur Hereinbringung der in dieser Begräbnis=Ord¬ nung vorgezeichneten Gebühren, sowie jener Auslagen, welche durch Verzögerung oder durch Saumseligkeit in Einhaltung der Grüfte und Denkmäler, dann durch Entfernung der wider oder ohne Bewilligung aufge¬ stellten Monumente oder Verzierungen usw. veranlaßt werden, steht dem Magistrate laut hohen k. k. Statt¬ halterei=Erlasses vom 4. April 1890, Zl. 7930, das Recht zu, die politische Exekution in Anwendung zu bringen. § 41. Diese Begräbnis=Ordnung findet in Hinkunft auch auf den alten Friedhofsteil Anwendung, insoweit nicht bereits erworbene Rechte auf Arkaden oder reservierte Gräber auf den offenen Leichenfeldern hiedurch be¬ rührt werden. Für die letztbezeichneten Grabstätten bleibt die Gottesackerordnung vom 1. August 1857 in Kraft. Stadtmagistrat Innsbruck, am 1. April 1890. Der Bürgermeister: Dr. Falk n. p.