Friedhofs=Ordnung. 239 a) 1. auf 25 Jahre 2. auf 50 Jahre 3. auf unbeschränkte Zeit b) Für ein Randgrab: 1. auf 25 Jahre 2. auf 50 Jahre 3. auf unbeschränkte Zeit Nachlegegebühr (§ 7) § 18. Die Grüfte werden nur im fertigen, ausgemauerten Zustande zur Benützung eingeräumt. Eine dieser Grüfte bleibt zur Aufnahme solcher Leichen vorbehalten, gegen deren sofortige Bestattung oder Ueberführung ein Hin¬ dernis irgend welcher Art obwaltet oder welche wegen notwendigen baulicher Reparaturen in der eigenen Gruft vorübergehend aus derselben entfernt werden müssen. Für eine solche einstweilige Bestattung, welche in der Regel nicht über ein Jahr dauern darf, ist eine Gebühr von 80 Kronen zu entrichten. § 19. Familien=Grüfte. Das Nutzungsrecht auf eine Gruft wird auf die im § 16 angegebene Art und zwar auf unbeschränkte Zeit erworben. Der Preis einer Gruft mit durchschnitt¬ lich 12 Nischen beträgt 4000 Kronen. Falls mehrere Personen oder Familien, jedoch nie mehr als vier, gemeinsam eine Gruft erwerben, haftet jedoch jede einzelne Familie oder Person solidarisch. § 20. Das Recht in einer Familiengruft beigesetzt zu werden, haben a) der ursprüngliche Erwerber der Gruft, b) die Mitglieder seiner Familie, sowie mit demselben Verwandte und Verschwägerte bis einschlie߬ lich zum sechsten Grade der Verwandtschaft oder Schwägerschaft, unter der Voraussetzung eines zu¬ reichenden Belegraumes; c) unter der gleichen Voraus¬ setzung und mit Genehmigung der Berechtigten können auch Verwandte oder Verschwägerte entfernteren Grades oder befreundete Personen, jedoch nur mit Zustimmung des Magistrates und gegen Entrichtung einer Gebühr von 100 Kronen für jede Bestattung in der Gruft beerdigt werden. Die Nutzungsberechtigten haben unter Beobachtung der Vorschriften des § 12 über der Gruft ein Denkmal errichten zu lassen, wobei sie jedoch zugleich verpflichtet sind, die Gruft selbst, sowie das errichtete Denkmal stets in einem geordneten und der Würde des Fried¬ hofes entsprechenden Zustande zu erhalten. S 21. Familienmitglieder, welche nach den bestehenden Vorschriften in der erworbenen Gruft oder in einem Familiengrabe im Freien keinen Raum mehr finden, sind nach der Turnusreihe zu begraben, ihre Namen können aber auf dem Familienmonumente aufgeführt werden. § 22. Grüfte für Korporationen. Auch Korporationen ist es gestattet, Grüfte zu er¬ werben und sind denselben die gleichen Rechte und Verpflichtungen, wie den Familien in Absicht auf Familiengrüfte, eingeräumt. Es dürfen jedoch nur Mitglieder der Korporation hierin beigesetzt werden und ist von 50 zu 50 Jahren eine Erneuerungsgebühr von 200 Kronen zu entrichten. S 23. Das Recht auf die Benützung einer Gruft ist sowohl unter Lebenden veräußerlich, als auch die Uebertragung auf den Todesfall unter den nachfolgenden Bedingungen gestattet. § 24. Die Veräußerung unter Lebenden bedarf der aus¬ drücklichen Genehmigung des Magistrates und wird dieselbe nur unter der Bedingung erteilt, daß hiebei die Rücksichten der Pietät nicht verletzt werden. Bei der Veräußerung unter Lebenden ist von dem neuen Erwerber einer Gruft an die Stadtgemeinde eine Gebühr von 200 Kronen, und für je einen Grabplatz 20 Kronen zu entrichten. § 25. Die Uebertragung des Nutzungsrechtes einer Gruft, sowie eines besonderen Grabes auf den Todesfall ist auf Verwandte des ursprünglichen Erwerbers der Gruft, sowie jener des Ehegatten des Erwerbers bis ein¬ schließlich zum sechsten Verwandtschaftsgrade beschränkt. S 26. Die Gruft bleibt, auch wenn kein Nutzungsberech¬ tigter mehr vorhanden ist, so lange als Begräbnisstätte der dort Beigesetzten reserviert, als die Gruft und das Denkmal in einem geordneten und der Würde des Fried¬ hofes entsprechendem Zustande erhalten wird. Dasselbe gilt auch von einem besonderen Grabe auf offenem Leichenfelde.. S 27. Weihwassergefäße dürfen behufs Schonung des Mauerwerkes nicht innerhalb der Arkaden, sondern können mit Genehmigung des Magistrates außerhalb derselben an den Säulen aufgestellt, Lampen aber, deren Zeichnung vor der Anbringung ebenfalls zur Genehmigung vorzulegen sind, nur in einer vom Magistrate bestimmten Form und Entfernung von der Decke der Arkaden angebracht werden. § 28. Wenn der Zustand einer Gruft oder eines be¬ sonderen Grabes auf offenem Leichenfelde in baulicher oder dekorativer Beziehung mit den Vorschriften dieser Begräbnisordnung oder anderen Anordnungen des Magistrates im Widerspruche steht, hat der Magistrat die Nutzungsberechtigten schriftlich oder bei unbe¬ kanntem Aufenthalte derselben öffentlich im Wege der für die amtlichen Kundmachungen bestimmten Zeitung aufzufordern, innerhalb Jahresfrist die Gruft in ord¬ nungsmäßigen Zustand zu versetzen oder aber das Denk¬ mal zu beseitigen. Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet, so fällt die ganze Gruft, beziehungs¬ weise das Grabdenkmal der Stadtgemeinde zur freien Verfügung anheim. § 29. Gemeinsame Grüfte. Um auch solchen Personen, welche keine Familie hinterlassen, die Gelegenheit zu bieten, sich in einer Gruft bestatten zu lassen, werden mehrere Grüfte auf Kosten der Stadtgemeinde hergestellt und erhalten. Ein solcher Gruftplatz wird nur in fortlaufender Reihenfolge und auf unbeschränkte Zeit vergeben und kostet 500 Kronen. Bei solchen Grüften wird das auf Kosten der Stadt herzustellende Denkmal in der Regel erst errichtet, so¬ bald sämtliche Gruftplätze verkauft sind; dagegen ist die entsprechende Inschrifttafel sofort nach der Bei¬ setzung anzubringen. K 80 „ 140 „ 200 120 200 300 40