Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Friedhofs=Ordnung.
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a) 1. auf 25 Jahre
2. auf 50 Jahre
3. auf unbeschränkte Zeit
b) Für ein Randgrab:
1. auf 25 Jahre
2. auf 50 Jahre
3. auf unbeschränkte Zeit
Nachlegegebühr (§ 7)
§ 18.
Die Grüfte werden nur im fertigen, ausgemauerten
Zustande zur Benützung eingeräumt. Eine dieser Grüfte
bleibt zur Aufnahme solcher Leichen vorbehalten, gegen
deren sofortige Bestattung oder Ueberführung ein Hin¬
dernis irgend welcher Art obwaltet oder welche wegen
notwendigen baulicher Reparaturen in der eigenen
Gruft vorübergehend aus derselben entfernt werden
müssen.
Für eine solche einstweilige Bestattung, welche in
der Regel nicht über ein Jahr dauern darf, ist eine
Gebühr von 80 Kronen zu entrichten.
§ 19.
Familien=Grüfte.
Das Nutzungsrecht auf eine Gruft wird auf die
im § 16 angegebene Art und zwar auf unbeschränkte
Zeit erworben. Der Preis einer Gruft mit durchschnitt¬
lich 12 Nischen beträgt 4000 Kronen.
Falls mehrere Personen oder Familien, jedoch nie
mehr als vier, gemeinsam eine Gruft erwerben, haftet
jedoch jede einzelne Familie oder Person solidarisch.
§ 20.
Das Recht in einer Familiengruft beigesetzt zu
werden, haben a) der ursprüngliche Erwerber der
Gruft, b) die Mitglieder seiner Familie, sowie mit
demselben Verwandte und Verschwägerte bis einschlie߬
lich zum sechsten Grade der Verwandtschaft oder
Schwägerschaft, unter der Voraussetzung eines zu¬
reichenden Belegraumes; c) unter der gleichen Voraus¬
setzung und mit Genehmigung der Berechtigten können
auch Verwandte oder Verschwägerte entfernteren Grades
oder befreundete Personen, jedoch nur mit Zustimmung
des Magistrates und gegen Entrichtung einer Gebühr
von 100 Kronen für jede Bestattung in der Gruft
beerdigt werden.
Die Nutzungsberechtigten haben unter Beobachtung
der Vorschriften des § 12 über der Gruft ein Denkmal
errichten zu lassen, wobei sie jedoch zugleich verpflichtet
sind, die Gruft selbst, sowie das errichtete Denkmal
stets in einem geordneten und der Würde des Fried¬
hofes entsprechenden Zustande zu erhalten.
S 21.
Familienmitglieder, welche nach den bestehenden
Vorschriften in der erworbenen Gruft oder in einem
Familiengrabe im Freien keinen Raum mehr finden,
sind nach der Turnusreihe zu begraben, ihre Namen
können aber auf dem Familienmonumente aufgeführt
werden.
§ 22.
Grüfte für Korporationen.
Auch Korporationen ist es gestattet, Grüfte zu er¬
werben und sind denselben die gleichen Rechte und
Verpflichtungen, wie den Familien in Absicht auf
Familiengrüfte, eingeräumt. Es dürfen jedoch nur
Mitglieder der Korporation hierin beigesetzt werden
und ist von 50 zu 50 Jahren eine Erneuerungsgebühr
von 200 Kronen zu entrichten.
S 23.
Das Recht auf die Benützung einer Gruft ist sowohl
unter Lebenden veräußerlich, als auch die Uebertragung
auf den Todesfall unter den nachfolgenden Bedingungen
gestattet.
§ 24.
Die Veräußerung unter Lebenden bedarf der aus¬
drücklichen Genehmigung des Magistrates und wird
dieselbe nur unter der Bedingung erteilt, daß hiebei
die Rücksichten der Pietät nicht verletzt werden.
Bei der Veräußerung unter Lebenden ist von dem
neuen Erwerber einer Gruft an die Stadtgemeinde eine
Gebühr von 200 Kronen, und für je einen Grabplatz
20 Kronen zu entrichten.
§ 25.
Die Uebertragung des Nutzungsrechtes einer Gruft,
sowie eines besonderen Grabes auf den Todesfall ist
auf Verwandte des ursprünglichen Erwerbers der Gruft,
sowie jener des Ehegatten des Erwerbers bis ein¬
schließlich zum sechsten Verwandtschaftsgrade beschränkt.
S 26.
Die Gruft bleibt, auch wenn kein Nutzungsberech¬
tigter mehr vorhanden ist, so lange als Begräbnisstätte
der dort Beigesetzten reserviert, als die Gruft und das
Denkmal in einem geordneten und der Würde des Fried¬
hofes entsprechendem Zustande erhalten wird.
Dasselbe gilt auch von einem besonderen Grabe
auf offenem Leichenfelde..
S 27.
Weihwassergefäße dürfen behufs Schonung des
Mauerwerkes nicht innerhalb der Arkaden, sondern
können mit Genehmigung des Magistrates außerhalb
derselben an den Säulen aufgestellt, Lampen aber,
deren Zeichnung vor der Anbringung ebenfalls zur
Genehmigung vorzulegen sind, nur in einer vom
Magistrate bestimmten Form und Entfernung von der
Decke der Arkaden angebracht werden.
§ 28.
Wenn der Zustand einer Gruft oder eines be¬
sonderen Grabes auf offenem Leichenfelde in baulicher
oder dekorativer Beziehung mit den Vorschriften dieser
Begräbnisordnung oder anderen Anordnungen des
Magistrates im Widerspruche steht, hat der Magistrat
die Nutzungsberechtigten schriftlich oder bei unbe¬
kanntem Aufenthalte derselben öffentlich im Wege der
für die amtlichen Kundmachungen bestimmten Zeitung
aufzufordern, innerhalb Jahresfrist die Gruft in ord¬
nungsmäßigen Zustand zu versetzen oder aber das Denk¬
mal zu beseitigen. Wird dieser Aufforderung keine
Folge geleistet, so fällt die ganze Gruft, beziehungs¬
weise das Grabdenkmal der Stadtgemeinde zur freien
Verfügung anheim.
§ 29.
Gemeinsame Grüfte.
Um auch solchen Personen, welche keine Familie
hinterlassen, die Gelegenheit zu bieten, sich in einer
Gruft bestatten zu lassen, werden mehrere Grüfte auf
Kosten der Stadtgemeinde hergestellt und erhalten.
Ein solcher Gruftplatz wird nur in fortlaufender
Reihenfolge und auf unbeschränkte Zeit vergeben und
kostet 500 Kronen.
Bei solchen Grüften wird das auf Kosten der Stadt
herzustellende Denkmal in der Regel erst errichtet, so¬
bald sämtliche Gruftplätze verkauft sind; dagegen ist
die entsprechende Inschrifttafel sofort nach der Bei¬
setzung anzubringen.
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