Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Friedhofs=Ordnung.
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sondere die Ministerial=Verordnung vom 3. Mai 1874,
R.=G.=Bl. Nr. 56, zu beobachten.
Exhumierungen dürfen nur über ausdrückliche Be¬
willigung des Stadtmagistrates unter Intervention
eines Magistratsbeamten und eines Stadtarztes vorge¬
nommen werden.
Seitens der die Exhumierung verlangenden Partei
sind nachstehende Gebühren zu entrichten:
1. für den intervenierenden Magistrats¬
beamten K 10
2. für den Stadtarzt „ 10
3. dem Totengräber für Exhumierung
und eventuell Beisetzung im neuen
Grabe „ 20
4. dem Friedhofaufseher „ 2
5. für die Exhumierung von Gebeinen
dem Totengräber „ 12
S 7.
Nachlegung.
Ueber Ansuchen kann der Stadtmagistrat die Wieder¬
benützung eines bereits belegten Gruftplatzes oder
eines besonderen (reservierten) Grabes in dem Falle
gestatten, wenn die darin befindliche Leiche in einem
Gruftplatze schon 25 Jahre, in einem anderen Grabe
10 Jahre ruht und außerdem bei einem auf beschränkte
Zeit reservierten Grabe für die zweite beizusetzende
Leiche noch ein 10 jähriger Zeitraum bis zum Ablaufe
der Einkaufszeit dieser Grabstelle offen bleibt. In den
Gruftplätzen sind jedoch solche Nachlegungen nur hin¬
sichtlich der Leichen von Verwandten oder Ver¬
schwägerten der erstbestatteten Person einschließlich bis
zum dritten Grade der Verwandtschaft oder Schwäger¬
schaft gestattet. Die Nachlegegebühr für einen Gruft¬
platz beträgt 100 Kronen, für ein anderes Grab
40 Kronen.
§ 8.
Bei den Gräbern auf offenem Leichenfelde muß jeder
Leichnam 2 m tief in die Erde gesenkt werden.
§ 9.
Der Friedhof ist stets in einem würdigen, dem reli¬
giösen Charakter des Ortes entsprechenden Aussehen
zu erhalten, worüber der Magistrat zu wachen hat;
den nach Maßgabe dieser Friedhofordnung erlassenen
Anordnungen des Magistrates in Bezug auf Ordnung,
Unterhaltung und Benützung der Gräber, Grüfte und
Denkmäler ist seitens der Parteien unbedingt nachzu¬
kommen.
§ 10.
Jedes Grab auf offenem Leichenfelde kann mit
Blumen, niederem Gesträuche und Rasen bepflanzt
oder verziert, sowie auch entsprechend eingerahmt
werden.
Das Anpflanzen von Bäumen und Ziersträuchern ist
nur mit Zustimmung des Magistrates insoweit gestattet,
als hiedurch der Zutritt zu den angrenzenden Gräbern
nicht erschwert wird; doch bleiben sie nach Ablauf des
Belegturnus oder Einkaufstermines Eigentum der
Gemeinde.
Bei der Einrahmung einer Grabstelle mittelst
Steinen, Gitter oder dergleichen muß die Einfriedung
je 12 cm von der äußersten Grenze an den beiden
Längsseiten des Grabes zurückstehen. Die Einfriedung
eines Einzelgrabes mittelst Gitters, sowie die Einfassung
von mehr als drei Gräbern oder von zwei oder drei in
verschiedenen Reihen gelegenen Gräbern ist unzulässig.
§ 11.
Bei Turnusgräbern können am Ende des Grabes
eifache Kreuze, jedoch ohne Untermauerung angebracht
werden, die in gerader fortlaufender Linie zu setzen
sind und die Höhe von 1,8 m nicht überschreiten dürfen.
Nach Ablauf von zehn Jahren muß indessen alles weg¬
geräumt werden, damit das Grab weiter benützt werden
kann.
Reservierte Gräber können auch untermauerte
Denkmäler erhalten, wobei jedoch der in den §§ 1 und
10 bestimmte Flächenraum nicht überschritten und bei
der Erdaushebung die Grabhöhle nicht geöffnet werden
darf.
Wird die Wegräumung nach Ablauf von 10 Jahren
bezw. der Reservierungszeit von 25 oder 50 Jahren
über erfolgte Aufforderung von den Familien der Be¬
erdigten nicht besorgt, so fallen Kreuz, Denkstein ec.
dem Gottesackerfonde zu.
§ 12.
Ueber die auf reservierten Grabplätzen und Grüften
zu errichtenden Denkmäler ist eine Zeichnung in zwei¬
facher Ausfertigung dem Magistrate zur Genehmigung
vorzulegen; vor erfolgter Genehmigung ist die Auf¬
stellung unzulässig.
§ 13.
Begräbnistaxe.
Turnusgräber.
Für jede Beisetzung der Leiche einer Person im Alter
über 10 Jahre ist eine Gebühr von 4 Kronen, für
Leichen von Kindern unter 10 Jahren eine Gebühr
von 2 Kronen zu entrichten.
(Ausnahme § 31.)
Für ein Turnusgrab ist keine weitere Zahlung zu
leisten.
Wünschen aber die Angehörigen eines Verstorbenen
ein solches Turnusgrab für 25 oder 50 Jahre zu
reservieren, so werden die im Turnus verlaufenen
Jahre in die Reservierungszeit eingerechnet.
§ 14.
Besondere (reservierte) Gräber.
Einzelne, beziehungsweise zwei, aber nie mehr als
drei Gräber in derselben Reihe auf den offenen Leichen¬
feldern können auf 25 oder 50 Jahre oder auf unbe¬
schränkte Zeit d. h. so lange als der Friedhof seinem
Zwecke als Begräbnisstätte für die Verstorbenen der
Stadt Innsbruck gewidmet bleibt, erworben werden
§ 15.
Gewöhnliche Gräber und Randgräber.
Die besonderen Gräber auf den offenen Leichen¬
feldern werden in gewöhnliche Gräber und in Rand¬
gräber, das sind die an den Wegen gelegenen Grab¬
plätze, eingeteilt. Letztere werden in den Turnus nicht
einbezogen.
§ 16.
Das Recht auf ein besonderes Grab wird durch die
Eintragung in das Grabbuch infolge Bewilligung des
Magistrates gegen Erlag der festgesetzten Gebühren
erworben und besteht in der Benützung des Grabes
nach Maßgabe dieser Begräbnis=Ordnung. Dieses Recht
ist unter Lebenden unveräußerlich. (Bezüglich Ueber¬
tragung des Nutzungsrechtes auf den Todesfall vide
§ 25.)
Der Erwerber eines besonderen Grabes erhält ein
Magistrats=Dekret, welches zugleich die Stelle eines
beglaubigten Auszuges aus dem Grabbuche vertritt.
S 17.
Für das Benützungsrecht auf besondere Gräber sind
nachstehende Gebühren festgesetzt: