Friedhofs=Ordnung. 238 sondere die Ministerial=Verordnung vom 3. Mai 1874, R.=G.=Bl. Nr. 56, zu beobachten. Exhumierungen dürfen nur über ausdrückliche Be¬ willigung des Stadtmagistrates unter Intervention eines Magistratsbeamten und eines Stadtarztes vorge¬ nommen werden. Seitens der die Exhumierung verlangenden Partei sind nachstehende Gebühren zu entrichten: 1. für den intervenierenden Magistrats¬ beamten K 10 2. für den Stadtarzt „ 10 3. dem Totengräber für Exhumierung und eventuell Beisetzung im neuen Grabe „ 20 4. dem Friedhofaufseher „ 2 5. für die Exhumierung von Gebeinen dem Totengräber „ 12 S 7. Nachlegung. Ueber Ansuchen kann der Stadtmagistrat die Wieder¬ benützung eines bereits belegten Gruftplatzes oder eines besonderen (reservierten) Grabes in dem Falle gestatten, wenn die darin befindliche Leiche in einem Gruftplatze schon 25 Jahre, in einem anderen Grabe 10 Jahre ruht und außerdem bei einem auf beschränkte Zeit reservierten Grabe für die zweite beizusetzende Leiche noch ein 10 jähriger Zeitraum bis zum Ablaufe der Einkaufszeit dieser Grabstelle offen bleibt. In den Gruftplätzen sind jedoch solche Nachlegungen nur hin¬ sichtlich der Leichen von Verwandten oder Ver¬ schwägerten der erstbestatteten Person einschließlich bis zum dritten Grade der Verwandtschaft oder Schwäger¬ schaft gestattet. Die Nachlegegebühr für einen Gruft¬ platz beträgt 100 Kronen, für ein anderes Grab 40 Kronen. § 8. Bei den Gräbern auf offenem Leichenfelde muß jeder Leichnam 2 m tief in die Erde gesenkt werden. § 9. Der Friedhof ist stets in einem würdigen, dem reli¬ giösen Charakter des Ortes entsprechenden Aussehen zu erhalten, worüber der Magistrat zu wachen hat; den nach Maßgabe dieser Friedhofordnung erlassenen Anordnungen des Magistrates in Bezug auf Ordnung, Unterhaltung und Benützung der Gräber, Grüfte und Denkmäler ist seitens der Parteien unbedingt nachzu¬ kommen. § 10. Jedes Grab auf offenem Leichenfelde kann mit Blumen, niederem Gesträuche und Rasen bepflanzt oder verziert, sowie auch entsprechend eingerahmt werden. Das Anpflanzen von Bäumen und Ziersträuchern ist nur mit Zustimmung des Magistrates insoweit gestattet, als hiedurch der Zutritt zu den angrenzenden Gräbern nicht erschwert wird; doch bleiben sie nach Ablauf des Belegturnus oder Einkaufstermines Eigentum der Gemeinde. Bei der Einrahmung einer Grabstelle mittelst Steinen, Gitter oder dergleichen muß die Einfriedung je 12 cm von der äußersten Grenze an den beiden Längsseiten des Grabes zurückstehen. Die Einfriedung eines Einzelgrabes mittelst Gitters, sowie die Einfassung von mehr als drei Gräbern oder von zwei oder drei in verschiedenen Reihen gelegenen Gräbern ist unzulässig. § 11. Bei Turnusgräbern können am Ende des Grabes eifache Kreuze, jedoch ohne Untermauerung angebracht werden, die in gerader fortlaufender Linie zu setzen sind und die Höhe von 1,8 m nicht überschreiten dürfen. Nach Ablauf von zehn Jahren muß indessen alles weg¬ geräumt werden, damit das Grab weiter benützt werden kann. Reservierte Gräber können auch untermauerte Denkmäler erhalten, wobei jedoch der in den §§ 1 und 10 bestimmte Flächenraum nicht überschritten und bei der Erdaushebung die Grabhöhle nicht geöffnet werden darf. Wird die Wegräumung nach Ablauf von 10 Jahren bezw. der Reservierungszeit von 25 oder 50 Jahren über erfolgte Aufforderung von den Familien der Be¬ erdigten nicht besorgt, so fallen Kreuz, Denkstein ec. dem Gottesackerfonde zu. § 12. Ueber die auf reservierten Grabplätzen und Grüften zu errichtenden Denkmäler ist eine Zeichnung in zwei¬ facher Ausfertigung dem Magistrate zur Genehmigung vorzulegen; vor erfolgter Genehmigung ist die Auf¬ stellung unzulässig. § 13. Begräbnistaxe. Turnusgräber. Für jede Beisetzung der Leiche einer Person im Alter über 10 Jahre ist eine Gebühr von 4 Kronen, für Leichen von Kindern unter 10 Jahren eine Gebühr von 2 Kronen zu entrichten. (Ausnahme § 31.) Für ein Turnusgrab ist keine weitere Zahlung zu leisten. Wünschen aber die Angehörigen eines Verstorbenen ein solches Turnusgrab für 25 oder 50 Jahre zu reservieren, so werden die im Turnus verlaufenen Jahre in die Reservierungszeit eingerechnet. § 14. Besondere (reservierte) Gräber. Einzelne, beziehungsweise zwei, aber nie mehr als drei Gräber in derselben Reihe auf den offenen Leichen¬ feldern können auf 25 oder 50 Jahre oder auf unbe¬ schränkte Zeit d. h. so lange als der Friedhof seinem Zwecke als Begräbnisstätte für die Verstorbenen der Stadt Innsbruck gewidmet bleibt, erworben werden § 15. Gewöhnliche Gräber und Randgräber. Die besonderen Gräber auf den offenen Leichen¬ feldern werden in gewöhnliche Gräber und in Rand¬ gräber, das sind die an den Wegen gelegenen Grab¬ plätze, eingeteilt. Letztere werden in den Turnus nicht einbezogen. § 16. Das Recht auf ein besonderes Grab wird durch die Eintragung in das Grabbuch infolge Bewilligung des Magistrates gegen Erlag der festgesetzten Gebühren erworben und besteht in der Benützung des Grabes nach Maßgabe dieser Begräbnis=Ordnung. Dieses Recht ist unter Lebenden unveräußerlich. (Bezüglich Ueber¬ tragung des Nutzungsrechtes auf den Todesfall vide § 25.) Der Erwerber eines besonderen Grabes erhält ein Magistrats=Dekret, welches zugleich die Stelle eines beglaubigten Auszuges aus dem Grabbuche vertritt. S 17. Für das Benützungsrecht auf besondere Gräber sind nachstehende Gebühren festgesetzt: