237 Wohnungs=Desinfektion. — Krankenhaus=2 fektion nach der Wohnung zurückgebracht. Die Ein¬ lieferung von infizierten Sachen in die Desinfektions¬ anstakt durch die Interessenten selbst ist aus hygie¬ nischen Gründen unstatthaft; ebenso sollten aus den zu desinfizierenden Zimmern vor der Desinfektion keinerlei Gegenstände entfernt, vielmehr die Zimmer in der Zwischenzeit unter Verschluß gehalten werden. 5. Anmeldungen zur Desinfektion haben schriftlich mittels eigener den praktischen Aerzten zugeteilter For¬ mulare oder auch mündlich beim Stadtphysikate, Rat¬ haus III. Stock, allenfalls auch telephonisch (Nr. 82 und 440) gegen nachträgliche Einsendung des unter¬ fertigten Formulares zu erfolgen. 6. Die Desinfektionen werden nach Möglichkeit noch am gleichen Tage oder spätestens am folgenden aus¬ Verpflegsgebühren. — Friedhofs=Ordnung. geführt, sie können aber auch einige Tage früher vor¬ ausbestellt werden. 7. Die Kosten belaufen sich für ein Zimmer je nach Größe 7—14 Kronen und werden vom Stadtmagi¬ strate nachträglich eingefordert. Für eventuelle Be¬ nützung der Dampfdesinfektionsanstalt im Kranken¬ haus für Kleider (Effekten ec.) wird eine dem Kosten¬ aufwande entsprechende Gebür eingehoben. Die Kosten der über Anordnung des Stadtphysikates bei Unbe¬ mittelten vorgenommenen Desinfektionen werden vom Stadtmagistrate übernommen. 8. Die Desinfektion in jeder Form wird in der sorgsamsten und schonendsten Weise ausgeführt. Doch kann für etwa vorkommende Beschädigungen kein Er¬ satz geleistet werden. Verzeichnis der Verpflegsgebühren im allgemeinen öffentlichen Krankenhause in Innsbruck. Allgemeine Abteilung Zahlstock=Abteilung 2 K 20 h 10 K 8 K 6 K In dieser Gebühr ist inbegriffen: Woh¬ nung, nirmale Verpflegung u. Wartung, Beleuchtung, Beheizung. (Aerztliche Be¬ handlung, Medikamente, Verbandzeug, geistige Getränke find in nebenstehender Gebühr nicht inbegriffen). Begräbnis=Ordnung für den Gemeinde=Friedhof in Unnsbruck. § 1. Naum=Einteilung. Der neuerbaute katholische Gemeindefriedhof um¬ faßt auf einer Grundfläche von 20.249 Quadratmeter: a) 16 Leichenfelder, welche mit römischen Ziffern be¬ zeichnet sind, mit durchschnittlich je 324 Grabplätzen; b) 146 Grüfte längs der Umfassungsmauer. Unmittelbar daran schließen sich der protestantische und israelitische Friedhof mit einer Area von je 2059 Quadratmeter und je drei Leichenfeldern, letztere mit durchschnittlich je 119 Grabplätzen. Jeder Grabplatz auf den Leichenfeldern ist 2,55 m lang und 0,9 m breit; die Wege zwischen den einzelnen Grabreihen besitzen eine Breite von 0,5 m. § 2. Reihenfolge der Beerdigung. Mit Ausnahme der Beisetzung der Leichen in den Grüften hat die Beerdigung der Leichen in der Reihen¬ folge, wie dieselben zur Anmeldung gelangen, stattzu¬ finden, wobei bei Grab Nr. 1 des Leichenfeldes 1 be¬ gonnen wird und zuerst alle jene Grabplätze zu belegen sind, welche auf dem Friedhofsplane mit ungeraden Ziffern bezeichnet sind. Erst bei Wiederkehr des Turnns auf dasselbe Leichenfeld, jedoch nicht vor 10 Jahren, dürfen die zwischen den obenerwähnten Gräbern be¬ findlichen mit geraden Ziffern bezeichneten Grabstellen belegt werden. § 3. Särge. Die Leichen dürfen bei Turnusgräbern nur in Holz¬ särgen, bei den übrigen Gräbern auch in Metallsärgen zur Beerdigung überbracht werden. Die Holzsärge sind mit hinreichend dicken Wandungen zu versehen, welche haltbar miteinander verbunden und längs des ganzen Bodenteiles in den Fugen mit Pech verschlossen sein müssen. Metallsärge müssen nach der bestehenden Vorschrift versteift und im Innern gut lackiert sein. § 4. Aufbahrungsort. Leichen von Personen, welche nach unbedenklichen Krankheitsprozessen gestorben sind, können entweder im Sterbeorte aufgebahrt oder zu diesem Zwecke in die Friedhofs=Leichenkammer überbracht werden; Verstor¬ bene dagegen, welche mit ansteckenden Krankheiten be¬ haftet waren oder bei denen nach Befund des Toten¬ beschauers die Belassung im Sterbeorte aus anderen gesundheitspolizeilichen Rücksichten nicht zulässig ist, dürfen nicht aufgebahrt zur Schau ausgestellt werden, sondern müssen ehemöglichst, längstens aber binnen sechs Stunden nach eingetretenem Tode in die zur Aufnahme solcher Leichen bestimmte abgesonderte Leichenkammer auf den Friedhof überbracht werden. § 5. Beerdigungsfrist. Kein Leichnam darf ohne vorausgegangene Toten¬ beschau und in der Regel nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach eingetretenem Tode beerdigt werden, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung der Beerdigung notwendig wird. § 6. Ein Grab darf in der Regel nicht vor Ablauf von 10 Jahren nach der letzterfolgten Beerdigung geöffnet werden. Im Falle einer früheren Oeffnung eines Grabes sind strenge die diesbezüglichen Vorschriften, insbe¬