Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Wohnungs=Desinfektion. — Krankenhaus=2
fektion nach der Wohnung zurückgebracht. Die Ein¬
lieferung von infizierten Sachen in die Desinfektions¬
anstakt durch die Interessenten selbst ist aus hygie¬
nischen Gründen unstatthaft; ebenso sollten aus den
zu desinfizierenden Zimmern vor der Desinfektion
keinerlei Gegenstände entfernt, vielmehr die Zimmer
in der Zwischenzeit unter Verschluß gehalten werden.
5. Anmeldungen zur Desinfektion haben schriftlich
mittels eigener den praktischen Aerzten zugeteilter For¬
mulare oder auch mündlich beim Stadtphysikate, Rat¬
haus III. Stock, allenfalls auch telephonisch (Nr. 82
und 440) gegen nachträgliche Einsendung des unter¬
fertigten Formulares zu erfolgen.
6. Die Desinfektionen werden nach Möglichkeit noch
am gleichen Tage oder spätestens am folgenden aus¬
Verpflegsgebühren. — Friedhofs=Ordnung.
geführt, sie können aber auch einige Tage früher vor¬
ausbestellt werden.
7. Die Kosten belaufen sich für ein Zimmer je
nach Größe 7—14 Kronen und werden vom Stadtmagi¬
strate nachträglich eingefordert. Für eventuelle Be¬
nützung der Dampfdesinfektionsanstalt im Kranken¬
haus für Kleider (Effekten ec.) wird eine dem Kosten¬
aufwande entsprechende Gebür eingehoben. Die Kosten
der über Anordnung des Stadtphysikates bei Unbe¬
mittelten vorgenommenen Desinfektionen werden vom
Stadtmagistrate übernommen.
8. Die Desinfektion in jeder Form wird in der
sorgsamsten und schonendsten Weise ausgeführt. Doch
kann für etwa vorkommende Beschädigungen kein Er¬
satz geleistet werden.
Verzeichnis
der Verpflegsgebühren im allgemeinen öffentlichen Krankenhause in Innsbruck.
Allgemeine Abteilung
Zahlstock=Abteilung
2 K 20 h
10 K
8 K
6 K
In dieser Gebühr ist inbegriffen: Woh¬
nung, nirmale Verpflegung u. Wartung,
Beleuchtung, Beheizung. (Aerztliche Be¬
handlung, Medikamente, Verbandzeug,
geistige Getränke find in nebenstehender
Gebühr nicht inbegriffen).
Begräbnis=Ordnung für den Gemeinde=Friedhof in Unnsbruck.
§ 1.
Naum=Einteilung.
Der neuerbaute katholische Gemeindefriedhof um¬
faßt auf einer Grundfläche von 20.249 Quadratmeter:
a) 16 Leichenfelder, welche mit römischen Ziffern be¬
zeichnet sind, mit durchschnittlich je 324 Grabplätzen;
b) 146 Grüfte längs der Umfassungsmauer.
Unmittelbar daran schließen sich der protestantische
und israelitische Friedhof mit einer Area von je 2059
Quadratmeter und je drei Leichenfeldern, letztere mit
durchschnittlich je 119 Grabplätzen.
Jeder Grabplatz auf den Leichenfeldern ist 2,55 m
lang und 0,9 m breit; die Wege zwischen den einzelnen
Grabreihen besitzen eine Breite von 0,5 m.
§ 2.
Reihenfolge der Beerdigung.
Mit Ausnahme der Beisetzung der Leichen in den
Grüften hat die Beerdigung der Leichen in der Reihen¬
folge, wie dieselben zur Anmeldung gelangen, stattzu¬
finden, wobei bei Grab Nr. 1 des Leichenfeldes 1 be¬
gonnen wird und zuerst alle jene Grabplätze zu belegen
sind, welche auf dem Friedhofsplane mit ungeraden
Ziffern bezeichnet sind. Erst bei Wiederkehr des Turnns
auf dasselbe Leichenfeld, jedoch nicht vor 10 Jahren,
dürfen die zwischen den obenerwähnten Gräbern be¬
findlichen mit geraden Ziffern bezeichneten Grabstellen
belegt werden.
§ 3.
Särge.
Die Leichen dürfen bei Turnusgräbern nur in Holz¬
särgen, bei den übrigen Gräbern auch in Metallsärgen
zur Beerdigung überbracht werden.
Die Holzsärge sind mit hinreichend dicken Wandungen
zu versehen, welche haltbar miteinander verbunden und
längs des ganzen Bodenteiles in den Fugen mit Pech
verschlossen sein müssen.
Metallsärge müssen nach der bestehenden Vorschrift
versteift und im Innern gut lackiert sein.
§ 4.
Aufbahrungsort.
Leichen von Personen, welche nach unbedenklichen
Krankheitsprozessen gestorben sind, können entweder
im Sterbeorte aufgebahrt oder zu diesem Zwecke in die
Friedhofs=Leichenkammer überbracht werden; Verstor¬
bene dagegen, welche mit ansteckenden Krankheiten be¬
haftet waren oder bei denen nach Befund des Toten¬
beschauers die Belassung im Sterbeorte aus anderen
gesundheitspolizeilichen Rücksichten nicht zulässig ist,
dürfen nicht aufgebahrt zur Schau ausgestellt werden,
sondern müssen ehemöglichst, längstens aber binnen sechs
Stunden nach eingetretenem Tode in die zur Aufnahme
solcher Leichen bestimmte abgesonderte Leichenkammer
auf den Friedhof überbracht werden.
§ 5.
Beerdigungsfrist.
Kein Leichnam darf ohne vorausgegangene Toten¬
beschau und in der Regel nicht vor Ablauf von 48
Stunden nach eingetretenem Tode beerdigt werden,
wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen
Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung der
Beerdigung notwendig wird.
§ 6.
Ein Grab darf in der Regel nicht vor Ablauf von
10 Jahren nach der letzterfolgten Beerdigung geöffnet
werden.
Im Falle einer früheren Oeffnung eines Grabes
sind strenge die diesbezüglichen Vorschriften, insbe¬