236 Städtischer Sanitätsdienst. — Kranken=Transport. Städtischer Sanitätsdienst. Stadt=Physikat: Rathaus 3. Stock. Sprechstunde von 10 bis 11 Uhr vormittags. Telephon Nr. 82. Armenärztliche Behandlung. 1. Bezirk: Innere (alte) Stadt am rechten Innufer bis Viadukt=Maximilianstraße: Dir. Dr. Winkler. 2. Bezirk: Stadtteil am linken Innufer (Mariahilf und St. Nikolaus): Stadtarzt Dr. Köllensperger. 3. Ehemaliges Gemeindegebiet Wilten: Stadtarzt Dr. Mader. 4. Bezirk: Dreiheiligen (vom Viaduktbogen ost¬ wärts), Kohlstadt und Pradl): städt. Bezirksarzt Dr. Hörtnagl. Totenbeschau. Todesfälle sind ehestens und ausschließlich in der Polizeihauptwachstube im Rathause rückwärts anzu¬ zeigen, von wo aus der zuständige Beschauarzt ver¬ ständigt wird. 1. Bezirk: Innere Stadt an beiden Ufern bis zur Viadukt=Maximilianstraße: Dr. Köllensperger. 2. Bezirk: Ehemaliges Gemeindegebiet Wilten: Dr. Mader. 4. Bezirk: Dreiheiligen (vom Viaduktbogen ost¬ wärts), Kohlstadt und Pradl): Dr. Hörtnagl. An Sonn= und Feiertagen versorgt abwechselnd ein Stadtarzt den Dienst. Liste hierüber liegt in den Po¬ lizeiwachstuben auf. Fkranken=Transport. Als Krankentransportmittel stehen zur Verfügung: 1. Der städt. Rettungswagen Derselbe dient zur Ueberbringung von Kranken oder Ver¬ letzten in's Krankenhaus oder in eine andere Wohnung und ist unter Beibringung der entsprechenden Anwei¬ sung des Stadtphysikates, eventuell dringenden Falles eines Stadtarztes, bei der ständigen städt. Feuer¬ wache im Rathause rückwärts hinter der Polizei¬ hauptwache anzusprechen. Vom Transporte mittelst dieses Wagens sind In¬ fektionskranke ausgeschlossen. Die Gebühr für Benützung des Rettungswagens beträgt im Stadtgebiete für die erste Stunde bei Tag K 2.60, bei Nacht K 4.—, für jede weitere halbe Stunde bei Tag K 1.—, bei Nacht K 2.—. Dieser Wagen kann auch außerhalb des Stadt¬ gebietes benützt werden und ist hiefür nach dem Fiakertarif zu bezahlen. 2. Transportmittel in den Polizeiwachstuben. Räderbahren befinden sich in der Hauptwache (Rat¬ haus) und in den Polizeistationen Wilten, Leopold¬ straße 15 und Pradl, Egerdachstraße 9, Tragbahren in den Wachzimmern Innstraße und Saggen (Viaduktstraße). Diese Transportmittel können unter Beibringung der erforderlichen zwei Träger (Dienstmänner) mittelst einer Bestätigung dessen behandelnden Arztes, daß eine infektiöse Erkrankung ausgeschlossen, beansprucht werden. Die Partei haftet für die richtige Zurück¬ lieferung der Bahre. 3. Transport bei ansteckenden Krankheiten. Die Ueberführung derartiger Kranken ist nur nach dem Krankenhause (Infektionsabteilung) gestattet und hat ausschließlich mit dem Infektionswagen oder der Infektionsräderbahre zu geschehen, welche in der Auf¬ nahmskanzlei des Allg. Krankenhauses (Telephon Nr. 99) unter Angabe der Krankheit zu beanspruchen sind. Die Ueberführung wird nach dem Fiakertarife berechnet. Im Falle, daß zum Transporte derartiger Kranker andere Wägen zur Benützung gelangen, werden diese behufs Desinfektion für ungefähr 12 Stunden im Krankenhause zurückbehalten und stehen dem Wagen¬ besitzer keine Schadenersatzansprüche an die Stadt¬ gemeinde zu. Mohnungs=Desinfektion. Der Einwohnerschaft ist Gelegenheit gegeben, die von ansteckenden Kranken benützten Räume und Ge¬ genstände durch städtische Organe desinfizieren zu lassen. Die Wahl des im einzelnen Fall anzuwenden¬ den Desinfektionsverfahrens richtet sich nach der Krankheit. Das Institut der Wohnungsdesinfektion steht unter der Oberaufsicht des Stadtphysikates. 1. Bei den meisten Krankheiten erfolgt die Des¬ infektion des Zimmers mittels Entwicklung von For¬ malingasdämpfen. Bei diesem Verfahren verbleiben Gebrauchsgegenstände jeglicher Art im Zimmer und unter dem desinfizierenden Einflusse des Formalin¬ gases. Insbesondere werden Kleider, Betten u. s. w. im Zimmer aufgehängt. Nur Pflanzen und lebende Tiere müssen entfernt werden. 2. Die Formalingasdesinfektion allein findet An¬ wendung bei Fällen von Diphtherie, Scharlach, Ma¬ sern, Tuberkulose, Influenza und Keuchhusten. 3. Bei Kindbettfieber und Mundkrankheiten („sep¬ tische Krankheiten“) ferner bei Pocken und Pest ist neben der Formalindesinfektion die Desinfektion der Betten und Kleider im Dampfapparat des städtischen Krankenhauses erforderlich. Nur bei Typhus, (ebenso Cholera und Ruhr) ist in erster Linie die Dampfdes¬ infektion der Betten, Wäsche, Kleider und Abwaschungen des Bodens ec. mit desinfizierenden Lösungen unent¬ behrlich. 4. Es wird daher empfohlen, nicht etwa nur ein¬ zelne Gegenstände, Betten u. s. w. zur Desinfektion. wegzugeben, sondern stets die Desinfektion des ganzen Zimmers zu beantragen. Wo bei beweglichen Gegen¬ ständen die Vornahme der Dampfdesinfektion, welche in der Desinfektionsanstalt des städtischen Kranken¬ hauses stattfindet, angezeigt ist oder gewünscht wird, werden dieselben stets von dem städtischen Personal im Desinfektionswagen abgeholt und nach der Desin¬