Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Städtisches Schwimmbad für Frauen.
Stadtmagistrat Innsbruck, den 15. Mai 1910.
Der Bürgermeister: W. Greil m. p.
Städtisches Schwimmbad für Frauen
in der Museumstraße 39, außerhalb des Südbahnviaduktes.
Bade=Ordnung.
1. Das Schwimmbad ist an Werktagen von 6 Uhr
früh bis zum Einbruch der Dämmerung an Sonn¬
und Feiertagen von 6 Uhr früh bis 1 Uhr mit¬
tags geöffnet.
2. Der Eintritt ist nur gegen Vorweisung einer
Dauer= oder Abgabe einer Einzelkarte gestattet.
3. Die Benützungszeit für eine Zelle beschränkt
sich auf eine Stunde. Die Tür hat beim Ver¬
lassen der Zelle geöffnet zu bleiben und soll nasse
Wäsche nicht auf den Fußboden geworfen werden.
4. Jeder Badegast begibt sich vorerst in den
Reinigungsraum zur Waschung oder Abbrausung.
Das Reinigungsbad darf nicht länger beansprucht
werden, als es seinem Zwecke entspricht.
5. Die Bekleidung mit einem Schwimmanzug ist
auch für das Sonnenbad vorgeschrieben.
6. Jede Verunreinigung und Beschädigung der
Räume, der Einrichtung und der Gebrauchsgegen¬
stände verpflichtet zu Ersatz.
7. Das Mitnehmen von Hunden in die Anstalt,
der Gebrauch von Seife, sowie das Waschen und
Ausringen von Badewäsche ist im Bassin untersagt.
Für das Ausspucken dienen Spucknäpfe und die seit¬
lichen Ausflußöffnungen des Baderaumes.
8. Personen, welche wegen sichtlicher Krankheit
oder aus anderen Gründen die Mitbadenden vor¬
aussichtlich belästigen, gefährden oder Ekel erregen
würden, sind vom Bade auszuschließen.
9. Für Badegästen abhanden gekommene Gegen¬
stände wird seitens der Anstalt kein Ersatz geleistet;
Wertsachen können gegen Gebühr bei der Kassa
hinterlegt werden.
10. Der Schwimmeister ist für die Aufrechter¬
haltung der Ordnung in der ganzen Anstalt ver¬
antwortlich; er und alle Angestellten haben sich ge¬
genüber den Badegästen stets höflich und zuvor¬
kommend zu benehmen; anderseits haben alle Be¬
sucher der Anstalt den Anordnungen des Schwimm¬
meisters bei sonstiger Verweisung aus der Anstalt un¬
weigerlich Folge zu leisten.
Allfällige Beschwerden sind in das bei der Kassa
aufliegende Beschwerdebuch einzutragen oder beim
Stadtmagistrate vorzubringen.
Preis=Tarif.
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Eine Badekarte ohne Wäsche
Ein Dutzendkartenheft ohne Wäsche und Wäscheaufbewahrung
Ein Dutzendkartenheft ohne Wäsche, jedoch mit Wäscheaufbewahrung
Eine Monatskarte für Volks-, Mittel= und Hochschülerinnen ohne Wäsche und
Wäscheaufbewahrung..
Eine Monatskarte für Volks= Mittel= und Hochschülerinnen ohne Wäsche jedoch
mit Wäscheaufbewahrung.
Eine Saisonkarte ohne Wäsche und Wäscheaufbewahrung....
Eine Saisonkarte ohne Wäsche, jedoch mit Wäscheaufbewahrung
Eine Schwimmunterrichtskarte
Benützungsgebühr für ein Badeleintuch
Benützungsgebühr für einen Bademantel
Benützungsgebühr für ein Handtuch
Benützungsgebühr für ein Schwimmkleid
Eintrittskarte für Nichtbadende
Depotgebühr für Aufbewahrung von Wertsachen jedesmal....
Stadtmagistrat Innsbruck, den 15. Mai 1914.
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Der Bürgermeister: W. Greil, m. p.