91 I Allgemein Wissenswertes A. Wichtige Angaben und Hinweise 1. Anmeldung von Geburten, Eheschließungen und beurkunde und nicht der Totenbeschaubefund oder der Todesfällen irchliche Totenschein oder die Bescheinigung über die Ein¬ ragung eines Sterbefalles vorzulegen. Standesamt: Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 15/I, Für Renten- und Pensionsansprüche sind Heiratsurkunder Telefon 28 8.25 mit dem Vermerk des Todes eines der Ehegatten beim Stan¬ Amtsstunden (mit Ausnahme von Samstag und desamt Innsbruck erhältlich. onntag): 8 bis 11.30 Uhr Nach dem Landesgesetz vom 8. Oktober 1952 betreffs Regelung des Leichenwesens ist bei jedem Todesfall eine amtliche Totenbeschau vorzunehmen, welche im Stadtgebie Geburten nnsbruck von den Arzten des städt. Gesundheitsamtes Nach den Bestimmungen des Personenstandgesetzes sind lurchgeführt wird. Die Totenbeschau hat sich auch auf Fehl¬ bei Anzeigen über Geburten im Bereiche des Standesamts geburten zu erstrecken. Todesfälle sind durch die Angehör ezirkes Innsbruck-Stadt folgende Richtlinien zu beachten: gen oder Wohnungsinhaber unverzüglich im städtischer Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche der Gesundheitsamt, Fallmerayerstraße 1/1. Stock, Zimmer 340 Standesamt Innsbruck mündlich, daß heißt persönlich, anzu Tel. 26 7 71 Durchwahl 340, während der Amtsstunden anzu zeigen. Zur Anzeige einer Geburt sind in nachstehende melden. Es genügt auch die Meldung bei einem Leichenbe¬ Reihenfolge verpflichtet: stattungsunternehmen, welches die Meldung an das städt: der eheliche Vater sche Gesundheitsamt weiterleitet. Bei der Meldung sind fol¬ die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war gende Angaben über den Verstorbenen zu machen der Arzt, der bei der Geburt zugegen war; or- und Zuname, bei Frauen auch Mädchenname jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war Schreibweise der Namen laut Geburts- und Taufschein) oder davon aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist; etzter ausgeübter Beruf; e) die Mutter, sobald sie dazu imstande ist Stand (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet); Staatsbürgerschaft; An Dokumenten sind mitzubringen: Religion; bei ehelichen Kindern Geburtsort und Geburtsdatum (Angabe der Pfarre, des a) Standesamtliche Heiratsurkunde Standesamtes) b) Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters Sterbeort, Sterbetag, Sterbestunde. Stand der Verstorbene während seiner letzten Krankheit bei unehelichen Kindern in ärztlicher Behandlung, so haben die Angehörigen von a] Geburtsurkunde der Kindesmutte behandelnden Arzt einen Behandlungsschein zu erwirken Heiratsurkunde der Eltern der Kindesmutter und diesen beim städtischen Gesundheitsamt oder bein c) Staatsbürgerschaftsnachweis Leichenbestattungsunternehmen abzugeben Wenn Kindesmutter geschieden, zusätzlich: Bei außergewöhnlichen Todesfällen, wie Unglücksfällen Heiratsurkunde und Scheidungsurteil mit Rechtskraftbe¬ Selbstmord oder Auffindung von Leichen, ist sofort die Bun¬ scheinigung lespolizeidirektion, Kriminalabteilung, sournaldienst, Kai Wenn Kindesmutter verwitwet, zusätzlich serjägerstraße 8 (Telephon Nr. 26 7 21), zu verständigen Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des Ehemannes ode An Sonn- und Feiertagen wird die Meldung über den erichtsbeschluß über Todeserklärung. eweils diensthabenden Leichenbestatter weitergeleitet. Wer der Anzeigepflicht innerhalb der obenerwähnten Frist nicht nachkommt, ist strafbar und hat eine Erzwin¬ 2. Gegenwärtige Bedeutung des Heimatrechtes gungsstrafe zu gewärtigen. Es wird darauf verwiesen, dal Die heimatrechtlichen Bestimmungen sind 1939 aufgehober die Beilegung des Vornamens für ein Kind rechtlich durch und nicht wieder in Kraft gesetzt worden. Die Rechte und lie Eintragung in das Geburtenbuch des Standesamtes er Pflichten aus dem Heimatrecht sind daher weggefallen. Auch olgt und nicht erst — wie oft irrtümlich angenommen wir zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ist die durch die Taufe. Eine Anderung der Vornamen ist den Zusicherung der Aufnahme in den Heimatverband einer Standesbeamten nach erfolgter Beurkundung nicht mehr Gemeinde für den Fall der Verleihung der österreichischen möglich Staatsbürgerschaft nicht mehr notwendig. Die Wochenhilfebescheinigung wird nach der Geburtsbe Zur Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft irkundung gemeinsam mit den Geburtsurkunden ausge¬ spielt das ehemalige Heimatrecht insoweit eine Rolle, als geben. ersonen, die am 13. März 1938 das Heimatrecht in einer sterreichischen Gemeinde hatten, heute die österreichische Eheschließunger Staatsbürgerschaft besitzen, insofern sie diese nicht zwischen Zur Durchführung des Eheaufgebotes und der Eheschlie zeitlich durch Verehelichung mit einem Ausländer, durch ung sind von den Brautleuten jene Dokumente beim Stan Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft oder aus anderer lesamt vorzulegen, die in einem beim vorgenannten Amt Gründen verloren haben. Das gleiche gilt für jene, die ihre rhältlichen Verzeichnis angeführt sind. Nähere Auskünft Staatsbürgerschaft auf Grund der Rechtsnachfolge von dieser ber Aufgebot und Eheschließung sind mündlich oder schrift¬ Personen ableiten. ich beim Standesamt einzuholen Für die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen ist Die Bescheinigungen über die Eheschließung zur Beantra¬ nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen im allge¬ gung der Heiratsbeihilfe beim Finanzamt werden den Braut¬ neinen die Wohnsitzgemeinde zuständig. euten im Anschluß an die Trauung ausgefolgt. Für den Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck werden die Staatsbürgerschaftsnachweise vom Stadtmagistrat Inns¬ bruck ausgestellt. Sterbefälle 3. Arbeitsmarktförderung, Beratungs- und Vermittlungs¬ Nach dem Personenstandgesetz muß auch der Tod eine dienste, Arbeitslosenversicherung Menschen dem Standesamt, in dessen Bezirk der Todesfa erfolgte, spätestens am nächsten Werktag mündlich ange Arbeitsamt Innsbruck: zeigt werden. Schöpfstraße 5; Tel. 270 70 An Dokumenten sind dem Standesamt vorzulegen: Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr. Dienststunden: Montag Geburts- und Heiratsurkunde, Nachweis der Staatsbürger¬ Das Arbeitsamt Innsbruck hat als Dienststelle der öster¬ chaft, Nachweis über Auflösung der Ehe. eichischen Arbeitsmarktverwaltung im Sinne des mit 1. fän¬ Die Beerdigung darf nur mit der vom Standesamt Inns ner 1969 in Kraft getretenen Arbeitsmarktförderungsgesetzes bruck ausgestellten Bescheinigung über die Eintragung eine BGBl. Nr. 31/1969 in der derzeit geltenden Fassung) zur Sterbefalles durchgeführt werden. Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung so¬ Für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenübe Lebensversicherungsanstalt oder Einleitung der Ver wie zur Verhütung von Arbeitslosigkeit beizutragen (aktiv assenschaftsverhandlung ist stets die standesamtlic beitsmarktpoliti 31 7.—