32 Allgemein Wissenswertes II 4. Aufgaben der Arbeitsämter Die Behörden der österreichischen Arbeitsmarktverwal¬ tung sind Bundesbehörden. Ihre Aufgaben — Arbeitsver¬ mittlung, Arbeitslosenversicherung, Berufsberatung — wer¬ den in 1. Instanz auf bezirklicher Ebene durch die Arbeits¬ ämter, in 2. Instanz auf Landesebene durch das Landesar¬ beitsamt Tirol, Innsbruck, Schöpfstraße 5, Tel. 29 7 71, durch¬ geführt, dem auch die Dienstaufsicht über die Arbeitsämter Tirols obliegt. Zentralstelle und oberste Instanz der Arbeits¬ verwaltung ist das Bundesministerium für soziale Verwal¬ tung. In Tirol gibt es acht Arbeitsämter und eine Arbeits¬ amtnebenstelle. Der territoriale Wirkungsbereich der Ar¬ beitsämter deckt sich in der Regel mit den politischen Be¬ zirken. Die Aufgaben des Arbeitsamtes Innsbruck Nicht immer werden die zu bewältigenden Aufgaben des Arbeitsamtes Innsbruck, ja der Arbeitsämter überhaupt, von der Öffentlichkeit in dem Maße gewürdigt, wie es der Erledigung der unzähligen Agenden der Arbeitsmarktver¬ waltung im weitesten Sinne des Wortes zukäme. Ein objek¬ tives Bewerten der weitverzweigten Aufgaben von seiten der Öffentlichkeit ist aber auch schwierig, weil der Personen¬ kreis, der hier zur Wertung und Bewertung den wünschens¬ werten Einblick hat, sehr eng gezogen ist. Man kennt beim Arbeitsamt Innsbruck wohl eine Arbeitsvermittlung, eine Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung sowie eine Ar¬ beitslosenversicherung, von der reichen Gliederung der Abteilungen, insbesondere der Abteilung Arbeitsvermitt¬ lung, weiß man jedoch nichts oder nur sehr wenig. Das Arbeitsamt steht heute einer ganz anderen Arbeits¬ marktsituation gegenüber, wie etwa vor 10 bis 20 Jahren, Der bereits viel zitierte Begriff „Aktive Arbeitsmarktpolitik“ ist kein Schlagwort, sondern wurde zum Gebot der Stunde, mag auch die Dringlichkeit für den Einsatz wirkungsvoller Maßnahmen regional stark unterschiedlich in Erscheinung treten. Diese „Aktive Arbeitsmarktpolitik“ hat die Aufgabe, rechtzeitig Maßnahmen zu setzten bzw. Veranlaßtes aufein¬ ander abzustimmen, um die Vollbeschäftigung so weit als möglich herbeizuführen oder zu erhalten. Ein ganz beson¬ deres Augenmerk muß hierbei der Mobilität der Arbeits¬ kräfte geschenkt werden. Man erkennt immer mehr, daß die Selbstregelung des Arbeitsmarktes, die sogenannte Arbeits¬ automatik, allein nicht mehr ausreicht, um die immer stärker in Erscheinung tretenden Probleme meistern zu können. Liegt es doch auf der Hand, daß die Verflachung des Kon- junkturverlaufs, stärker in den Vordergrund tretende Struk¬ turschwächen sowie Ereignisse auf internationaler Ebene den Arbeitsmarkt auch innerhalb der kleinsten Bereiche so oder so beeinflussen können. Daß die Teilgebiete der Arbeitsvermittlung, wie die Be¬ schäftigung ausländischer Arbeitskräfte, die Produktive Ar¬ beitslosenfürsorge (die insbesondere die Winterarbeitslo¬ sigkeit im Baugeschäft eindämmen soll), die Rückerstattung ausbezahlter Schlechtwetterstunden im Baugewerbe, Um- und Nachschulungsmaßnahmen, die Vermittlung der Invali¬ den, Rehabilitationsmaßnahmen zum Zwecke der Wieder¬ eingliederung körperlich und geistig Behinderter in das Be¬ rufsleben, der Landes- und Bundesausgleich (Vermittlung von Arbeitskräften aus anderen Bezirken und Bundeslän¬ dern), die Werbung von Arbeitskräften und offenen Stel¬ len sowie eine gezielte Informierung der Öffentlichkeit durch Presse, Rundfunk und Plakatierungen, mit zu den Tätigkeiten einer aktiven Arbeitsmarktpolitik gehören, muß einleuchten. Weiters hat die Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes Innsbruck verschiedene Sonderdienste eingerichtet, die ihre Existenzberechtigung durch ansehnliche Vermittlungszahlen unter Beweis stellen konnten. Im Vordergrund stehen hier die Bemühungen um die Vermittlung von Hochschülern während des ganzen Jahres und von Ferialarbeitskräften während der Ferien. Das Messearbeitsamt zur Zeit der Innsbrucker Herbstmesse hat sich bestens eingeführt. Die Wiedereingliederung Haftentlassener gehört mit zu den schwierigsten Aufgaben der Arbeitsvermittlung, sie ist aber Auftrag und Verpflichtung gleichermaßen. Die tägliche Schnellvermittlung von Entiadearbeitern wäre aus dem Ge¬ schehen beim Arbeitsamt nicht mehr wegzudenken. Die Teil¬ zeitbeschäftigung der Frauen mit Familienpflichten gewinnt immer mehr an Bedeutung und muß durch das Arbeitsamt als ein volkswirtschaftlich wie auch familienpolitisch bedeut¬ samer Faktor gewertet werden. Der Babysitterdienst wurde vor drei Jahren „aus der Taufe gehoben“. Viele „Tanten“ stehen im Einsatz. — Diese Sonderdienste haben in der letzten Zeit immer mehr an Bedeutung gewonnen, wobei den Ausführenden die Anerkennung nicht versagt blieb. Der Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung ist durch die Einführung des 9. Schuljahres zusätzlich ein weites Be¬ tätigungsfeld eröffnet worden; gilt es doch, den Schülern der polytechnischen Lehrgänge die mögliche Berufswelt durch Vorträge, Filme, Lektüre und berufskundliche Führungen so eindringlich wie nur möglich vor Augen zu führen, um ihnen dadurch die Berufswahl zu erleichtern. Daß die Abteilung Arbeitslosenversicherung durch den Umfang der Versicherungsfälle sowie durch die Kompliziert¬ heit der Bearbeitung sozusagen „nur hinter der Bühne“ un- gemein viel Arbeit zu leisten hat, muß den vielen Aufgaben des Arbeitsamtes hinzugezählt werden. 5. Lohnsteuerkarten und Beihilfen zur Anbahnung eines allgemeinen Familienlastenausgleichs Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland haben unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) Anspruch auf Beihilfen zur Anbahnung eines allge¬ meinen Familienlastenausgleichs und — sofern sie Ar¬ beitnehmer sind — Anspruch auf Ausstellung einer Lohn¬ steuerkarte. Die Besteuerung der Bezüge erfolgt hierbei nach den allgemeinen Vorschriften über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1967, BGBl. Nr. 268/67], und zwar nach den Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) §§ 36 bis 84 des genannten Gesetzes. Personen, die aus dem Ausland zuziehen, erhalten die Lohnsteuerkarte und die Beihilfen in der Regel erst dann, wenn der Aufenthalt im Inland mindestens sechs Monate gedauert hat; für die Besteuerung der Bezüge während der ersten sechs Monate gelten besondere Vorschriften. Lohnsteuerkarten Lohnsteuerkarten werden von den Gemeinden auf Grund der mindestens alle drei Jahre jeweils zum 10. Oktober statt¬ findenden Personenstands- und Betriebsaufnahmen für die in den Haushaltslisten angeführten Empfänger von Ein¬ künften aus nichtselbständiger Arbeit (d. h. von Bezügen aus einem noch bestehenden oder früheren Dienstverhält¬ nis sowie von Renten aus der gesetzlichen Sozialversiche¬ rung) ausgeschrieben. Bezieht der Arbeitnehmer von verschiedenen Arbeitge¬ bern gleichzeitig Einkünfte, so wird für jeden dieser Arbeit¬ geber eine Lohnsteuerkarte (erste, zweite oder weitere Lohn¬ steuerkarte] ausgestellt. Eine Ausschreibung unterbleibt jedoch für Empfänger lohnsteuerfreier Renten hinsichtlich dieser Rentenbezüge (Leistungen auf Grund des Kriegs¬ opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 152/57, auf Grund des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 77/57 sowie aus der ge¬ setzlichen Kranken- und Unfallversicherung, Arbeitslosen¬ geld, Notstandshilfe). Lohnsteuerkarten für Personen, die zum Zeitpunkt der Personenstands- und Betriebsaufnahme nicht in eine Haushaltsliste aufzunehmen waren (z. B. Ob¬ dachlose, Delogierte und aus dem Ausland zugezogene Per¬ sonen), werden über Antrag von jenem Gemeindeamt aus¬ gestellt, in dessen Bereich sich die Personen im Zeitpunkt der Antragstellung aufhalten. Bei mehrfachem Wohnsitz nimmt die Ausstellung der Lohnsteuerkarte für Verheiratete nur die Gemeinde des Fa¬ milienwohnsitzes, für Unverheiratete nur jene Gemeinde vor, von der aus der Beschäftigung nachgegangen wird. Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuergruppe A oder — bei¬ spielsweise infolge Verehelichung — die Steuergruppe B und bei der Steuergruppe B gegebenenfalls den Allein¬ verdienerfreibetrag — diesen nur auf der ersten Lohnsteuer¬ karte — sowie infolge Haushaltszugehörigkeit von Kindern die Zahl der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge zu bescheinigen. Der Alleinverdienerfrei¬ betrag in Höhe von S 4000,— jährlich steht nur Steuer¬ pflichtigen zu, die gemäß § 26 EStG grundsätzlich zusam¬ men zu veranlagen sind, wenn nur eine dieser Personen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 ZI. 1—4 EStG (Ein¬ künfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Ge¬ werbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) erzielt. Dabei sind Einkünfte der anderen Person bis zu einem Jahresbetrag von S 3000,— unbeachtlich. Für Steuerpflichtige, die nur eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder nur eine Pension von einer Gebietskörperschaft beziehen, in die Steuer¬ gruppe B fallen und bei ihrer bezugsauszahlenden Stelle eine erste Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, behält diese ohne Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum der Lohnsteuerkarte dauernd Gültigkeit (Dauerlohnsteuerkarte). Erstmals waren Dauerlohnsteuerkarten auf Grund der Per¬ sonenstandsaufnahme 1967 auszuschreiben.