Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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32
Allgemein Wissenswertes
II
4. Aufgaben der Arbeitsämter
Die Behörden der österreichischen Arbeitsmarktverwal¬
tung sind Bundesbehörden. Ihre Aufgaben — Arbeitsver¬
mittlung, Arbeitslosenversicherung, Berufsberatung — wer¬
den in 1. Instanz auf bezirklicher Ebene durch die Arbeits¬
ämter, in 2. Instanz auf Landesebene durch das Landesar¬
beitsamt Tirol, Innsbruck, Schöpfstraße 5, Tel. 29 7 71, durch¬
geführt, dem auch die Dienstaufsicht über die Arbeitsämter
Tirols obliegt. Zentralstelle und oberste Instanz der Arbeits¬
verwaltung ist das Bundesministerium für soziale Verwal¬
tung. In Tirol gibt es acht Arbeitsämter und eine Arbeits¬
amtnebenstelle. Der territoriale Wirkungsbereich der Ar¬
beitsämter deckt sich in der Regel mit den politischen Be¬
zirken.
Die Aufgaben des Arbeitsamtes Innsbruck
Nicht immer werden die zu bewältigenden Aufgaben des
Arbeitsamtes Innsbruck, ja der Arbeitsämter überhaupt,
von der Öffentlichkeit in dem Maße gewürdigt, wie es der
Erledigung der unzähligen Agenden der Arbeitsmarktver¬
waltung im weitesten Sinne des Wortes zukäme. Ein objek¬
tives Bewerten der weitverzweigten Aufgaben von seiten
der Öffentlichkeit ist aber auch schwierig, weil der Personen¬
kreis, der hier zur Wertung und Bewertung den wünschens¬
werten Einblick hat, sehr eng gezogen ist. Man kennt beim
Arbeitsamt Innsbruck wohl eine Arbeitsvermittlung, eine
Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung sowie eine Ar¬
beitslosenversicherung, von der reichen Gliederung der
Abteilungen, insbesondere der Abteilung Arbeitsvermitt¬
lung, weiß man jedoch nichts oder nur sehr wenig.
Das Arbeitsamt steht heute einer ganz anderen Arbeits¬
marktsituation gegenüber, wie etwa vor 10 bis 20 Jahren,
Der bereits viel zitierte Begriff „Aktive Arbeitsmarktpolitik“
ist kein Schlagwort, sondern wurde zum Gebot der Stunde,
mag auch die Dringlichkeit für den Einsatz wirkungsvoller
Maßnahmen regional stark unterschiedlich in Erscheinung
treten. Diese „Aktive Arbeitsmarktpolitik“ hat die Aufgabe,
rechtzeitig Maßnahmen zu setzten bzw. Veranlaßtes aufein¬
ander abzustimmen, um die Vollbeschäftigung so weit als
möglich herbeizuführen oder zu erhalten. Ein ganz beson¬
deres Augenmerk muß hierbei der Mobilität der Arbeits¬
kräfte geschenkt werden. Man erkennt immer mehr, daß die
Selbstregelung des Arbeitsmarktes, die sogenannte Arbeits¬
automatik, allein nicht mehr ausreicht, um die immer stärker
in Erscheinung tretenden Probleme meistern zu können.
Liegt es doch auf der Hand, daß die Verflachung des Kon-
junkturverlaufs, stärker in den Vordergrund tretende Struk¬
turschwächen sowie Ereignisse auf internationaler Ebene
den Arbeitsmarkt auch innerhalb der kleinsten Bereiche so
oder so beeinflussen können.
Daß die Teilgebiete der Arbeitsvermittlung, wie die Be¬
schäftigung ausländischer Arbeitskräfte, die Produktive Ar¬
beitslosenfürsorge (die insbesondere die Winterarbeitslo¬
sigkeit im Baugeschäft eindämmen soll), die Rückerstattung
ausbezahlter Schlechtwetterstunden im Baugewerbe, Um-
und Nachschulungsmaßnahmen, die Vermittlung der Invali¬
den, Rehabilitationsmaßnahmen zum Zwecke der Wieder¬
eingliederung körperlich und geistig Behinderter in das Be¬
rufsleben, der Landes- und Bundesausgleich (Vermittlung
von Arbeitskräften aus anderen Bezirken und Bundeslän¬
dern), die Werbung von Arbeitskräften und offenen Stel¬
len sowie eine gezielte Informierung der Öffentlichkeit
durch Presse, Rundfunk und Plakatierungen, mit zu den
Tätigkeiten einer aktiven Arbeitsmarktpolitik gehören, muß
einleuchten.
Weiters hat die Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes
Innsbruck verschiedene Sonderdienste eingerichtet, die ihre
Existenzberechtigung durch ansehnliche Vermittlungszahlen
unter Beweis stellen konnten. Im Vordergrund stehen
hier die Bemühungen um die Vermittlung von Hochschülern
während des ganzen Jahres und von Ferialarbeitskräften
während der Ferien. Das Messearbeitsamt zur Zeit der
Innsbrucker Herbstmesse hat sich bestens eingeführt. Die
Wiedereingliederung Haftentlassener gehört mit zu den
schwierigsten Aufgaben der Arbeitsvermittlung, sie ist aber
Auftrag und Verpflichtung gleichermaßen. Die tägliche
Schnellvermittlung von Entiadearbeitern wäre aus dem Ge¬
schehen beim Arbeitsamt nicht mehr wegzudenken. Die Teil¬
zeitbeschäftigung der Frauen mit Familienpflichten gewinnt
immer mehr an Bedeutung und muß durch das Arbeitsamt
als ein volkswirtschaftlich wie auch familienpolitisch bedeut¬
samer Faktor gewertet werden. Der Babysitterdienst wurde
vor drei Jahren „aus der Taufe gehoben“. Viele „Tanten“
stehen im Einsatz. — Diese Sonderdienste haben in der
letzten Zeit immer mehr an Bedeutung gewonnen, wobei
den Ausführenden die Anerkennung nicht versagt blieb.
Der Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung ist durch
die Einführung des 9. Schuljahres zusätzlich ein weites Be¬
tätigungsfeld eröffnet worden; gilt es doch, den Schülern der
polytechnischen Lehrgänge die mögliche Berufswelt durch
Vorträge, Filme, Lektüre und berufskundliche Führungen so
eindringlich wie nur möglich vor Augen zu führen, um ihnen
dadurch die Berufswahl zu erleichtern.
Daß die Abteilung Arbeitslosenversicherung durch den
Umfang der Versicherungsfälle sowie durch die Kompliziert¬
heit der Bearbeitung sozusagen „nur hinter der Bühne“ un-
gemein viel Arbeit zu leisten hat, muß den vielen Aufgaben
des Arbeitsamtes hinzugezählt werden.
5. Lohnsteuerkarten und Beihilfen zur Anbahnung eines
allgemeinen Familienlastenausgleichs
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
im Inland haben unter bestimmten Voraussetzungen (siehe
unten) Anspruch auf Beihilfen zur Anbahnung eines allge¬
meinen Familienlastenausgleichs und — sofern sie Ar¬
beitnehmer sind — Anspruch auf Ausstellung einer Lohn¬
steuerkarte. Die Besteuerung der Bezüge erfolgt hierbei
nach den allgemeinen Vorschriften über die Besteuerung des
Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz
1967, BGBl. Nr. 268/67], und zwar nach den Vorschriften
über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) §§ 36
bis 84 des genannten Gesetzes.
Personen, die aus dem Ausland zuziehen, erhalten die
Lohnsteuerkarte und die Beihilfen in der Regel erst dann,
wenn der Aufenthalt im Inland mindestens sechs Monate
gedauert hat; für die Besteuerung der Bezüge während der
ersten sechs Monate gelten besondere Vorschriften.
Lohnsteuerkarten
Lohnsteuerkarten werden von den Gemeinden auf Grund
der mindestens alle drei Jahre jeweils zum 10. Oktober statt¬
findenden Personenstands- und Betriebsaufnahmen für die
in den Haushaltslisten angeführten Empfänger von Ein¬
künften aus nichtselbständiger Arbeit (d. h. von Bezügen
aus einem noch bestehenden oder früheren Dienstverhält¬
nis sowie von Renten aus der gesetzlichen Sozialversiche¬
rung) ausgeschrieben.
Bezieht der Arbeitnehmer von verschiedenen Arbeitge¬
bern gleichzeitig Einkünfte, so wird für jeden dieser Arbeit¬
geber eine Lohnsteuerkarte (erste, zweite oder weitere Lohn¬
steuerkarte] ausgestellt. Eine Ausschreibung unterbleibt
jedoch für Empfänger lohnsteuerfreier Renten hinsichtlich
dieser Rentenbezüge (Leistungen auf Grund des Kriegs¬
opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 152/57, auf Grund des
Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 77/57 sowie aus der ge¬
setzlichen Kranken- und Unfallversicherung, Arbeitslosen¬
geld, Notstandshilfe). Lohnsteuerkarten für Personen, die
zum Zeitpunkt der Personenstands- und Betriebsaufnahme
nicht in eine Haushaltsliste aufzunehmen waren (z. B. Ob¬
dachlose, Delogierte und aus dem Ausland zugezogene Per¬
sonen), werden über Antrag von jenem Gemeindeamt aus¬
gestellt, in dessen Bereich sich die Personen im Zeitpunkt
der Antragstellung aufhalten.
Bei mehrfachem Wohnsitz nimmt die Ausstellung der
Lohnsteuerkarte für Verheiratete nur die Gemeinde des Fa¬
milienwohnsitzes, für Unverheiratete nur jene Gemeinde
vor, von der aus der Beschäftigung nachgegangen wird.
Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck auf der
Lohnsteuerkarte jeweils die Steuergruppe A oder — bei¬
spielsweise infolge Verehelichung — die Steuergruppe B
und bei der Steuergruppe B gegebenenfalls den Allein¬
verdienerfreibetrag — diesen nur auf der ersten Lohnsteuer¬
karte — sowie infolge Haushaltszugehörigkeit von Kindern
die Zahl der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden
Kinderfreibeträge zu bescheinigen. Der Alleinverdienerfrei¬
betrag in Höhe von S 4000,— jährlich steht nur Steuer¬
pflichtigen zu, die gemäß § 26 EStG grundsätzlich zusam¬
men zu veranlagen sind, wenn nur eine dieser Personen
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 ZI. 1—4 EStG (Ein¬
künfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Ge¬
werbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit) erzielt. Dabei sind Einkünfte
der anderen Person bis zu einem Jahresbetrag von S 3000,—
unbeachtlich. Für Steuerpflichtige, die nur eine Pension aus
der gesetzlichen Sozialversicherung oder nur eine Pension
von einer Gebietskörperschaft beziehen, in die Steuer¬
gruppe B fallen und bei ihrer bezugsauszahlenden Stelle
eine erste Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, behält diese
ohne Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum der
Lohnsteuerkarte dauernd Gültigkeit (Dauerlohnsteuerkarte).
Erstmals waren Dauerlohnsteuerkarten auf Grund der Per¬
sonenstandsaufnahme 1967 auszuschreiben.