II Allgemein Wissenswertes 31 A. Wichtige Angaben und Hinweise 1. Anmeldung von Geburten, Eheschließungen und Todesfällen Standesamt : Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 15/1, Telephon 28 8 25. Amtsstunden (mit Ausnahme von Samstag und Sonntag]: 8 bis 11.30 Uhr Für Serbefälle: 8 bis 11.30 und 14 bis 18.30 Uhr Geburten Nach den Bestimmungen des Personenstandgesetzes sind bei Anzeigen über Geburten im Bereiche des Standesamts¬ bezirkes Innsbruck-Stadt folgende Richtlinien zu beachten: Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesamt Innsbruck mündlich, das heißt persönlich, anzu¬ zeigen. An Dokumenten sind mitzubringen: bei ehelichen Kindern a) Standesamtliche Heiratsurkunde bei Eheschließungen nach dem 1. 8. 1938, Trauungsschein der Religionsgemein¬ schaft bei Ehen vor dem 1. 8. 1938 bzw. Trauungsschein der Bezirksverwaltungsbehörde vor dem 1. 8. 1938 b) Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt nach dem 15. 7. 1945 c) Geburtsurkunde des Vaters; bei u n e h e 1 i c h e n Kindern a] Geburtsurkunde der Kindesmutter b] Heiratsurkunde der Eltern der Kindesmutter, wenn diese nach dem 1. 8. 1938 vor einem Standesamt die Ehe geschlossen haben c] Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt nach dem 15. 7. 1945, d] bei Geschiedenen (zusätzlich): Urteil des Gerichtes mit Re chtskraftb escheinigung, e] bei Witwen (zusätzlich): Sterbeurkunde des Eheman¬ nes oder Gerichtsbeschluß über Todeserklärung. Wer der Anzeigepflicht innerhalb der vorerwähnten Frist nicht nachkommt, ist strafbar und hat eine Erzwingungs¬ strafe zu gewärtigen. Für Anzeigen von Geburten in öffentlichen Kran¬ ken- und Entbindungsanstalten bestehen für die Leitung oder Verwaltung gesonderte Vorschriften. Auf Grund der Beurkundung der Geburt eines Kindes werden über Antrag eine Wochenhilfebescheinigung für die zuständige Krankenkasse, die beantragten Geburtsurkun¬ den und der Antrag auf Gewährung der Geburtenbeihilfe für das Finanzamt ausgefolgt. Eheschließungen Zur Durchführung des Eheaufgebotes und der Eheschlie¬ ßung sind von den Brautleuten jene Dokumente beim Standesamt vorzulegen, die in einem beim vorgenannten Amte erhältlichen Verzeichnis angeführt sind. Nähere Aus¬ künfte über Aufgebot und Eheschließung sind mündlich oder schriftlich beim Standesamt einzuholen. Todesfälle Nach dem Landesgesetz vom 8. Oktober 1952 betreffs Re¬ gelung des Leichenwesens ist bei jedem Todesfall eine amt¬ liche Totenbeschau vorzunehmen, welche im Stadtgebiet Innsbruck von den Ärzten des städtischen Gesundheitsam¬ tes durchgeführt wird. Die Totenbeschau hat sich auch auf Fehlgeburten zu erstrecken. Todesfälle sind durch die An¬ gehörigen oder Wohnungsinhaber unverzüglich im städti¬ schen Gesundheitsamt, Fallmerayerstraße 1/1, während der Amtsstunden anzumelden. Es genügt auch die Meldung bei einem Leichenbestattungsunternehmen, welches die Mel¬ dung an das städtische Gesundheitsamt weiterleitet. Bei der Meldung sind folgende Angaben über den Verstorbe¬ nen zu machen: Vor- und Zuname, bei Frauen auch Mädchenname (Schreibweise der Namen laut Geburts- und Taufschein); letzter ausgeübter Beruf; Stand (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet); Staatsbürgerschaft; Religion; Geburtsort und Geburtsdatum (Angabe der Pfarre, des Standesamtes]; Sterbeort, Sterbetag, Sterbestunde. Stand der Verstorbene während seiner letzten Krankheit in ärztlicher Behandlung, so haben die Angehörigen vom behandelnden Arzt einen Behandlungsschein zu erwirken und diesen beim städtischen Gesundheitsamt oder beim Leichenbestattungsunternehmen abzugeben. Bei außergewöhnlichen Todesfällen, wie Unglücksfällen, Selbstmord oder Auffindung von Leichen, ist sofort die Bundespolizeidirektion, Kriminalabteilung, Journaldienst, Kaiserjägerstraße 8 (Telephon Nr. 26 7 21), zu verständigen. Amtsstunden des städtischen Gesundheitsamtes, Fall¬ merayerstraße 1/1: wochentags von 10 bis 12 Uhr und von 15 bis 16.30 Uhr über Telephon 26 7 71, Klappe 335. Am Samstag, Sonntag und an Feiertagen von 9 bis 12 Uhr über Telephon 23 4 68. Nach dem Personenstandsgesetz muß auch der Tod eines Menschen dem Standesamt, in dessen Bezirk der Todesfall erfolgte, spätestens am nächsten Werktag mündlich ange¬ zeigt werden. An Dokumenten sind mitzubringen: Geburts- und Heiratsurkunde, Nachweis der Staatsbürger¬ schaft, Scheidungsurteil usw. Die Beerdigung darf nur mit der vom Standesamt Inns¬ bruck ausgestellten Bescheinigung über die Eintragung eines Sterbefalles durchgeführt werden. Für Anzeigen von Sterbefällen in öffentlichen Kranken- und Entbindungsanstalten bestehen für die Leitung oder Verwaltung gesonderte Vorschriften. Für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegen¬ über einer Lebensversicherungsanstalt oder Einleitung der Verlassenschaftsverhandlung ist stets die standesamt¬ liche Sterbeurkunde und nicht der Totenbeschau¬ befund oder der kirchliche Totenschein oder die Bescheini¬ gung über die Eintragung eines Sterbefalles vorzulegen. 2. Gegenwärtige Bedeutung des Heimatrechtes Die heimatrechtlichen Bestimmungen sind 1939 aufgeho¬ ben und nicht wieder in Kraft gesetzt worden. Die Rechte und Pflichten aus dem Heimatrecht sind daher weggefal¬ len. Auch zum Erwerb der österreichischen Staatsbürger¬ schaft ist die Zusicherung der Aufnahme in den Heimatver¬ band einer Gemeinde für den Fall der Verleihung der öster¬ reichischen Staatsbürgerschaft nicht mehr notwendig. Zur Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft spielt das ehemalige Heimatrecht insoweit eine Rolle, als Personen, die am 13. März 1938 das Heimatrecht in einer österreichischen Gemeinde hatten, heute die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, insofern sie dies nicht zwischen¬ zeitlich durch Verehelichung mit einem Ausländer, durch Er¬ werb einer fremden Staatsbürgerschaft oder aus anderen Gründen verloren haben. Das gleiche gilt für jene, die ihre Staatsbürgerschaft auf Grund der Rechtsnachfolge von die¬ sen Personen ableiten. Für die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen ist nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen im allge¬ meinen die Wohnsitzgemeinde zuständig. Für den Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck werden die Staatsbürgerschaftsnachweise vom Stadtmagistrat Inns¬ bruck ausgestellt. 3. Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung und Berufsberatung Mit der Wahrnehmung der Agenden der Arbeitsvermitt¬ lung, Arbeitslosenversicherung, Berufsberatung und Lehr¬ stellenvermittlung ist das Arbeitsamt Innsbruck, Schöpf¬ straße 5, Tel. 29 7 71, befaßt. Neben diesen Aufgaben ob¬ liegt dem Arbeitsamt nocht unter anderem die Durchfüh¬ rung des Invalideneinstellungsgesetzes, des Opferfürsorge¬ gesetzes hinsichtlich der Einstellungspflicht, der Produktiven Arbeitlosenfürsorge, der Schlechtwetterentschädigung, der Um- und Nachschulung usw. Auch die Erteilung von Be¬ schäftigungsgenehmigungen für ausländische Arbeitskräf¬ te fällt in die Zuständigkeit der Arbeitsmarktverwaltung.