Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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377
Bei Wiederholung und gröblicher Vernachlässigung
pflichtmäßiger Aufsicht können auch Geld= und Arrest¬
strafen nebeneinander verhängt werden.
Die Verleitung, Duldung von unsittlichen Handlungen
und Vorschubleistung hiezu unterliegt, soferne sie nicht
nach dem allgemeinen Strafgesetz strafbar ist, der Be¬
strafung nach dieser Verordnung.
Die gleichen Strafen können bei Uebertretungen der in
den §§ 2 bis 6 und 8 enthaltenen Verbote über Antrag
der zuständigen Jugendschutzstelle auch gegenüber den
Jugendlichen selbst verhängt werden, andernfalls sind
Jugendliche der häuslichen Zucht zu übergeben; Kinder
sind über Antrag dieser Stelle regelmäßig der häus¬
lichen Zucht, bei mangelnder häuslicher Aufsicht aber den
Organen der Jugendpflege (Jugendamt, Ziehkinderauf¬
sichtsstelle) zur weiteren Vorkehrung zu übergeben.
Die Geldstrafe sowie der Erlös der für verfallen er¬
klärten Gegenstände fallen dem Jugendfürsorgeverein für
Tirol und Vorarlberg, wenn aber im Tatorte ein
Jugendamt besteht, diesem zu.
Zuwiderhandlungen der Tabakverschleißer gegen § 2
werden von der Finanzbehörde gemäß §§ 52 und 53 Tab.=
Vdg., sowie gemaß § 47 Spirit.=Vdg. bestraft.
§ 11. Die politischen Behörden haben von Strafver¬
handlungen wegen Uebertretungen der gegenwärtigen
Verordnung oder sonstiger Uebertretungen seitens Kinder
oder Jugendlicher in Orten, wo ein Jugendamt besteht,
dieses, in anderen Orten die Vertretung der Jugend¬
fürsorge oder anderer derartiger Vereinigungen (Jugend¬
schutzstelle), ferner die zuständige Schulleitung unter Be¬
kanntgabe des Gegenstandes und Verhandlungstermines
zur allfälligen Teilnahme und Antragstellung in Kennt¬
nis zu setzen.
Von jedem verurteilenden Erkenntnisse sind Jugendamt
oder Jugendschutzstelle, ferner die zuständige Schulleitung
zu verständigen, wenn die strafbare Handlung auf eine
gröbere Pflichtverletzung verantwortlicher erwachsener
Personen oder auf einen erkennbaren Grad von Ver¬
wahrlosung des Kindes oder Jugendlichen hinweist.
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der
Kundmachung in Kraft. Mit diesem Tage verlieren die
in der gleichen Angelegenheit bereits erlassenen Verord¬
nungen ihre Wirksamkeit.
Verzeichnis der Sehenswürdigkeiten von Innsbruck.
1. Museen und Sammlungen.
Das Landesmuseum Ferdinandeum in der Museumstraße
mit interessanten zoologischen, geologischen, volkskund¬
lichen und historischen Sammlungen sowie einer reich¬
haltigen Gemälde=Galerie mit zahlreichen Werken
großer Meister. Eintritt täglich, mit Ausnahme von
Sonntagen nachmittags von 9 bis 5 Uhr
Die Universitäts=Bibliothek am Innrain mit über 20.000
Bänden.
Der Berg Isel, berühmter Schlachtenberg während der
Tiroler Freiheitskriege 1809, mit dem Standbild
Andreas Hofers, von Natter 1893 errichtet, mit einem
sehenswerten Museum des Kaiserjäger=Regimentes
und Helden=Denkmäler. Täglich geöffnet von 8 Uhr
vormittags bis 5 Uhr nachmittags. Eintritt für Er¬
wachsene pro Person 60 Groschen, für Kinder 30
Groschen.
Schloß Ambras, mit der Mittelgebirgsbahn von der Sta¬
tion Berg Isel oder in Autobussen vom Zentrum der
Stadt aus in kurzer Zeit erreichbar, mit einer inter¬
essanten Waffensammlung, spanischem Saale, zahl¬
reichen Erinnerungsgegenständen aus der Zeit der
Philippine Welser, der Gemahlin Erzherzog Ferdi¬
nand II., und prächtigem Park. Besuchszeiten an
Werktagen in der Zeit vom 15. Oktober bis 1. April
jeden Jahres von 10—12 und 2—4 Uhr, die übrige
Zeit von 9—12 und 2—5 Uhr. Eintritt pro Person
S 1.—. Kinder frei.
Im Landes=Archiv, Maria=Theresienstraße (Landhaus)
Ehrenbuch der im Weltkriege gefallenen Tiroler
Helden. Sammlung von über 40.000 Gedenkblättern.
Künstlerische Titelblätter Ausgeführt von hervorra¬
genden Tiroler Künstlern.
Tiroler Gewerbebund=Ausstellung, M.=Theresienstraße,
ehem. Palais Thurn und Taxis. — Permanente Aus¬
stellung von tirolischen gewerblichen und kunstgewerb¬
lichen Erzeugnissen.
2. Bemerkenswerte Bauten.
Die neue städtische Badeanstalt in der Salurnerstraße.
Erbaut 1926 —1927.
Das Bundesbahn=Direktionsgebäude in der Claudiastraße.
Die Bundesgewerbeschule in der Anichstraße. Erbaut in
den Jahren 1881—1882 von Ing. Prof. Natale Tom¬
masi, k. k. Statth.=Baurat 1.
Das Bundesgymnasium in der Angerzellgasse.
Die Bundeslehranstalt für höhere Frauenberufe in der
Fabrikgasse (ehem. Palais Ferari).
Die Bundes=Lehrer= und Lehrerinnenanstalt in der Fall¬
merayerstraße.
Das Canisianumgebäude (Theologisches Konvikt) in der
Tschurtschenthalerstraße.
Die städtische Gasfabrik mit dem im Bau befindlichen
Hallenschwimmbad in der Amraserstraße.
Das Gerichtsgebäude in der Schmerlingstraße. Erbaut
1883—1887.
Die Glasmalerei= und Mosaikanstalt in der Glasmalerei¬
straße nächst der Hauptpost.
Das Goldene Dachl in der Herzog=Friedrichstraße, 1500
von Kaiser Max erbaut, ein mit Wappen und Wand¬
malereien geschmückter Erkerbau, dessen Bedachung
aus vergoldeten Erzplatten besteht.
Die Handelsakademie in der Saggengasse, 1904 bis 1905
erbaut.
Der Hauptbahnhof am Südtirolerplatz. Umgebaut 1926
bis 1928.
Das Hauptpostgebäude in der Maximilianstraße, 1906
erbaut.
Das Helblinghaus in der Herzog=Friedrichstraße mit
reichen Rokokoornamenten.
Die ehem. Hofburg am Rennweg mit dem Riesensaale
und die Burgkapelle (Silb. Kapelle), 1766—1770 erbaut,
Besuchszeit an Wochentagen in der Zeit vom 15. Oktober
bis 1. April von 10—12 und 2—4 Uhr, die übrige
Zeit von 9—12 und 2—5 Uhr. Eintritt pro Person
1 S, Kinder unter 10 Jahren frei.
Das Gebäude der Kammer für Handel, Gewerbe und
Industrie in der Meinhardstraße. 1902 erbaut.
Das Kaiser=Franz=Josef=Jubiläums=Greisenasyl in der
der Viaduktstraße. Gestiftet von Freiherrn v. Sieberer.
1909 eröffnet.
Das städt. allgem. Krankenhaus in der Anichstraße mit
den in unmittelbarer Nähe liegenden Univ.=Kliniken
und =Instituten.