Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Lieferungsbestimmungen des städtischen Gaswerkes
244
F. Reinigung und Instandhaltung der Huerlampen
eller für
Der monatliche Mietzins beträgt
Diese Instandhaltung kann sich beziehen entweder
jede Krone Einrichtungswert, einschließlich Vertrags
a) nur auf die Reinigung der Brenner und Glas¬
kosten.
aren usw. ode
Bei Erwerbung der gemieteten Einrichtung in
auf die Reinigung der Bestandteile und Ersatz
as Eigentum des Mieters werden ihm ½ aller an
unbrauchbar gewordener Glühkörper und gesprun¬
kaufenden Apparaten bezahlten Monats¬
den
gener Zylinder.
raten von der Originalrechnung als Abschlag au
Sub. a) sind zu entrichten
den Kaufschilling gutgeschrieben.
Bei Anlagen bis 5 Lampen 10 Heller, bei An
Will der Mieter den Vertrag auflösen oder
lagen von mehr als 5 Lampen 6 Heller pro Lamp
einen Apparatentausch vornehmen, hat er die Miet¬
Sub. b) bei wöchentlich einmaliger Revision
zinse auf volle 24 Monatsraten zu ergänzen und
Heller per Lampe und Monat. Für Glühkörpen
Recht aus den bezahlten Mietsbeträger
auf jedes
und Zylinder, welche aus Böswilligkeit oder Fahr
zu verzichten.
lässigkeit zerschlagen werden, kommt das Gaswerk
ofern aus früherer Zeit 12jährige verbindlich
nicht auf
sind, haben die alten
Mietsverträge in Geltung
Vereinbarungen für Instandhaltung von Auer¬
Bestimmungen zu gelten.
lichtern sind gegenseitig jederzeit auf ein Monat
sist gestattet, Einrichtungen teils verbindlich,
kündbar.
die Bedingungen gelten sowohl für stehendes wie
teils unverbindlich zu mieten.
hängendes Auerlicht
für
In den Vertragsformularien aufgenommene
Innsbruck im Februar 1911.
Sonderbestimmungen haben Giltigkeit.