241 Stromlieferungsbedingungen. Das E. W. J. behält sich überdies die Entschei¬ nach der auf den Lampen angeschriebenen Pauschal¬ dung über jeden derartigen Anschluß vor. enzahl angerechnet Insoweit Abnehmer nach Zähler bereits vor dem Jänner 1916 grundtarpflichtige Lampen von 200 B. Vorübergehende Stromabgabe. Kerzen aufwärts verwenden, wird ihnen die Grund¬ Ob und in welchem Ausmaße elektrische Energie vor¬ dieser Lampen für die ersten zwei Jahre au X übergehend abgegeben wird, entscheidet das E. W Hälfte ermäßigt von Fall zu Fall. Ist für eine solche Stromabgabe Grundtaxpflichtige Lampen sind vor der Verwen die Herstellung eines neuen Anschlusses erforderlick dung beim E. W. J. zur Grundtare anzumelden. o hat der Stromabnehmer die Kosten desselben zu Abnehmer, die gelegentlich der Kontrollen bei der tragen und vor Beginn der Stromlieferung zu be zerwendung auch nur einer unangemeldeten grund gleichen. tarpflichtigen Lampe betroffen werden, haben vor Für Strombezug zur maschinellen Ausführung diesem Zeitpunkte ab die Grundtaxe für die Gesam von Neubauten wird der Kabelanschluß gegen vor erzenzahl aller am Zähler angeschlossenen Glühlam herigen Erlag der aus § 2 sich ergebenden Gebühren en, ohne Rücksicht auf den Umfang der Verwendung und Beiträge hergestellt, wenn der Hauseigentümen on Sparlampen zu bezahlen und hinsichtlich der un¬ verpflichtet, den Neubau soweit installieren sich ngemeldet vorgefundenen Sparlampen eine Grund lassen, daß allle Wohnungen nach der Pauschal arnachzahlung für 6 Monate zu entrichten. klasse 1a (§ 9 A) Licht beziehen können. Die Strom¬ B. Kraft. abgabe erfolgt für alle vorübergehenden Benützungs¬ arten ausschließlich nach Zähler zu den in s des durch den Elektrizitäts¬ Als Einheitspre genannten Einheitspreisen. Soll bei vorwiegende zähler ermittelten Stromverbrauches werden 20 Heller Kraftabgabe, Strom auch für Licht nebensächlich abge¬ geben werden, so kann das Licht zum Krafttarife einer elektrischen Pferdestärke kostet daher pro Stunde gegen einen monatlichen Zuschlag von Kr. 1. 20 X0.75 = 15 Heller (genau: 20 X0.736 = 14.72 ede Glühlampe bis 50 HK. und Kr. 10.— für 1000 Heller). HK. Starklicht bezogen werden. § 11. A. Abgabe für Aushilfszwecke. § 12. Dient der Anschluß an das Netz des E. W. J. den ingungen bleiben bis auf Wei¬ Vorstehende Bed Besitzer einer Licht= oder Krafterzeugungsanlage nur Abänderungen derselben können in Kraft. eres als Reserve für seinen Betrieb, so wird der Stron jederzeit vom Verwaltungsrate vorgenommen werden nur nach dem Zählertarif abgegeben und ist eine und treten dann unbeschadet noch bestehender Ver¬ Mindeststromabnahme von Kr. 80.— für jede träge, drei Monate nach Verlautbarung in Rechts¬ stallierte Kilowatt und Jahr zu gewährleisten und in gültigkeit. Monatsraten zu bezahlen. Innsbruck, 1. Jänner 1916. Lieferungsbestimmungen des städt. Gaswerkes Innsbruck (Vom Verwaltungsrat der städt. Lichtwerke genehmigt am 18. Februar 1911). 2. Jeder Einwohner, dessen Wohn= ol Infolge notwendiger, dehördlicherseits angeordnete chäftsräume an einer mit Gasleitung durch Gassparmaßnahmen andern sich für die Dauer Straße liegen, hat ein Recht auf Gasbezug, we derselben an den nachstehenden Lieferungsbestimmungen derselbe die folgenden Bestimmungen bezüglich Her¬ vom 18. Februar 1911: stellung der Einrichtung und Bezahlung seiner Schul¬ Punkt A2) insofern, als die Gasabgabe eine digkeiten pünktlich erfüllt. beschränkte, der Erzeugungsmöglichkeit ent¬ An= und Abmeldungen des Gasbezuges haben sprechende sein wird. schriftlich, telephonisch oder mündlich im Gaswerk¬ Punkt A4) dahin, daß die Rabatte aufgehoben Stadtbureau oder bei den verschiedenen Meldestellen leiben und die Gasgrundpreise einschließlich Auto¬ ne Abmeldung zu geschehen matengas nach dem Stande der Kohlenpreise je¬ ogen ist, haf¬ nicht in dieser Weise vo weiligen Aenderungen unterworfen bleiben. jeden Gasver¬ für tet der Abnehmer Punkt B. C, D und E) insoferne, als jede Ar innegehabten ihm brauch von Neuherstellungen von Gasleitungen und Miete Räumen. Meldungen an das auf Dienstgängen einrichtungen verboten bleibt. befindliche Personal des Gaswerkes sind für das Gaswerk nicht verbindlich A. Abgabe von Gas 3. Zur Feststellung des Gasverbrauches werden staatlich geeichte Gasmesser verwendet. Dieselben 1. Die städtischen Gaswerke liefern auf Grund werden ausschließlich vom Gaswerke beigestellt und der Tages¬ Bestimmungen während achstehender montiert und zwar entweder für Rechnung oder au und Nachtzeiten Gas zur Beleuchtung, sowie Gas Miete des Bestellers zu technischen Zwecken (Koch=, Heiz= und Motoren¬ Bedienung und Kontrolle der Gasmesser gehen gas). Vorbehalten bleiben Unterbrechungen aus Ur¬ auf Kosten des Gaswerkes. Gewöhnlich werden die ache von Betriebsstörungen, Reparaturen, Herstel¬ — bei Monatsbeginm Gasmesser monatlich einmal lung neuer Anschlüsse oder elementarer Ereignisse kontrolliert, nasse Gasmesser außerdem 1—2mal Von vorauszusehenden Störungen sind die Gas monatlich nachgefüllt; das Gaswerk behält sich jedoch verbraucher nach Tunlichkeit zu verständigen. 16