Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 481 Buch 1918
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

241
Stromlieferungsbedingungen.
Das E. W. J. behält sich überdies die Entschei¬
nach der auf den Lampen angeschriebenen Pauschal¬
dung über jeden derartigen Anschluß vor.
enzahl angerechnet
Insoweit Abnehmer nach Zähler bereits vor dem
Jänner 1916 grundtarpflichtige Lampen von 200
B. Vorübergehende Stromabgabe.
Kerzen aufwärts verwenden, wird ihnen die Grund¬
Ob und in welchem Ausmaße elektrische Energie vor¬
dieser Lampen für die ersten zwei Jahre au
X
übergehend abgegeben wird, entscheidet das E. W
Hälfte ermäßigt
von Fall zu Fall. Ist für eine solche Stromabgabe
Grundtaxpflichtige Lampen sind vor der Verwen
die Herstellung eines neuen Anschlusses erforderlick
dung beim E. W. J. zur Grundtare anzumelden.
o hat der Stromabnehmer die Kosten desselben zu
Abnehmer, die gelegentlich der Kontrollen bei der
tragen und vor Beginn der Stromlieferung zu be
zerwendung auch nur einer unangemeldeten grund
gleichen.
tarpflichtigen Lampe betroffen werden, haben vor
Für Strombezug zur maschinellen Ausführung
diesem Zeitpunkte ab die Grundtaxe für die Gesam
von Neubauten wird der Kabelanschluß gegen vor
erzenzahl aller am Zähler angeschlossenen Glühlam
herigen Erlag der aus § 2 sich ergebenden Gebühren
en, ohne Rücksicht auf den Umfang der Verwendung
und Beiträge hergestellt, wenn der Hauseigentümen
on Sparlampen zu bezahlen und hinsichtlich der un¬
verpflichtet, den Neubau soweit installieren
sich
ngemeldet vorgefundenen Sparlampen eine Grund
lassen, daß allle Wohnungen nach der Pauschal
arnachzahlung für 6 Monate zu entrichten.
klasse 1a (§ 9 A) Licht beziehen können. Die Strom¬
B. Kraft.
abgabe erfolgt für alle vorübergehenden Benützungs¬
arten ausschließlich nach Zähler zu den in
s des durch den Elektrizitäts¬
Als Einheitspre
genannten Einheitspreisen. Soll bei vorwiegende
zähler ermittelten Stromverbrauches werden 20 Heller
Kraftabgabe, Strom auch für Licht nebensächlich abge¬
geben werden, so kann das Licht zum Krafttarife
einer elektrischen Pferdestärke kostet daher pro Stunde
gegen einen monatlichen Zuschlag von Kr. 1.
20 X0.75 = 15 Heller (genau: 20 X0.736 = 14.72
ede Glühlampe bis 50 HK. und Kr. 10.— für 1000
Heller).
HK. Starklicht bezogen werden.
§ 11.
A. Abgabe für Aushilfszwecke.
§ 12.
Dient der Anschluß an das Netz des E. W. J. den
ingungen bleiben bis auf Wei¬
Vorstehende Bed
Besitzer einer Licht= oder Krafterzeugungsanlage nur
Abänderungen derselben können
in Kraft.
eres
als Reserve für seinen Betrieb, so wird der Stron
jederzeit vom Verwaltungsrate vorgenommen werden
nur nach dem Zählertarif abgegeben und ist eine
und treten dann unbeschadet noch bestehender Ver¬
Mindeststromabnahme von Kr. 80.— für jede
träge, drei Monate nach Verlautbarung in Rechts¬
stallierte Kilowatt und Jahr zu gewährleisten und in
gültigkeit.
Monatsraten zu bezahlen.
Innsbruck, 1. Jänner 1916.
Lieferungsbestimmungen des städt. Gaswerkes Innsbruck
(Vom Verwaltungsrat der städt. Lichtwerke genehmigt am 18. Februar 1911).
2. Jeder Einwohner, dessen Wohn= ol
Infolge notwendiger, dehördlicherseits angeordnete
chäftsräume an einer mit Gasleitung durch
Gassparmaßnahmen andern sich für die Dauer
Straße liegen, hat ein Recht auf Gasbezug, we
derselben an den nachstehenden Lieferungsbestimmungen
derselbe die folgenden Bestimmungen bezüglich Her¬
vom 18. Februar 1911:
stellung der Einrichtung und Bezahlung seiner Schul¬
Punkt A2) insofern, als die Gasabgabe eine
digkeiten pünktlich erfüllt.
beschränkte, der Erzeugungsmöglichkeit ent¬
An= und Abmeldungen des Gasbezuges haben
sprechende sein wird.
schriftlich, telephonisch oder mündlich im Gaswerk¬
Punkt A4) dahin, daß die Rabatte aufgehoben
Stadtbureau oder bei den verschiedenen Meldestellen
leiben und die Gasgrundpreise einschließlich Auto¬
ne Abmeldung
zu geschehen
matengas nach dem Stande der Kohlenpreise je¬
ogen ist, haf¬
nicht in dieser Weise vo
weiligen Aenderungen unterworfen bleiben.
jeden Gasver¬
für
tet der Abnehmer
Punkt B. C, D und E) insoferne, als jede Ar
innegehabten
ihm
brauch
von Neuherstellungen von Gasleitungen und Miete
Räumen. Meldungen an das auf Dienstgängen
einrichtungen verboten bleibt.
befindliche Personal des Gaswerkes sind für das
Gaswerk nicht verbindlich
A. Abgabe von Gas
3. Zur Feststellung des Gasverbrauches werden
staatlich geeichte Gasmesser verwendet. Dieselben
1. Die städtischen Gaswerke liefern auf Grund
werden ausschließlich vom Gaswerke beigestellt und
der Tages¬
Bestimmungen während
achstehender
montiert und zwar entweder für Rechnung oder au
und Nachtzeiten Gas zur Beleuchtung, sowie Gas
Miete des Bestellers
zu technischen Zwecken (Koch=, Heiz= und Motoren¬
Bedienung und Kontrolle der Gasmesser gehen
gas). Vorbehalten bleiben Unterbrechungen aus Ur¬
auf Kosten des Gaswerkes. Gewöhnlich werden die
ache von Betriebsstörungen, Reparaturen, Herstel¬
— bei Monatsbeginm
Gasmesser monatlich einmal
lung neuer Anschlüsse oder elementarer Ereignisse
kontrolliert, nasse Gasmesser außerdem 1—2mal
Von vorauszusehenden Störungen sind die Gas
monatlich nachgefüllt; das Gaswerk behält sich jedoch
verbraucher nach Tunlichkeit zu verständigen.
16

71
75

unc
Jau36a
50) 130
usbung1 910
DESF
ögunis dick lögve 1o1soj Ripilogtolch usclin1ojo 19113
cou