Zu Hnbang, 1. Teil. Kundmachung betreffend Ersichtlichmachung der Dreise. sowie der Preise der Spiele und zwar ausschließlich 31. Die h. a. Kundmachung vom 27. Juli 1905, betreffend die Ersichtlichmachung der in der geltenden Kronenwährung durch Abschlag von Prei 30.119 des täglichen Lebensbedarfes, sowie von Artikeln Preistarifen an augenfälliger Stelle oder durch An¬ Gast= und Schankgewerben wird zur genauen egung auf den Tischen entsprechend ersichtlich zu Darnachachtung in Erinnerung gebratt. nachen haben. Bei dem Kleinverkaufe von Rindfleisch ist im Preis¬ Dieselbe lautet wie folgt: arife die Quantität der Zuwage, welche in einem Auf Grund des § 52 der Gewerbeordnung werden Kilogramm Verkaufsgewicht höchstens gegeben wird den Märkten, auf alle Verkäufer, welche sich auf und der Preis des Rindfleisches mit oder ohne Zu¬ öffentlichen Straßen, in offenen Magazinen den wage anzugeben. oder sonstigen Lokalitäten mit dem gewerbemäßigen Außerdem wird hiemit neuerlich angeordnet, daß Verkaufe von Gegenständen, welche zur Befriedigung also insbeson¬ des täglichen Lebensunterhaltes dienen, die zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gewerbe¬ reibenden in jedem zur Unterbringung von Fremden Mehl, Milch Brot, Holz, Koh¬ ders von Fleisch, Preise aufgefordert, Mietzins desselben und alle die bestimmten Zimmer den en, Obst usw. befassen, etwaigen Nebengebühren für Beheizung, Beleuchtung, dieser Gegenstände nach den vorgeschriebenen Ma߬ und Gewichtseinheiten und zwar ausschließlich in der Bedienung u. dgl. ebenfalls in Kronenwährung an geltenden Kronenwährung auf eine für jedermann deutlich sichtbarer Stelle durch Anschlag ersichtlich leicht sichtbare Weise wo immer möglich, durch an machen. den Außenwänden, Türen oder Fenstern der Ge¬ Die Preistarife sind genau einzuhalten und sind schäftsräumlichkeiten angebrachte vollständige Preis¬ Gewerbsinhaber, bezw. die Pächter und Stellver¬ Ware, die Ge¬ tarife, welche die Bezeichnung der treter auch für die Ueberschreitung seitens ihres für dieselbe geforderten Preis vichtseinheit und den Dienstpersonales verantwortlich. enthalten müssen, ersichtlich zu machen. Uebertretungen dieser Anordnungen werden nach Insbesondere wird hiemit auf Grund des 2 131 der Gewerbe=Ordnung bestraft. 8 die der Gewerbeordnung neuerlich angeordnet, da Gast= und Schankgewerbetreibenden, einschließlich der Zl. 23130/Gew. Pächter und Stellvertreter in den für die Gäste be¬ Stadtmagistrat Innsbruck. stimmten Räumlichkeiten die Preise der Speisen und Innsbruck, 17. August 1915. Getränke mit Rücksicht der Qualität und Quantität. # 3#2 000. K