Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Zu Hnbang, 1. Teil.
Kundmachung
betreffend Ersichtlichmachung der Dreise.
sowie der Preise der Spiele und zwar ausschließlich
31.
Die h. a. Kundmachung
vom 27. Juli 1905,
betreffend die Ersichtlichmachung der
in der geltenden Kronenwährung durch Abschlag von
Prei
30.119
des täglichen Lebensbedarfes, sowie
von Artikeln
Preistarifen an augenfälliger Stelle oder durch An¬
Gast= und Schankgewerben wird zur genauen
egung auf den Tischen entsprechend ersichtlich zu
Darnachachtung in Erinnerung gebratt.
nachen haben.
Bei dem Kleinverkaufe von Rindfleisch ist im Preis¬
Dieselbe lautet wie folgt:
arife die Quantität der Zuwage, welche in einem
Auf Grund des § 52 der Gewerbeordnung werden
Kilogramm Verkaufsgewicht
höchstens gegeben wird
den Märkten, auf
alle Verkäufer, welche sich auf
und der Preis des Rindfleisches mit oder ohne Zu¬
öffentlichen Straßen, in offenen Magazinen
den
wage anzugeben.
oder sonstigen Lokalitäten mit dem gewerbemäßigen
Außerdem wird hiemit neuerlich angeordnet, daß
Verkaufe von Gegenständen, welche zur Befriedigung
also insbeson¬
des täglichen Lebensunterhaltes dienen,
die zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gewerbe¬
reibenden in jedem zur Unterbringung von Fremden
Mehl,
Milch Brot,
Holz, Koh¬
ders von Fleisch,
Preise
aufgefordert,
Mietzins desselben und alle
die
bestimmten Zimmer den
en, Obst usw. befassen,
etwaigen Nebengebühren für Beheizung, Beleuchtung,
dieser Gegenstände nach den vorgeschriebenen Ma߬
und Gewichtseinheiten und zwar ausschließlich in der
Bedienung u. dgl. ebenfalls in Kronenwährung an
geltenden Kronenwährung auf eine für jedermann
deutlich sichtbarer Stelle durch Anschlag ersichtlich
leicht sichtbare Weise wo immer möglich, durch an
machen.
den Außenwänden, Türen oder Fenstern der Ge¬
Die Preistarife sind genau einzuhalten und sind
schäftsräumlichkeiten angebrachte vollständige Preis¬
Gewerbsinhaber, bezw. die Pächter und Stellver¬
Ware, die Ge¬
tarife, welche die Bezeichnung der
treter auch für die Ueberschreitung seitens ihres
für dieselbe geforderten Preis
vichtseinheit und den
Dienstpersonales verantwortlich.
enthalten müssen, ersichtlich zu machen.
Uebertretungen dieser Anordnungen werden nach
Insbesondere wird hiemit auf Grund des
2
131 der Gewerbe=Ordnung bestraft.
8
die
der Gewerbeordnung neuerlich angeordnet, da
Gast= und Schankgewerbetreibenden, einschließlich der
Zl. 23130/Gew.
Pächter und Stellvertreter in den für die Gäste be¬
Stadtmagistrat Innsbruck.
stimmten Räumlichkeiten die Preise der Speisen und
Innsbruck, 17. August 1915.
Getränke mit Rücksicht der Qualität und Quantität.
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