Kaminfeger=Gebühren 206 auszuführen. Zu diesem Ende stellen sich die Platz¬ G. Für Holztragen und Aufstocken. diener an den frequentesten Plätzen der Stadt auf. 60 und Aufstocken a) 1 Meter mit einem Schnitt Die Platzdiener auf ihren Standplätzen im sind ohne 35 Sommer von morgens 5 abends 8 Uhr, Uhr bis und 5 zwei b) von morgens im Winter 7 Uhr bis abends 7 Uhr ohne 10 „
etwaige Auf¬ aufgestellt, haben, sobald sie und 85,, drei C „ träge ausgeführt haben, die Standplätze wieder ein¬ ohne 65 „, die Einhaltung der vom Stadt¬ zunehmen. Für 40 „ Aufstocken d) Für Bauernholz mit festgesetzten Standplätze ist der Konzes¬ strate magis ohne 25 verantwortlich inhaber sions Für jedes Stockwerk mehr: Platzdiener übernehmen aber auch auf dem Die 2 ad a) dahin oder überhaupt zu jeder Wege Zeit und an b) ad J jedem sie wann und wo Orte, ge¬ unbeschäftigt c) ad
Für troffen werden, neue Aufträge. Dienstleistun¬ Sommer vor 5 gen im Uhr früh und nach 8 Uhr des Holzes von der Straße in Für Einwerfen abends und im früh und nach Uhr Winter vor 7 Raummeter 30 Holzkeller den Uhr abends sind die Platzdiener berechtigt, die Jeder öffentliche Platzdiener ist verpflichtet, dem Hälfte der Tagestare mehr zu verlangen. Bestätigung über Verlangen eine Auftraggeber auf Platzdienern anständiges, bescheide¬ Den erhaltenen den höfliches und bereitwilliges Benehmen gegen nes, stets mit seiner Schildbezeichnung em Behufe dies zu
Publikum zur strengen flicht gemacht. das sich =Nummer versehene Quittungsblocks mit und Das Tabakrauchen im Beisein derer, die ihnen führen. zu Aufträge erteilen, sowie im Innern der Häuser, Außerdem hat jeder Platzdiener ein Eremplar sie Dienst verrichten, ist ihnen unbedingt unter¬ wo dieses Lohntarifes bei Ausübung seines Berufes bei sagt. zu tragen und über Verlangen vorzuweisen. sich Jeder Platzdiener hat den Lohntarif stets bei ich führen und darf die Entlohnung nur nach Nr. 86.345. diesem einheben. Wird auf Grund des § 51 der G.=O. genehmigt. Insoweit die Ueberschreitung des festgesetzten Ta¬ rifes eine strafbare Handlung, jedoch noch keine Ueber¬ Innsbruck, am 31. Dezember 1910. tretung 478 St.=G. Be¬ des § begründet, steht die Staithalter Für den k. k. eine dem Stadtmagistrate Innsbruck zu: Dorna m. p. L. S. Ueberschreitung Tarifes wird demgemäß mit 20 bis 40 Kronen, eventuell von mit Geldstrafe geahndet. Arreststrafe Allgemeine Bestimmungen. Stadtmagistrat Innsbruck Aufträge ist berechtigt, Jeder Platzdiener gegenzunehmen und verpflichtet, dieselben pünktlich am 20. Jänner 1911. Kaminfeger=Gebühren. (20 % Kriegszuschlag bewilligt.) Post¬ K h Für jedesmalige Reinigung und zwar: Nr. Für einen steigbaren Küchen= oder Ofenrauchfang (ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl) 30 Für einen russischen oder Zylinder Küchen= oder Ofenrauchfang (ohne Rücksicht auf die 2 Geschoßzahl) einschließlich Ausräumung 30 Rauchfänge, die mit Benützung von zwei Leitern gekehrt werden müssen 10 Rauchfänge, die mit Benützung von mehr als zwei Leitern gekehrt werden müssen.. 80 Rauchfänge, die nur unter besonderen Schwierigkeiten zu reinigen sind . Ausbrennen eines Kamines ohne Beigabe des Materials 5 1 Abziehen eines neuen Kamines 50 Für einen kleinen Sparherd ohne Bratrohr und Wasserschiff (einschließlich Rauchrohr bis zu 2 Meter Länge 20 9 Für einen Sparherd mit einen Bratrohr und Wasserschiff (einschließlich Rauchrohr bis zu 2 Meter Länge). 30 Für einen Sparherd mit zwei 10 Bratröhren und Wasserschiff (einschließlich Rauchrohr bis zu 2 Meter Länge) 40 Für einen Sparherd mit drei Bratröhren und Wasserschiff (einschließlich Rauchrohr bis 11 zu 2 Meter Länge) 60 erde in Gasthäusern, Cafés Für H und Restaurationen, Hotels ec. ohne Vorwärmer und 12a eigene Rauchkanäle von 60 h aufwärts nach Vereinbarung: 12b Für Gasthausherde mit Vorwärmern und eigenen Rauchkanälen nach Vereinbarung doch nicht über. 2 S 3 — 0 * 10 00 P O0
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