Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Kaminfeger=Gebühren
206
auszuführen.
Zu diesem Ende stellen sich die Platz¬
G. Für Holztragen und Aufstocken.
diener an den
frequentesten
Plätzen der Stadt auf.
60
und Aufstocken
a) 1 Meter mit einem Schnitt
Die Platzdiener
auf ihren
Standplätzen im
sind
ohne
35
Sommer von morgens
5
abends 8 Uhr,
Uhr bis
und
5
zwei
b)
von morgens
im Winter
7 Uhr bis abends 7 Uhr
ohne
10 „

etwaige Auf¬
aufgestellt,
haben, sobald sie
und
85,,
drei
C

träge ausgeführt
haben, die Standplätze wieder ein¬
ohne
65 „,
die
Einhaltung der vom Stadt¬
zunehmen.
Für
40 „
Aufstocken
d) Für Bauernholz mit
festgesetzten Standplätze ist der Konzes¬
strate
magis
ohne
25
verantwortlich
inhaber
sions
Für jedes Stockwerk mehr:
Platzdiener übernehmen aber auch auf dem
Die
2
ad a)
dahin
oder überhaupt zu
jeder
Wege
Zeit und an
b)
ad
J
jedem
sie
wann und wo
Orte,
ge¬
unbeschäftigt
c)
ad

Für
troffen werden, neue Aufträge.
Dienstleistun¬
Sommer vor 5
gen im
Uhr früh
und nach 8
Uhr
des Holzes von der Straße in
Für Einwerfen
abends
und im
früh und nach
Uhr
Winter vor 7
Raummeter 30
Holzkeller
den
Uhr
abends
sind die Platzdiener berechtigt, die
Jeder öffentliche Platzdiener ist verpflichtet, dem
Hälfte
der Tagestare mehr zu verlangen.
Bestätigung über
Verlangen eine
Auftraggeber auf
Platzdienern
anständiges, bescheide¬
Den
erhaltenen
den
höfliches und bereitwilliges Benehmen gegen
nes,
stets mit seiner Schildbezeichnung
em Behufe
dies
zu

Publikum zur
strengen
flicht gemacht.
das
sich
=Nummer versehene Quittungsblocks mit
und
Das Tabakrauchen im Beisein derer, die ihnen
führen.
zu
Aufträge erteilen,
sowie
im Innern der Häuser,
Außerdem hat jeder Platzdiener ein Eremplar
sie Dienst verrichten, ist ihnen unbedingt unter¬
wo
dieses Lohntarifes bei Ausübung seines Berufes bei
sagt.
zu tragen und über Verlangen vorzuweisen.
sich
Jeder Platzdiener hat den Lohntarif stets bei
ich
führen und darf die Entlohnung nur nach
Nr. 86.345.
diesem
einheben.
Wird auf Grund des § 51 der G.=O.
genehmigt.
Insoweit die Ueberschreitung des festgesetzten Ta¬
rifes eine strafbare Handlung, jedoch noch keine Ueber¬
Innsbruck, am 31. Dezember 1910.
tretung
478 St.=G.
Be¬
des §
begründet, steht die
Staithalter
Für den k. k.
eine
dem
Stadtmagistrate Innsbruck zu:
Dorna m. p.
L. S.
Ueberschreitung
Tarifes wird demgemäß
mit
20 bis 40 Kronen, eventuell
von
mit
Geldstrafe
geahndet.
Arreststrafe
Allgemeine Bestimmungen.
Stadtmagistrat Innsbruck
Aufträge
ist berechtigt,
Jeder Platzdiener
gegenzunehmen und verpflichtet, dieselben pünktlich
am 20. Jänner 1911.
Kaminfeger=Gebühren.
(20 % Kriegszuschlag bewilligt.)
Post¬
K
h
Für jedesmalige Reinigung und zwar:
Nr.
Für einen steigbaren Küchen= oder Ofenrauchfang (ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl)
30
Für einen russischen oder Zylinder Küchen= oder Ofenrauchfang (ohne Rücksicht auf die
2
Geschoßzahl) einschließlich Ausräumung
30
Rauchfänge, die mit Benützung von zwei Leitern gekehrt werden müssen
10
Rauchfänge, die mit Benützung von mehr als zwei Leitern gekehrt werden müssen..
80
Rauchfänge, die nur unter besonderen Schwierigkeiten zu reinigen sind .
Ausbrennen eines Kamines ohne Beigabe des Materials
5
1
Abziehen eines neuen Kamines
50
Für einen kleinen Sparherd ohne Bratrohr und Wasserschiff (einschließlich Rauchrohr
bis zu 2 Meter Länge
20
9
Für einen Sparherd mit einen Bratrohr und Wasserschiff (einschließlich Rauchrohr bis
zu 2 Meter Länge).
30
Für einen Sparherd mit zwei
10
Bratröhren und Wasserschiff (einschließlich Rauchrohr
bis zu 2 Meter Länge)
40
Für einen Sparherd mit drei Bratröhren und Wasserschiff (einschließlich Rauchrohr bis
11
zu 2 Meter Länge)
60
erde in Gasthäusern, Cafés
Für H
und Restaurationen, Hotels ec. ohne Vorwärmer und
12a
eigene Rauchkanäle von 60 h aufwärts nach Vereinbarung:
12b
Für Gasthausherde mit Vorwärmern und eigenen Rauchkanälen nach Vereinbarung
doch nicht über.
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