Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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200
3
6
Tarif der Fiaker und Lohnkutscher
Tarif der Fiaker und Lohnkutscher
für die Landeshauptstadt Innsbruck und Umgebung.
Tweitpämer
Sinteimner
Fahrten
K
K
h
h
I. Direkte Fahrten
das sind Fahrten mit Benützung des Wagens nur zur
ohne Rückfahrt und ohne Aufenthalt
Hinfahrt, also
während der Fahrt
von einem Standplatze aus innerhalb des Stadt¬
gebietes bis:
Berg
(zum
Fuße des)
Isel

Sillfalle
Sillbrücke beim
Militärfriedhof, Lindenhof und
Zu dem zwischen
gelegenen verbauten Gebiete Pradls
Reichenau
Kettenbrücke (auf beiden Ufern des Inn) .
7%
20
40
2
Fallbach (St. Nikolaus=Kirche)
Stadtgrenze
in der Höttingergasse (Gärtnerei
Geppert
**
Mariahilfer=Brücke
Bahnübersetzung vor dem Peterbrünnl
undumgekehrt
Für größere Gepäckstücke, welche nicht im Innern
des Wagens untergebracht werden können, ist eine Ge¬
bühr von 20 Hellern per Stück zu bezahlen. An¬
deres Gepäck frei.*)
II. Zeitfahrten.
Standplätzen, der Wohnung des Bestellers
von den
oder einem anderen von demselben bezeichneten Orte
aus innerhalb des Stadtgebietes mit nachstehenden
Einschränkungen und Erweiterungen:
linken Innufer einschließlich der Höttingerau
a)
am
städt. Schwimmschule und der verlänger¬
Innstraße bis zur Kettenbrücke und ausschlie߬
san
der Weiherburggasse;
b)
rechten Innufer bis zum Fuße
des süd¬
lichen Mittelgebirges
(Paschberg, Villerberg,
Wiltenberg) und zur Bahnübersetzung beim Pe¬
der Brennerstraße bis
terbrünnl, einschließlich
zum Fuße des Berg Isel und des Fürstenweges in
Amras, den Anstieg nach Schloß Amras aus¬
genommen,
20
2
40
für
die erste halbe Stunde
80
für jede weitere Viertel=Stunde*)
III. Halbe und ganze Tagesfahrten in¬
nerhalb des unter II bezeichneten Ge¬
bietes.
Halbe Tagesfahrten in der Dauer von fünf Stunden
1
und mit Beginn und Ende zwischen 7 Uhr morgens
8
11—
10

2
und 2 Uhr nachmittags ....
12
7
*
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Anmerktung. bel eteleng zum Hackte wird aer Beginn der fahrt vom Teitpunkte an gerechnet, an weichem der Flaßer zu erscheinen
beordert wurde und erschienen ist
Jede begonnene ¼ Stunde des Fahrens oder Mlartens wird als volle berechnet. Die für die leere Rückfahrt zum Husgangspunkte notwendig
Zeit ist ebenfalls zu vergüten, es darf aber für dieselbe nie mehr als ¼ Stunde angerechnet werden.
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