Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verordnung betreffend polizeiliche Meldewesen.
115
so hat der Unterstandsgeber ungesäumt die Anzeige
an die zur Handhabung der Ortspolizei berufene
Behörde zu erstatten.
Die Gemeindebehörde hat in einem solchen Falle
die vorgesetzte politische Behörde und das machste
militärische Kommando zu verständigen.
Jeder Unterstandsgeber ist verpflichtet, zum Zwecke
der Ausfüllung der Meldezettel in die Reiseurkunden
und Ausweispapiere des Unterstandsnehmers Einsicht
zu nehmrn und die genauen Daten der Ausstellung
dieser Dokumente in der Rubrik 7 des Meldezettels
anzumerken.
Für die vollständige Ausfüllung der Meldezettel
ist in allen Fällen der Unterstandsgeber ver¬
antwortlich.
§ 7.
Die vorgeschriebenen Meldezettel können beim Mel¬
deamte bezogen werden.
Bei der Ausfüllung der Meldezettel ist insbesondere
auf deutliche Eintragung der Vor= und Zunamen
(Vaternamen) zu sehen. Der Beruf ist nicht bloß
im allgemeinen wie etwa: Militär, Beamter, Kauf¬
mann u. dgl. anzugeben, sondern es ist der genaue
Dienstzweig und Rang, bei Kaufleuten der Handels¬
zweig anzuführen.
Als „Begleitung“ in Rubrik 6 des Meldezettels
dürfen nur die Ehegattin, und die Kinder angeführt
werden; für andere Begleitpersonen ist eine abge¬
sonderte Meldung zu erstatten.
S 8.
Uebertretungen dieser Verordnung werden, soferne
nicht nach dem allgemeinen Strafgesetze von den
ordentlichen Gerichten zu ahndende Tatbestände vor¬
liegen, von den politischen Bezirksbehörden — in
Trient vom Polizeikommissariat — nach § 9 des
Gesetzes vom 5. Mai 1869, R.=G.=Bl. Nr. 66 mit
Geld bis zu 2000 Kronen oder „mit Arrest bis
zu sechs Monaten bestraft.
S 9.
Alle Vorschriften über den Gegenstand dieser Ver¬
ordnung werden für ihr Geltungsgebiet und für die
Dauer ihrer Wirksamkeit außer Kraft gesetzt.
§ 10.
Diese Verordnung tritt 14 Tage nach iihrer Kund¬
machung in Wirksamkeit.
Toggenburg m. p.