Verordnung betreffend polizeiliche Meldewesen. 115 so hat der Unterstandsgeber ungesäumt die Anzeige an die zur Handhabung der Ortspolizei berufene Behörde zu erstatten. Die Gemeindebehörde hat in einem solchen Falle die vorgesetzte politische Behörde und das machste militärische Kommando zu verständigen. Jeder Unterstandsgeber ist verpflichtet, zum Zwecke der Ausfüllung der Meldezettel in die Reiseurkunden und Ausweispapiere des Unterstandsnehmers Einsicht zu nehmrn und die genauen Daten der Ausstellung dieser Dokumente in der Rubrik 7 des Meldezettels anzumerken. Für die vollständige Ausfüllung der Meldezettel ist in allen Fällen der Unterstandsgeber ver¬ antwortlich. § 7. Die vorgeschriebenen Meldezettel können beim Mel¬ deamte bezogen werden. Bei der Ausfüllung der Meldezettel ist insbesondere auf deutliche Eintragung der Vor= und Zunamen (Vaternamen) zu sehen. Der Beruf ist nicht bloß im allgemeinen wie etwa: Militär, Beamter, Kauf¬ mann u. dgl. anzugeben, sondern es ist der genaue Dienstzweig und Rang, bei Kaufleuten der Handels¬ zweig anzuführen. Als „Begleitung“ in Rubrik 6 des Meldezettels dürfen nur die Ehegattin, und die Kinder angeführt werden; für andere Begleitpersonen ist eine abge¬ sonderte Meldung zu erstatten. S 8. Uebertretungen dieser Verordnung werden, soferne nicht nach dem allgemeinen Strafgesetze von den ordentlichen Gerichten zu ahndende Tatbestände vor¬ liegen, von den politischen Bezirksbehörden — in Trient vom Polizeikommissariat — nach § 9 des Gesetzes vom 5. Mai 1869, R.=G.=Bl. Nr. 66 mit Geld bis zu 2000 Kronen oder „mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. S 9. Alle Vorschriften über den Gegenstand dieser Ver¬ ordnung werden für ihr Geltungsgebiet und für die Dauer ihrer Wirksamkeit außer Kraft gesetzt. § 10. Diese Verordnung tritt 14 Tage nach iihrer Kund¬ machung in Wirksamkeit. Toggenburg m. p.