Zu Hnbang, Srste Abtheilung. Verordnung des k. k. Statthalters für Cirol und Vorarlberg vom 22. Oktober 1915, Zl. 4489/30 prs., womit über Befehl des Böchstkommandierenden der Südweltfront (kaiserliche Verord¬ nung vom 23. Mai 1915, R.-G.-Bl. Dr. 133). das polizeiliche Weldewesen auf Grund des § 8 des Gesetzes vom §. Mai 1860, R.-G.-Bl. Nr. 66, geregelt wird. § 1. Jeder Unterstandsgeber hat jeden bei ihm über¬ nachtenden Unterstandsnehmer — mag er ihn ent¬ geltlich oder unentgeltlich, dauernd oder vorüber¬ gehend als Mietpartei, infolge eines Verwandt¬ schafts=, Dienst= oder Arbeitsverhältnisses oder aus welchem Anlasse immer einen Unterstand gewähren — nach Maßgabe dieser Verordnung anzumelden und nach dessen Abreise, d. i. nach dem Aufgeben des Unterstandes abzumelden. In den Gemeinden Arco, Bozen, Bregenz, Brixen, Gries bei Bozen, Dornbirn, Hötting, Innsbruck, Meran mit Gratsch, Ober= undUnter¬ mais, Riva, Rovereto und Trient ist eine Mel¬ dung auch dann zu erstatten, wenn der Unter¬ standsgeber eine Wohnung selbst inne hat. Als Unterstandsgeber sind auch die Vorsteher von Klöstern, Konvikten, Stiften, Erziehungs= oder anderen Anstalten anzusehen¬ S5 2. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mel¬ dungen sind von Klöstern, Stiften, und Konventen bei der politischen Bezirksbehörde, von anderen Unter¬ standsgebern beim Gemeindeamte zu erstatten. In Trient ist das k. k. Polizeikommissariat, in Rovereto und Riva die k. k. Bezirkshauptmann¬ schaft zur Entgegennahme der Meldungen berufen. Die erstatteten Meldungen sind zu sammeln; über sämtliche Meldungen ist ein Nachschlagsregister zu führen. § 3. Die im § 1 vorgeschriebenen An= und Abmel¬ dungen sind in der Regel noch am Tage des Ein¬ treffens oder der Abreise des Unterstandsnehmers zu erstatten, die nach 6 Uhr abends ankommenden oder abreisenden Unterstandsnehmer sind am nächst¬ folgenden Tage bis spätestens 9 Uhr vormittags an= bezw. abzumelden. Wo besondere Verhältnisse es erfordern, können die politischen (Polizei=) Behörden erster Instanz die Abgabe der Meldungen auch in der Zeit zwischen 6 Uhr abends und 9 Uhr vormittagslanordnen. Jedenfalls haben die Unterstandsgeber die zur An¬ meldung erforderlichen Auskünfte vom Unterstands¬ nehmer gleich bei seiner Ankunft einzuholen und der zur Handhabung der Ortspoliezi berufenen Behörde auf Verlangen jederzeit mitzuteilen. Die in diesen Paragraphen bezeichneten Fristen betragen an jenen Orten 3 Tage, wwelche vom Sitze der zur Entgegennahme der Meldung berufenen Be¬ hörde mehr als 7 Kilometer oder 1½ Wegstunden entfernt sind und keine tägliche Postverbindung dahin besitzen. § 4. 6 Die im 8 1 vorgeschriebenen Meldungen sind mittels Meldezettels zu erstatten, welcher folgende Rubriken enthält: 1. Name des Unterstandsgebers und genaue Adresse des Unterstandes; 2. Tag den Ankunft; 3. Vor=, Zu= und Vatername, Beruf und Be¬ schäftigung des Unterstandnehmers; 4. Stand, Geburtsjahr, Heimatgemeinde (Staats¬ angehörigkeit des Unterstandnehmers; 5. Früherer und ständiger Wohnort. 6. Begleitung. 7. Reiseurkunden und sonstige Ausweispapiere; 8 Tag der Abreise und nächster Nächtigungsort des Unterstandsnehmers; Die Anmeldung erfolgt in allen Gemeinden mmit Ausnahme der Städte Innsbruck, Bozen, Novereto, und Trient durch Vorlage dreier in den Rubriken 1 bis 7 ausgefüllter und vom Unterstandsgeber unterschriebener Meldezettel. Ein Eremplar des Meldezettels wird nach amtlicher Bestätigung der er¬ statteten Anmeldung und ihres Zeitpunktes dem Unterstandsgeber zurückgestellt, ein zweites wird dem ortszuständigen Gendarmerieposten zugemittelt. Das dritte Exemplar wird im Meldeamte gesammelt. In den Städten Innsbruck, Bozen, Rovereto und (Trient erfolgt die Meldung durch Vorlage zweier Melde¬ zettel. Die Abmeldung erfolgt durch Abgabe des zurück¬ gestellten, in der Rubrik 8 ausgefüllten und vom Unterstandsgeber neuerlich unterschriebenen Melde¬ zettels, welcher nach Vormerkung in dem beim Amte verbleibenden Meldezettel, dort wo die Vorlage eines Meldezettels an den Gendarmerieposten vorgeschrieben ist, diesem zuzusenden ist. S 5. Die zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gast¬ wirte haben sämtliche Angaben des Meldezettels am Tage der Ankunft bezw. der Abreise des Fremden in ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Frem¬ denbuch einzutragen, welches stets zur Einsicht der behördlichen Organe bereit zu halten ist. (§ 6. Der Unterstandsnehmer hat dem Unterstandsgeber die zur Erfüllung der Meldepflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und seine Reiseurkunden uund sonstigen Ausweispapiere vorzuweisen. Verweigert er dies, oder ergeben sich Bedenkenggegen die Richtig¬ keit seiner Angaben oder gelangen Umstände zur Kenntnis des Unterstandsgebers, welche geeignet sind, gegen den Unterstandsnehmer Verdacht zu erwecken,