Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Zu Hnbang, Srste Abtheilung.
Verordnung
des k. k. Statthalters für Cirol und Vorarlberg vom 22. Oktober 1915, Zl. 4489/30 prs.,
womit über Befehl des Böchstkommandierenden der Südweltfront (kaiserliche Verord¬
nung vom 23. Mai 1915, R.-G.-Bl. Dr. 133). das polizeiliche Weldewesen auf Grund des
§ 8 des Gesetzes vom §. Mai 1860, R.-G.-Bl. Nr. 66, geregelt wird.
§ 1.
Jeder Unterstandsgeber hat jeden bei ihm über¬
nachtenden Unterstandsnehmer — mag er ihn ent¬
geltlich oder unentgeltlich, dauernd oder vorüber¬
gehend als Mietpartei, infolge eines Verwandt¬
schafts=, Dienst= oder Arbeitsverhältnisses oder aus
welchem Anlasse immer einen Unterstand gewähren
— nach Maßgabe dieser Verordnung anzumelden
und nach dessen Abreise, d. i. nach dem Aufgeben
des Unterstandes abzumelden.
In den Gemeinden Arco, Bozen, Bregenz,
Brixen, Gries bei Bozen, Dornbirn, Hötting,
Innsbruck, Meran mit Gratsch, Ober= undUnter¬
mais, Riva, Rovereto und Trient ist eine Mel¬
dung auch dann zu erstatten, wenn der Unter¬
standsgeber eine Wohnung selbst inne hat.
Als Unterstandsgeber sind auch die Vorsteher
von Klöstern, Konvikten, Stiften, Erziehungs= oder
anderen Anstalten anzusehen¬
S5 2.
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mel¬
dungen sind von Klöstern, Stiften, und Konventen
bei der politischen Bezirksbehörde, von anderen Unter¬
standsgebern beim Gemeindeamte zu erstatten.
In Trient ist das k. k. Polizeikommissariat, in
Rovereto und Riva die k. k. Bezirkshauptmann¬
schaft zur Entgegennahme der Meldungen berufen.
Die erstatteten Meldungen sind zu sammeln; über
sämtliche Meldungen ist ein Nachschlagsregister zu
führen.
§ 3.
Die im § 1 vorgeschriebenen An= und Abmel¬
dungen sind in der Regel noch am Tage des Ein¬
treffens oder der Abreise des Unterstandsnehmers
zu erstatten, die nach 6 Uhr abends ankommenden
oder abreisenden Unterstandsnehmer sind am nächst¬
folgenden Tage bis spätestens 9 Uhr vormittags
an= bezw. abzumelden.
Wo besondere Verhältnisse es erfordern, können
die politischen (Polizei=) Behörden erster Instanz die
Abgabe der Meldungen auch in der Zeit zwischen 6
Uhr abends und 9 Uhr vormittagslanordnen.
Jedenfalls haben die Unterstandsgeber die zur An¬
meldung erforderlichen Auskünfte vom Unterstands¬
nehmer gleich bei seiner Ankunft einzuholen und der
zur Handhabung der Ortspoliezi berufenen Behörde
auf Verlangen jederzeit mitzuteilen.
Die in diesen Paragraphen bezeichneten Fristen
betragen an jenen Orten 3 Tage, wwelche vom Sitze
der zur Entgegennahme der Meldung berufenen Be¬
hörde mehr als 7 Kilometer oder 1½ Wegstunden
entfernt sind und keine tägliche Postverbindung dahin
besitzen.
§ 4. 6
Die im 8 1 vorgeschriebenen Meldungen sind
mittels Meldezettels zu erstatten, welcher folgende
Rubriken enthält:
1. Name des Unterstandsgebers und genaue Adresse
des Unterstandes;
2. Tag den Ankunft;
3. Vor=, Zu= und Vatername, Beruf und Be¬
schäftigung des Unterstandnehmers;
4. Stand, Geburtsjahr, Heimatgemeinde (Staats¬
angehörigkeit des Unterstandnehmers;
5. Früherer und ständiger Wohnort.
6. Begleitung.
7. Reiseurkunden und sonstige Ausweispapiere;
8 Tag der Abreise und nächster Nächtigungsort
des Unterstandsnehmers;
Die Anmeldung erfolgt in allen Gemeinden mmit
Ausnahme der Städte Innsbruck, Bozen, Novereto,
und Trient durch Vorlage dreier in den Rubriken
1 bis 7 ausgefüllter und vom Unterstandsgeber
unterschriebener Meldezettel. Ein Eremplar des
Meldezettels wird nach amtlicher Bestätigung der er¬
statteten Anmeldung und ihres Zeitpunktes dem
Unterstandsgeber zurückgestellt, ein zweites wird dem
ortszuständigen Gendarmerieposten zugemittelt. Das
dritte Exemplar wird im Meldeamte gesammelt. In
den Städten Innsbruck, Bozen, Rovereto und (Trient
erfolgt die Meldung durch Vorlage zweier Melde¬
zettel.
Die Abmeldung erfolgt durch Abgabe des zurück¬
gestellten, in der Rubrik 8 ausgefüllten und vom
Unterstandsgeber neuerlich unterschriebenen Melde¬
zettels, welcher nach Vormerkung in dem beim Amte
verbleibenden Meldezettel, dort wo die Vorlage eines
Meldezettels an den Gendarmerieposten vorgeschrieben
ist, diesem zuzusenden ist.
S 5.
Die zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gast¬
wirte haben sämtliche Angaben des Meldezettels am
Tage der Ankunft bezw. der Abreise des Fremden in
ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Frem¬
denbuch einzutragen, welches stets zur Einsicht der
behördlichen Organe bereit zu halten ist.
(§ 6.
Der Unterstandsnehmer hat dem Unterstandsgeber
die zur Erfüllung der Meldepflicht erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und seine Reiseurkunden uund
sonstigen Ausweispapiere vorzuweisen. Verweigert
er dies, oder ergeben sich Bedenkenggegen die Richtig¬
keit seiner Angaben oder gelangen Umstände zur
Kenntnis des Unterstandsgebers, welche geeignet sind,
gegen den Unterstandsnehmer Verdacht zu erwecken,