102 Lieferungsbestimmungen des städtischen Gaswerkes. Mittelst Automatgasmesser wird ein Kubikmeter Gas durch Einwurf eines 20 Hellerstückes geliefert; ein Automatgasmesser gilt immer als Heizgasmesser und wird mit der Ueberzahlung von 2 Hellern per Kubikmeter dessen höhere Verzinsung und Amorti¬ sierung bestritten. An Heiz= und Automatgasmessern darf ohne be¬ sondere Gebühr nur je eine Leuchtflamme für Küche, Bade= und Bügelzimmer anggeschlossen werden; mehr als eine Leuchtflamme in diesen Räumen oder Leucht¬ flammen für andere Räume, an Heizgasmessern und Automaten angeschlossen, zahlen sogenannte Flam¬ menzuschlags=Taxen, und zwar ab 1. Oktober 1911: a) für Balkonflammen K 1.50 b) für Ersatzbeleuchtung elektr. Lichtanlagen K 0.50 c) für jede andere Leuchtflamme K 3.— per Flamme als einmalige Jahrestare; die Ein¬ hebung dieser Flammentaren erfolgt Ende Oktober im vorhinein für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. September des folgenden Jahres. Nach dem 1. Oktober eingerichtete Gasflammen werden für den Rest des Jahres im entsprechenden Verhältnis der Jahrestare berechnet. Werden an einem Leucht gasmesser Apparate für Koch= oder Heizgas angeschlossen, so wird der Verbrauch dieser Apparate durch das Gaswerk abge¬ schätzt, aus dem Gesamtverbrauch ausgeschieden und zum Heizgaspreis berechnet; ist der Gasabnehmer mit dieser Schätzung nicht zufrieden, so kann er für die Folge die Aufstellung eines eigenen Heizgas¬ messers auf seine Kosten verlangen. Derartige zweite Messer sind stets direkt aus den Zu¬ leitungen zu speisen und nicht hinter den ersten Messer zu schalten. Die Bestimmung, ob ein aufgestellter Gasmesser als Leuchtgas= oder Heizgasmesser zu betrach¬ ten ist, obliegt ausschließlich dem Gaswerke; im All¬ gemeinen ist hiebei maßgebend, welcher Gasverbrauch vorherrscht. Das verbrauchte Gas samt den entfallenden Mie¬ ten wird in der Regel monatlich in Rechnung ge¬ stellt, jedoch behält sich das Gaswerk vor, Vor¬ auszahlungen in der Höhe des voraussichtlichen zwei¬ monatlichen Verbrauches, oder Zahlungen in kür¬ zerer als Monatsfrist zu verlangen. Die Zahlung hat sogleich bei Vorzeigung der Rechnung an die als bevollmächtigt ausgewiesenen Bediensteten des Werkes zu erfolgen, welche die Gasbücheln nach Abgabe des saldierten Koupons zu weiterer Vor¬ schreibung wieder mitnehmen. Erfolgt die Zahlung nicht pünktlich und bleibt eine Zahlungsmahnung er¬ folglos, ist das Gaswerk berechtigt, die Gaslieferung einzustellen und die Leitung abzusperren. Die widerrechtliche Entnahme von Gas aus den Leitungen des städtischen Gaswerkes d. i. die Ent¬ nahme ohne Messung und Bezahlung zieht straf¬ rechtliche Verfolgung des Verbrauches sowie des Herstellers der fraglichen Leitung nach sich. Wer an eine für Heiz= und Kochgas bestimmte Leitung Leuchtflammen ohne Anzeige an das Gas¬ werk anschließt, hat strafweise seinen ganzen Gas¬ verbrauch der der Aufdeckung vorausgegangenen drei Monate als Leuchtgas zu bezahlen; bei Gefahr des Wiederholungsfalles kann dem betreffenden die Gaslieferung verweigert werden. B. Herstellung der Zuleitungen. Der Anschluß an das Straßen=Hauptrohr und die Zuleitung zu den zu versorgenden Objekten wird ausschließlich durch das Gaswerk, auf öffentlichem Grunde gewöhnlich kostenlos hergestellt, insoweit die Länge der Zuleitung für Einzelabnehmer 6 Meter und für ganz zu versorgende Zinshäuser 12 Meter nicht überschreitet. Die Kostentragung längerer Zu¬ leitungen wird von Fall zu Fall von der Direk¬ tion event. vom Verwaltungsrat bestimmt. C. Herstellung der Steigleitungen. Die sogenannten Steigleitungen, welche das Gas innerhalb der Häuser verteilen, und es in die ein¬ zelnen Stockwerke führen, enthalten ungemessenes Gas und dürfen Anschlüsse hieran ausschließlich nur durch das Gaswerk erstellt werden. Steigleitungen für Küchen werden in Zins¬ häusern unter nachstehenden Bedingungen kostenlos hergestellt: a) Wenn in Häusern mit wenigstens drei Küchen der Haus= oder Bauherr sämtliche Küchen mit Gaseinrichtungen auf seine Kosten versehen läßt; eine solche Kücheneinrichtung kostet ge¬ wöhnlich Kr. 20.—, ausschließlich Gasmesser, Lampe und Apparate. Mit Bezahlung der Kücheneinrichtungen gehen die vom Gaswerk kostenlos erstellten Steigleitungen in das Eigen¬ tum des Hausherrn über. b) Wenn in einem Doppelhause auf eine Steig¬ leitung wenigstens zwei und in einem einfachen Hause drei Anschlüsse seitens der Hausbewohner gesichert sind. Steig= und Einrichtungsleitungen sind vom Haus¬ eigentümer als Eigentum des Gaswerkes zu bestätigen, und gehen nach Ablauf von 12½ Jahren in Ver¬ fügungsberechtigung und Eigentum des Hausherrn über. Küchen=Steigleitungen, an welche Bäder ange¬ schlossen werden, sind verstärkt anzulegen und es ist hiefür ab Straßenleitung pro laufenden Meter Steig¬ leitung eine Aufschlagsgebühr von 1 Krone zu ent¬ richten. Steigleitungen, die ausschließlich Bädern dienen, ebenso Steigleitungen für Villen, die weniger als drei Wohnungen enthalten, ferner Verlegungen oder Verstärkungen bestehender Steigleitungen sind tarif¬ mäßig zu bezahlen. Das Gaswerk behält sich ferner vor, auch für reine Küchen=Steigleitungen dem Hausherrn einen Kostenteil aufzubürden, wenn die Küchen des Hauses nicht übereinander liegen oder sonstige besondere Ver¬ teuerung der Anlage zu gewärtigen ist. D. Herstellung von Gas-Zweigleitungen. Dieselben dürfen bis zum Gasmesser inkl. Auf¬ stellung desselben ausschließlich nur vom Gaswerk ausgeführt werden. Einrichtungen nach den Gas¬ messern können entweder vom Gaswerk und zwar auf Rechnung des Bestellers oder in Miete (siehe Mieteinrichtungen) oder von behördlich konzessionier¬ ten Privat=Installateuren ausgeführt werden. Für solche Ausführungen sind die Verordnung des Handelsministers vom 18. Juli 1906 sowie die Bestimmungen des Stadtmagistrates über Herstel¬ lung von Privatgasleitungen maßgebend. Einrichtungs=Rechnungen des Gaswerkes sind spä¬ testens zwei Monate nach Präsentierung baar und ohne Abzug zu begleichen; bei Ueberschreitung dieser Frist sind gemäß Verwaltungsrats=Beschluß 5% Ver¬ zugszinsen zu entrichten und ist die Einbringung des Betrages mit allen Mitteln zu betreiben. Auf Badeöfen und Heißwasserapparate werden bei Barzahlung spätestens innerhalb eines Monats nach Vorzeigung der Rechnung 5% Rabatt gewährt.