Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bade=Ordnung in den städt. Volksbrausebädern.
desselben, in welchem die Gruft oder das Grab
liegt, durch die zuständige Behörde erfolgt.
Gegen eine solche Maßregel kann aus dem Rechte
auf Benützung einer Gruft oder eines Grabplatzes
kein Einwand erhoben werden und keinerlei Ent¬
schädigungsforderung oder sonstiger Anspruch abge¬
leitet werden.
§ 36.
Alle in Bezug auf Arkaden, Grüfte und Grä¬
ber etwa entstehenden Streitigkeiten, Ansprüche und
Einwände werden vom Stadtmagistrate im verwal¬
tungsrechtlichen Verfahren entschieden; die Betretung
des Zivilrechtsweges ist ausgeschlossen.
S 37.
Die Einhaltung der Ordnung und die Verwal¬
tung des Friedhofes sowie auch die Oberaufsicht
über denselben und das gesamte Begräbniswesen
steht dem Bürgermeister zu, der die unmittelbare
Ueberwachung des Friedhofbetriebes der aus einem
Magistratskonzeptsbeamten und den Vorständen des
Stadtbauamtes und Stadtphysikates zusammengesetz¬
ten Friedhofkommission überträgt.
S 38.
Alle Anfragen, Ansuchen um Mietung von Grä¬
bern, ferners Beschwerden in Angelegenheit des
Friedhofes sind in erster Linie an den Friedhof¬
referenten zu richten, in zweiter Linie an den Bür¬
germeister selbst, dem in allen Friedhofangelegen¬
heiten die Entscheidung zusteht.
§ 39.
Gegen die in Friedhofangelegenheiten getroffe¬
nen Entscheidungen des Bürgermeisters steht die Be¬
rufung, insoweit selbe den selbständigen Wirkungs¬
kreis der Gemeinde betreffen, an den Gemeinde¬
rat, bezw. Landesausschuß, in Angelegenheiten des
übertragenen Wirkungskreises (§ 4 des Gesetzes vom
30. April 1870 R. G. Bl. Nr. 68) aber an die
k. k. Statthalterei offen.
§ 40.
Zur unmittelbaren Beaufsichtigung und Einhal¬
tung der Ordnung, sowie zur Durchführung der der
Stadtgemeinde obliegenden Verpflichtungen wird ein
Totengräber, allenfalls auch ein Friedhofaufseher be¬
stellt, dessen Dienstesverpflichtungen durch die gleich¬
zeitig erlassenen Dienstesvorschriften geregelt werden.
§ 41.
Zur einwandfreien Evidentführung der auf dem
Friedhofe beerdigten Personen und Aufrechterhal¬
tung der notwendigen Ordnung werden sowohl vom
Totengräber als auch beim Stadtmagistrate selbst
Grabbücher über sämtliche Bestattungen geführt, in
denen auch die erworbenen Benützungsrechte auf ein¬
zelne Grüfte und Gräber genauestens aufgezeichnet
werden.
§ 42.
Zur Hereinbringung der in dieser Begräbnisord¬
nung vorgezeichneten Gebühren, sowie jener Aus¬
lagen, welche durch Verzögerung oder durch Saum¬
seligkeit bei der Einhaltung der Grüfte, Denkmäler
und Grabplätze, dann durch Entfernung der wider
oder ohne Bewilligung aufgestellten Monumente oder
Verzierungen u. s. w veranlaßt werden, steht dem
Stadtmagistrate laut Statthaltereierlaß vom 4. April
1890, Zl. 7930 das Recht zu, die politische Exekution
in Anwendung zu bringen.
§ 43.
Leichenbestattungsanstalten, welche im Namen einer
Partei die Durchführung von Bestattungen, Anmel¬
dungen von Grabreservierungen und dgl. durchfüh¬
ren, sind dem Stadtmagistrate für die Erfüllung
dieser Friedhofordnung, sowie auch für die Bezah¬
lung aller darin vorgesehenen Gebühren haftbar.
§ 44.
Mit dem Inkrafttreten dieser Friedhofordnung
bezw. mit der Eröffnung des neuen Ostfriedhofes
tritt zugleich die vollständige Schließung des bis¬
herigen Pradler Friedhofes für jede Beerdigung ein,
jedoch wird derselbe auch weiterhin noch mindestens
durch 15 Jahre als Friedhof aufrecht erhalten.
Eine Uebertragung von Ansprüchen vom alten
Friedhof auf den neuen findet nicht statt.
Bade=Ordnung für die städtischen Volksbäder.
Volksbad 1 in der Jahnstraße, Volksbad 2 in der Schulstraße und
Volksbad 3 in der Badgasse.
1. Die eine Männer= und Frauen=Abteilung ent¬
haltenden städtischen Volksbäder stehen zur Benüt¬
zung offen und zwar:
Vom 1. April bis 30. September von
6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags und von ½ 3 Uhr
nachmittags bis ½8 Uhr abends (an den Voraben¬
den der Sonn= und Feiertage bis 8 Uhr abends);
vom 1. Oktober bis 31. März von halb
8 Uhr früh bis 12 Uhr mittags und von ½3 Uhr
nachmittags bis ½8 Uhr abends.
An Sonn= und Feiertagen des ganzen
Jahres mit Ausnahme des Christtages, des Oster= und
des Pfingstsonntages, sowie des Neujahrsfestes ist das
Bad von 8 Uhr früh bis ½1 Uhr mittags geöffnet.
2. Der Eintritt in die städtischen Volksbäder ist
nur gegen Vorweis einer Badekarte, welche vom
Bedienungspersonal durchlocht wird, gestattet. Beim
Verlassen des Bades ist die Karte dem Bedienungs¬
versonal abzugeben.
Die jeweiligen Verkaufstellen der Badekarten für
die Volksbrausebäder werden vom Stadtmagistrate
bestimmt. Für das Volksbad 1 in der Jahnstraße
(Dreiheiligen) bei Christian Pfisterer, Dreiheiligen¬
straße Nr. 11; für das Volksbad 2 in der Schulstraße
(Wilten) bei Konditor Telfser, Leopoldstraße 13.
Die Badekarten für das Volksbad 3 werden an der
im Bad befindlichen Kasse ausgegeben.
3. Die Preise für die Bäder wurden mit
Beschluß des Gemeinderates vom 16. Dezember 1903
und 10. Juli 1913 folgendermaßen festgesetzt:
Für ein Brausebad an Werktagen
während der ganzen Badezeit .. .. K —.20
An Sonn= und Feiertagen und an den
Vorabenden der Sonn= und Feiertage
von 4 Uhr nachmittags angefangen . . K —.12
Für ein Wannenbad ohne Brause
im Volksbad 1 und 2 ...... K —.40
Für ein Wannenbad mit Brause K —.50