28 Wasenmeister=Ordnung. 4. Ergänzungsbestimmungen zur Hundeordnung. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in der am 18. Dezember 1913 abgehal¬ tenen Sitzung beschlossen, die bestehende Hundeord¬ nung durch nachfolgende Bestimmungen zu ergänzen: 1. Hunde, welche zur Nachtzeit bellen oder heulen, müssen während dieser Zeit im Innern eines verschlossenen Gebäudes gehalten werden. Ueber¬ tretungen dieser Bestimmung werden nach § 20 der Hundeordnung geahndet. 2. Der § 6 der Hundeordnung hat künftighin zu lauten: Brünstige, frei herumlaufende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde werden vom Wasenmeister einge¬ fangen. Als herrenlos werden alle frei herumlau¬ fenden Hunde betrachtet, welche sich nicht in un¬ mittelbarer Begleitung und Beaufsichtigung ihrer Herren befinden. Hinsichtlich der Auslösung dieser Hunde gelten die Bestimmungen des § 17 der Hundeordnung. (Magistratskundmachung vom 29. Jänner 1914, Zl. 948.) Wasenmeister=Ordnung. S 1. Der Wasenmeister ist ein Organ der städtischen Sanitäts=Polizei und untersteht sohin unmittelbar dem Bürgermeister. Er wird von der Stadtge¬ meinde bestellt und entlohnt und hat allen vom Stadtmagistrate getroffenen Anordnungen Folge zu leisten. S 2. Allgemeine Pflichten des Wasenmeisters. Zu den Obliegenheiten desselben gehört: 1. Die Beseitigung aller im Stadtbezirke sich vorfindenden Aeser und Aasteile und deren vor¬ schriftsmäßige Verscharrung auf dem hiezu bestimm¬ ten Platze. 2. Die Vertilgung der aus sanitäts= oder an¬ deren öffentlichen Rücksichten von der Behörde in die Wasenmeisterei überschickten oder von den Par¬ teien selbst dahin gebrachten Tieren. Die Eröffnung aller vertilgten oder umgestan¬ denen Tiere, wenn diese behufs Konstatierung der Krankheit oder aus sonstigen Gründen angeordnet oder vom Eigentümer gewünscht und behördlich ge¬ nehmigt wird. Jedenfalls darf die Eröffnung nur im Beisein des Amtstierarztes stattfinden und haben die Par¬ teien, welche eine solche verlangen, dem beamteten Tierarzte für seine Mühewaltung eine vom Magi¬ strate zu bestimmende Taxe zu entrichten. 3. Das Abledern (Abhäuten) aller vertilgten und umgestandenen Tiere, insoferne dies nach den sanitätspolizeilichen Vorschriften zulässig ist. 4. Nach den Weisungen des Amtstierarztes die Reinigung und Desinfektion der Häute und Ab¬ fälle solcher Tiere, welche mit ansteckenden Krank¬ heiten behaftet oder solcher verdächtig waren, inso¬ weit dieselbe in den veterinärpolizeilichen Vorschrif¬ ten vorgeschrieben wird. 5. Die unverweilte Anzeige über den Ausbruch ansteckender Tierkrankheiten. Er hat auch jede ihm bekannt gewordene verdächtige Erkrankung von Tieren und insbesondere den Fall der Erkrankung eines Tieres an der Wut oder an anderen bösartigen Krankheiten, sofort beim Stadtpolizeiamte zur An¬ zeige zu bringen. 6. Die vorschriftsmäßige Beseitigung der bei der Fleischbeschau beanständeten und konfiszierten Tiere und tierischen Bestandteile nach den Weisungen des städtischen Tierarztes. § 3. Obliegenheiten des Walenmeisters hinsichtlich der Ueber¬ wachung der Hunde. a) Der Wasenmeister ist verpflichtet, im Stadt¬ gebiete von Innsbruck zeitweilig (auch zur Nachtzeit) und im Falle des Herrschens der Wut, so oft es die Behörde anordnet, Streif¬ ungen vorzunehmen, wobei er alle ohne Hals¬ band herumlaufenden Hunde, sowie jene, wel¬ che die vorgeschriebene Steuermarke nicht tra¬ gen, ferner alle bissigen Hunde, welche trotz des polizeilichen Auftrages keinen Maulkorb tragen, läufige Hündinnen, welche frei auf der Straße, also ohne an der Leine geführt zu werden, herumlaufen, endlich wütige oder wutverdächtige Hunde einzufangen und zur Verwahrung resp. Beobachtung eventuell Ver¬ tilgung in die Wasenmeisterei einzuliefern hat. Der Wasenmeister hat für eine ordent¬ liche Unterbringung und Pflege der einge¬ fangenen Hunde zu sorgen. Bei der Einfang¬ ung hat sich derselbe immer der Schlinge zu bedienen. Auch die in einer Kirche oder im Schlacht¬ hause betretenen Hunde sind einzufangen, eben¬ so Hunde, welche zur Nachtzeit auf den Straßen heulen. b) Von jeder Einfangung eines Hundes hat der Wasenmeister sogleich die mündliche Anzeige an das Stadtpolizeiamt zu machen, ohne des¬ sen Ermächtigung und voraus gegangener Un¬ tersuchung durch den Amtstierarzt kein ein¬ gefangener Hund an den Eigentümer aus¬ gefolgt werden darf. Besitzer von eingefangenen Hunden sind vom Stadtpolizeiamte hievon zu ver¬ ständigen. c) Werden die wegen des Mangels eines Hals¬ bandes oder der vorgeschriebenen Steuermarke eingefangenen Hunde nicht binnen 4 Tagen vom Tage der Verständigung von dem Eigen¬ tümer unter Vorweis des poli eiämtlichen Er¬ laubnisscheines und gegen Entrichtung der tarifmäßigen Gebühren (§ 10) ausgelöst, so sind dieselben zu vertilgen und ist vom Wasen¬ meister hierüber die Bestätigung des städt. Tierarztes dem Stadtpolizeiamte vorzulegen. d) Wutbehaftete oder wutverdächtige Hunde sind in der Wasenmeisterei in den eigens hiezu bestimmten Käfigen wohl zu verwahren. Die Pflicht der Beobachtung geht in diesen Fällen auf den städtischen Tierarzt über, dessen Weisungen der Wasenmeister nachzukommen hat. S 4. Der Wasenmeister ist verpflichtet, die wegen an¬ steckender Krankheiten oder aus anderen veterinär¬ polizeilichen Rücksichten zur Vertilgung bestimmten Tiere zu töten und deren Haut, wenn es durch