Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Wasenmeister=Ordnung.
4. Ergänzungsbestimmungen zur Hundeordnung.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
bruck hat in der am 18. Dezember 1913 abgehal¬
tenen Sitzung beschlossen, die bestehende Hundeord¬
nung durch nachfolgende Bestimmungen zu ergänzen:
1. Hunde, welche zur Nachtzeit bellen oder
heulen, müssen während dieser Zeit im Innern eines
verschlossenen Gebäudes gehalten werden. Ueber¬
tretungen dieser Bestimmung werden nach § 20 der
Hundeordnung geahndet.
2. Der § 6 der Hundeordnung hat künftighin
zu lauten:
Brünstige, frei herumlaufende Hündinnen, sowie
herrenlose Hunde werden vom Wasenmeister einge¬
fangen. Als herrenlos werden alle frei herumlau¬
fenden Hunde betrachtet, welche sich nicht in un¬
mittelbarer Begleitung und Beaufsichtigung ihrer
Herren befinden.
Hinsichtlich der Auslösung dieser Hunde gelten
die Bestimmungen des § 17 der Hundeordnung.
(Magistratskundmachung vom 29. Jänner 1914,
Zl. 948.)
Wasenmeister=Ordnung.
S 1.
Der Wasenmeister ist ein Organ der städtischen
Sanitäts=Polizei und untersteht sohin unmittelbar
dem Bürgermeister. Er wird von der Stadtge¬
meinde bestellt und entlohnt und hat allen vom
Stadtmagistrate getroffenen Anordnungen Folge zu
leisten.
S 2.
Allgemeine Pflichten des Wasenmeisters.
Zu den Obliegenheiten desselben gehört:
1. Die Beseitigung aller im Stadtbezirke sich
vorfindenden Aeser und Aasteile und deren vor¬
schriftsmäßige Verscharrung auf dem hiezu bestimm¬
ten Platze.
2. Die Vertilgung der aus sanitäts= oder an¬
deren öffentlichen Rücksichten von der Behörde in
die Wasenmeisterei überschickten oder von den Par¬
teien selbst dahin gebrachten Tieren.
Die Eröffnung aller vertilgten oder umgestan¬
denen Tiere, wenn diese behufs Konstatierung der
Krankheit oder aus sonstigen Gründen angeordnet
oder vom Eigentümer gewünscht und behördlich ge¬
nehmigt wird.
Jedenfalls darf die Eröffnung nur im Beisein
des Amtstierarztes stattfinden und haben die Par¬
teien, welche eine solche verlangen, dem beamteten
Tierarzte für seine Mühewaltung eine vom Magi¬
strate zu bestimmende Taxe zu entrichten.
3. Das Abledern (Abhäuten) aller vertilgten
und umgestandenen Tiere, insoferne dies nach den
sanitätspolizeilichen Vorschriften zulässig ist.
4. Nach den Weisungen des Amtstierarztes die
Reinigung und Desinfektion der Häute und Ab¬
fälle solcher Tiere, welche mit ansteckenden Krank¬
heiten behaftet oder solcher verdächtig waren, inso¬
weit dieselbe in den veterinärpolizeilichen Vorschrif¬
ten vorgeschrieben wird.
5. Die unverweilte Anzeige über den Ausbruch
ansteckender Tierkrankheiten. Er hat auch jede ihm
bekannt gewordene verdächtige Erkrankung von Tieren
und insbesondere den Fall der Erkrankung eines
Tieres an der Wut oder an anderen bösartigen
Krankheiten, sofort beim Stadtpolizeiamte zur An¬
zeige zu bringen.
6. Die vorschriftsmäßige Beseitigung der bei der
Fleischbeschau beanständeten und konfiszierten Tiere
und tierischen Bestandteile nach den Weisungen des
städtischen Tierarztes.
§ 3.
Obliegenheiten des Walenmeisters hinsichtlich der Ueber¬
wachung der Hunde.
a) Der Wasenmeister ist verpflichtet, im Stadt¬
gebiete von Innsbruck zeitweilig (auch zur
Nachtzeit) und im Falle des Herrschens der
Wut, so oft es die Behörde anordnet, Streif¬
ungen vorzunehmen, wobei er alle ohne Hals¬
band herumlaufenden Hunde, sowie jene, wel¬
che die vorgeschriebene Steuermarke nicht tra¬
gen, ferner alle bissigen Hunde, welche trotz
des polizeilichen Auftrages keinen Maulkorb
tragen, läufige Hündinnen, welche frei auf
der Straße, also ohne an der Leine geführt
zu werden, herumlaufen, endlich wütige oder
wutverdächtige Hunde einzufangen und zur
Verwahrung resp. Beobachtung eventuell Ver¬
tilgung in die Wasenmeisterei einzuliefern hat.
Der Wasenmeister hat für eine ordent¬
liche Unterbringung und Pflege der einge¬
fangenen Hunde zu sorgen. Bei der Einfang¬
ung hat sich derselbe immer der Schlinge zu
bedienen.
Auch die in einer Kirche oder im Schlacht¬
hause betretenen Hunde sind einzufangen, eben¬
so Hunde, welche zur Nachtzeit auf den Straßen
heulen.
b) Von jeder Einfangung eines Hundes hat der
Wasenmeister sogleich die mündliche Anzeige
an das Stadtpolizeiamt zu machen, ohne des¬
sen Ermächtigung und voraus gegangener Un¬
tersuchung durch den Amtstierarzt kein ein¬
gefangener Hund an den Eigentümer aus¬
gefolgt werden darf.
Besitzer von eingefangenen Hunden sind
vom Stadtpolizeiamte hievon zu ver¬
ständigen.
c) Werden die wegen des Mangels eines Hals¬
bandes oder der vorgeschriebenen Steuermarke
eingefangenen Hunde nicht binnen 4 Tagen
vom Tage der Verständigung von dem Eigen¬
tümer unter Vorweis des poli eiämtlichen Er¬
laubnisscheines und gegen Entrichtung der
tarifmäßigen Gebühren (§ 10) ausgelöst, so
sind dieselben zu vertilgen und ist vom Wasen¬
meister hierüber die Bestätigung des städt.
Tierarztes dem Stadtpolizeiamte vorzulegen.
d) Wutbehaftete oder wutverdächtige Hunde sind
in der Wasenmeisterei in den eigens hiezu
bestimmten Käfigen wohl zu verwahren.
Die Pflicht der Beobachtung geht in diesen
Fällen auf den städtischen Tierarzt über, dessen
Weisungen der Wasenmeister nachzukommen
hat.
S 4.
Der Wasenmeister ist verpflichtet, die wegen an¬
steckender Krankheiten oder aus anderen veterinär¬
polizeilichen Rücksichten zur Vertilgung bestimmten
Tiere zu töten und deren Haut, wenn es durch