Vorfchriften für Hundebesitzer. 27 von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer anordnet. S 12. Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen weiteren Erlag von 10 kr. (20 H.) ö. W. eine Marke, welche der Hund am Halsbande sichtbar zu tragen hat; auch ist auf dem Halsbande der Name des Hundebesitzers ersichtlich zu machen. § 13. Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben¬ den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht werden, sind innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte vorzuführen und zu versteuern. Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, daß er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Kron¬ länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen. § 14. Durchreisende Fremde, welche Hunde in den Stadtbezirk mitbringen, haben diese unter strenger Aufsicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länger als 8 Tagen hat jeder Fremde seinen Hund beim Amtstierarzte anzumelden, welcher, wenn der Hund gesund befunden wird, einen Anmeldungsschein nebst Fremdenhundemarke gegen Erlag von 50 kr. ö. W. (1 Kr.) ausfolgt. Bei einem Aufenthalte von mehr als drei Mo¬ naten hat der Fremde die halbe, und bei einem Aufenthalte von mehr als sechs Monaten die ganze Hundesteuer im Betrage von 10 fl. (20 Kr.) zu entrichten. Die Gasthausbesitzer sind verpflichtet, die betreffenden Fremden auf diese Anordnung aufmerk¬ sam zu machen. S 15. Für in Verlust geratene Marken werden unter Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be¬ trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. § 16. Die ungiltigen Marken des abgelaufenen Steuer¬ termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. S 17. Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be¬ treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeister abgefangen. Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Ab¬ fangung sofort vertilgt. Andere abgefangene Hunde können innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allenfalls noch aushaftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futterkosten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Be¬ hufe eine vom städt. Tierarzte auszustellende Beschei¬ nigung dem Wasenmeister vorzuweisen. Erfolgt die Auslösung innerhalb 4 Tagen nicht, werden auch diese Hunde vertilgt. § 18. Hunde aus solchen Gemeinden, in denen keine Hundemarken eingeführt sind müssen, wenn sie in die Stadt mitgenommen werden, an der Leine ge¬ führt oder an die Wägen angebunden werden, wid¬ rigens deren Besitzer die nachteiligen Folgen des § 17 zu gewärtigen haben. § 19. Schwache, schlechtgenährte, sowie Hunde kleiner Rasse, welche zufolge ihrer körperlichen Beschaffen¬ heit zum Zuge nicht geeignet sind, endlich bissige und ekelerregende Hunde dürfen als Gespann zu Fuhrwerken nicht benützt werden. Das Einspannen mittels Kummet, die Verwen¬ dung zu kurzer Strangriemen, wodurch das Tier ge¬ hindert wird, sich niederzulegen, sind verboten. Die den Wagen begleitende Person hat an der Fortbewegung desselben mitzuhelfen und die Deichsel zu führen. Das Aufsitzen auf den Wagen ist strengstens ver¬ boten. Jedes Hundefuhrwerk ist mit Tränkgeschirr und Decke zu versehen. S 20. Uebertretungen dieser Vorschriften werden, sofern sie nicht eine schwere strafbare Handlung darstellen, vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen von 1 bis 10 fl. (2 bis 20 Kr.) oder mit entsprechenden Arrest¬ strafen belegt. S 21. Vorstehende Verordnung tritt am 1. Jänner 1899 in Kraft. (Magistratskundmachun vom 31. Dezember 1898.) 2. Mitnehmen von Hunden in das Stadtlpital und Halten von Hunden in demselben. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 17. d. Mts. ist das Halten von Hunden im Stadtspitale, sowie das Mitnehmen von Hunden dorthin verboten. Dies wird mit dem Beifügen verlautbart, daß Uebertret¬ ungen dieses Verbotes im Sinne obigen Beschlusses auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes für die Landeshauptstadt Innsbruck mit Geldstrafen bis zu 100 fl. oder mit Arreststrafen von je 1 Tag für 5 Gulden geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 27. Juni 1898.) 3. Freies Herumlaufen der Hunde in den eingefriedeten öffentlichen Rasenanlagen und Blumenbeeten. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in der Sitzung vom 13. April 1911 folgenden Beschluß gefaßt: Es ist strengstens untersagt, die Hunde in den eingefriedeten öffentlichen Rasenanlagen und Blumen¬ beeten der Stadt herumlaufen zu lassen. Ueber¬ tretungen dieses Verbotes werden mit Geldstrafen bis zu 200 Kr. oder Arreststrafen bis zu 14 Tagen geahndet. Hunde, welche in den eingefriedeten öffentlichen Rasenanlagen und Blumenbeeten herumlaufen, sind im Sinne des § 6 der Hundeordnung als herren¬ lose Hunde zu betrachten und vom Wasenmeister einzufangen, welchem eine Abfanggebühr von 2 Kr. zukommt. Dies wird hiemit öffentlich verlautbart. Stadtmagistrat Innsbruck, 21. April 1911.