Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Vorfchriften für Hundebesitzer.
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von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten,
welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die
Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer
anordnet.
S 12.
Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält
jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen
weiteren Erlag von 10 kr. (20 H.) ö. W. eine
Marke, welche der Hund am Halsbande sichtbar zu
tragen hat; auch ist auf dem Halsbande der Name
des Hundebesitzers ersichtlich zu machen.
§ 13.
Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben¬
den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht werden,
sind innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte vorzuführen
und zu versteuern.
Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der
Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und
Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, daß er
für denselben im laufenden Steuerjahre an einem
anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Kron¬
länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.)
entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als
10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere
Summe zu zahlen.
§ 14.
Durchreisende Fremde, welche Hunde in den
Stadtbezirk mitbringen, haben diese unter strenger
Aufsicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länger
als 8 Tagen hat jeder Fremde seinen Hund beim
Amtstierarzte anzumelden, welcher, wenn der Hund
gesund befunden wird, einen Anmeldungsschein nebst
Fremdenhundemarke gegen Erlag von 50 kr. ö. W.
(1 Kr.) ausfolgt.
Bei einem Aufenthalte von mehr als drei Mo¬
naten hat der Fremde die halbe, und bei einem
Aufenthalte von mehr als sechs Monaten die ganze
Hundesteuer im Betrage von 10 fl. (20 Kr.) zu
entrichten. Die Gasthausbesitzer sind verpflichtet, die
betreffenden Fremden auf diese Anordnung aufmerk¬
sam zu machen.
S 15.
Für in Verlust geratene Marken werden unter
Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be¬
trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt.
§ 16.
Die ungiltigen Marken des abgelaufenen Steuer¬
termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung
abzuliefern.
S 17.
Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be¬
treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung
zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeister
abgefangen.
Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder
Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen
Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Ab¬
fangung sofort vertilgt. Andere abgefangene Hunde
können innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der
allenfalls noch aushaftenden Steuer, sowie gegen
Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.)
und der Futterkosten von 30 kr. (60 H.) pro Tag
wieder ausgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Be¬
hufe eine vom städt. Tierarzte auszustellende Beschei¬
nigung dem Wasenmeister vorzuweisen.
Erfolgt die Auslösung innerhalb 4 Tagen nicht,
werden auch diese Hunde vertilgt.
§ 18.
Hunde aus solchen Gemeinden, in denen keine
Hundemarken eingeführt sind müssen, wenn sie in
die Stadt mitgenommen werden, an der Leine ge¬
führt oder an die Wägen angebunden werden, wid¬
rigens deren Besitzer die nachteiligen Folgen des
§ 17 zu gewärtigen haben.
§ 19.
Schwache, schlechtgenährte, sowie Hunde kleiner
Rasse, welche zufolge ihrer körperlichen Beschaffen¬
heit zum Zuge nicht geeignet sind, endlich bissige
und ekelerregende Hunde dürfen als Gespann zu
Fuhrwerken nicht benützt werden.
Das Einspannen mittels Kummet, die Verwen¬
dung zu kurzer Strangriemen, wodurch das Tier ge¬
hindert wird, sich niederzulegen, sind verboten.
Die den Wagen begleitende Person hat an der
Fortbewegung desselben mitzuhelfen und die Deichsel
zu führen.
Das Aufsitzen auf den Wagen ist strengstens ver¬
boten.
Jedes Hundefuhrwerk ist mit Tränkgeschirr und
Decke zu versehen.
S 20.
Uebertretungen dieser Vorschriften werden, sofern
sie nicht eine schwere strafbare Handlung darstellen,
vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen von 1 bis 10
fl. (2 bis 20 Kr.) oder mit entsprechenden Arrest¬
strafen belegt.
S 21.
Vorstehende Verordnung tritt am 1. Jänner 1899
in Kraft.
(Magistratskundmachun vom 31. Dezember 1898.)
2. Mitnehmen von Hunden in das Stadtlpital und
Halten von Hunden in demselben.
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 17. d. Mts.
ist das Halten von Hunden im Stadtspitale, sowie
das Mitnehmen von Hunden dorthin verboten. Dies
wird mit dem Beifügen verlautbart, daß Uebertret¬
ungen dieses Verbotes im Sinne obigen Beschlusses
auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes für die
Landeshauptstadt Innsbruck mit Geldstrafen bis zu
100 fl. oder mit Arreststrafen von je 1 Tag für
5 Gulden geahndet werden.
(Magistratskundmachung vom 27. Juni 1898.)
3. Freies Herumlaufen der Hunde in den eingefriedeten
öffentlichen Rasenanlagen und Blumenbeeten.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in der Sitzung vom 13. April 1911 folgenden
Beschluß gefaßt:
Es ist strengstens untersagt, die Hunde in den
eingefriedeten öffentlichen Rasenanlagen und Blumen¬
beeten der Stadt herumlaufen zu lassen. Ueber¬
tretungen dieses Verbotes werden mit Geldstrafen
bis zu 200 Kr. oder Arreststrafen bis zu 14 Tagen
geahndet.
Hunde, welche in den eingefriedeten öffentlichen
Rasenanlagen und Blumenbeeten herumlaufen, sind
im Sinne des § 6 der Hundeordnung als herren¬
lose Hunde zu betrachten und vom Wasenmeister
einzufangen, welchem eine Abfanggebühr von 2 Kr.
zukommt.
Dies wird hiemit öffentlich verlautbart.
Stadtmagistrat Innsbruck, 21. April 1911.