303 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. muß der Zugang zum Abort längs des Gebäudes auf mindestens 1.50 Meter Breite frei gehalten werden. 4. Den Fiakern werden an Stelle des aufge¬ lassenen Standplatzes in der Bahnstraße nachstehende Standplätze angewiesen: a) An der Westseite der südlichen mittleren Ret¬ tungsinsel im Anschlusse an die Hotel= und Gasthausomnibusse bis 9 Meter über das süd¬ liche Ende dieser Rettungsinsel. b) In der Rudolfstraße. 5. Die nicht zum Gepäcksdienste auf dem Bahnhof¬ perron bestimmten Packträger, Dienstmänner und Kommissionäre haben sich bei Ankunft der Züge in den gedeckten Ausgangshallen ge¬ genüber den Hotel= und Gasthofbedien¬ steten in einer Reihe aufzustellen. 6. Mit der im Punkt 2 festgesetzten Ausnahme ist es allgemein verboten, Fremden im Bahnhofe, auf dem Bahnhofplatze und in den an diesen grenzenden Straßen, Wohnungen oder Zimmer anzubieten oder selbe als Gäste für Gast= und Schankgewerbe jeder Art anzuwerben. 7. Den Fiakern ist am Bahnhofplatze das soge¬ nannte Stappeln, das ist das absichtlich langsame Herumfahren auf dem Platze mit leerem Wagen be¬ hufs der Gewinnung von Fahrgästen verboten. 8. Auf der östlichen Hälfte des Bahnhofplatzes von der Rettungsinsel bei der nördlichen Aus¬ gangshalle bis zum alten Staatsbahndirektionsge¬ bäude ist allen bespannten Fuhrwerken die Zufahrt nur von Norden und die Abfahrt nur nach Süden gestattet. Dieselbe Richtung wird auch für die bloße Durch¬ fahrt der Personenfuhre vorgeschrieben, während die bloße Durchfahrt anderen Fuhrwerken untersagt ist. Diese Vorschriften finden analoge Anwendung auch auf Automobilfahrz. (Automobilw., Motorräd.). 9. Die mit Magistrats=Kundmachung vom 21. Mai 1897, Zl. 11794 im Gegenstande erlassenen Vorschriften treten außer Kraft. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ fügen, daß die Nichtbefolgung dieser Vorschriften zu¬ folge obiger Beschlüsse auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes für die Landeshauptstadt Innsbruck an den Schuldtragenden mit einer Geldstrafe bis zu 200 Kronen oder mit einer Arreststrafe von je einem Tage für 10 Kronen geahndet wird. (Magistratskundmachungen vom 22. Juli 1905 und 10. März 1910.) X. Vorschriften zur Hintanhaltung des Straßenlärms und der Verstellung der Gehwege, Trottoirs und 1. Verbot des Befahrens und Verlegens der Crottoirs und Fußwege. Nach den für die Landeshauptstadt Innsbruck bestehenden Straßenpolizeivorschriften ist das Be¬ fahren der Trottoirs und Fußwege mit Wägen, Kar¬ ren, Radltruhen usw., dann das Verlegen derselben mit Holz usw. bei einer Strafe bis zu 5 fl. ö. W., wovon die eine Hälfte dem Anzeiger, die andere Hälfte dem Armenfonde zufällt, verboten. Dieses Verbot wurde wiederholt öffentlich be¬ kannt gemacht. Da dessen ungeachtet öftere Ueber¬ tretungen dieser Vorschriften vorkommen, werden die¬ selben neuerlich mit dem Beisatze bekannt gegeben, daß die städt. Polizeiwachmannschaft und das städt. Aufsichtspersonal angewiesen ist, eiden Uebertreter dieser Vorschriften sogleich anzuzeigen, oder nach Um¬ ständen dem städt. Polizeiamte zur Amtshandlung zu überstellen. (Magistratskundmachung vom 22. März 1869.) z. Ständchen und Huslagekäften unter den Lauben. Der Gemeinderat hat mit Beschluß vom 15. d. M. angeordnet: 1. daß sämtliche unter den Laubengängen an¬ gebrachten Auslagen, Kästen, Tische, Bänke usw. nach der Bestimmung der Bauordnung vom Pfeiler in den Gehweg der Lauben nicht über 30 Zentimeter hineinragen dürfen; 2. daß bei den Ausgängen zwischen den einzel¬ nen Pfeilern ein Raum von wenigstens 1 Meter für den Durchgang frei bleiben müsse, und 3. daß das Aushängen von Waren aller Art an den Laubenbögen gänzlich verboten ist und die bis jetzt dort hängenden Waren beseitigt werden müssen. Hievon werden die Betreffenden zum Wissen und genauen Darnachachten mit dem Auftrage in Kennt¬ nis gesetzt, diesen Anordnungen binnen 8 Tagen nachzukommen, widrigens sie eine Strafe von 5 bis 10 fl. zu gewärtigen haben. (Magistratskundmachung vom 19. Juni 1888.) des Innsteges. 3. Vordächer bei Handlungsgewölben. Die Innsbrucker Bauordnung schreibt im § 62 vor, daß Vordächer aus Leinwand (sog. Gewölbe¬ Plachen), um deren Anbringung bei der Baubehörde eigens anzusuchen ist, mindestens 2.20 Meter vom Gehwegpflaster entfernt sein müssen. 4. Liegenlassen von Mlaren, Kisten, Fässern u. dgl. vor den Verkaufs- und Geschäftslokalitäten. Die Benützung der städt. Straßen und Plätze vor den Verkaufs= oder Geschäftslokalitäten durch Liegenlassen von Waren, Kisten, Fässern und dergl. wird bei einer Strafe von 10 bis 50 fl. verboten. (Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.) §. Verbot des raschen Oeffnens und Schließens der Rollbalken. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Novbr. 1898 wird das rasche Oeffnen und Schließen der Rollbalken im Interesse der persönlichen Sicherheit und zum Zwecke der Abstellung unnötigen Lärms hiemit verboten. Uebertretungen dieses Verbotes werden, soweit sie nicht unter das Strafgesetz fallen, an den Schul¬ digen in Gemäßheit des § 56 des Innsbrucker Ge¬ meindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arreststrafen von je einem Tage für 5 Gulden ö. W. geahndet. Den Geschäftsinhabern wird zur Pflicht gemacht, für das möglichst geräuschlose Funktionieren der Rollbalken Sorge zu tragen. (Magistratskundmachung vom 11. Novbr. 1898.) 6. Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unter¬ haltung nach 10 Uhr nachts. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in der Sitzung vom 24. November 1900 auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende Vorschrift zu erlassen beschlossen: