302 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. zeitig in der Weise auszuweichen oder zu halten. daß der Wagen oder Zug in seiner Fahrt nicht behindert wird. 2. Fuhrwerke, welche sich auf den von den Stra¬ ßenbahnen mitbenützten Straßen bewegen, haben sich in der Regel möglichst entfernt von den Geleisen der¬ selben zu halten. In der Strecke des Burggrabens, welcher von der elektrischen Stadtbahn benützt wird, darf nur im Schritt gefahren werden. Muß auf engen Straßen¬ strecken behufs Ausweichens mit anderen Fuhrwerken einige Zeit innerhalb der Geleise der Straßenbahnen gefahren werden, so haben die betreffenden Fuhr¬ werke, sobald die Straße frei ist, die Geleise schleu¬ nigst wieder zu verlassen. Das Ueberqueren der Geleise durch Fuhrwerke hat so schnell als möglich zu geschehen. 3. Bemerkt der Kutscher eines Fuhrwerkes, daß seine Zugtiere beim Herannahen eines Wagens oder Zuges der Straßenbahnen unruhig werden, so hat er sein Gefährte anzuhalten und die Tiere am Zügel festzuhalten. Bespannte Fuhrwerke dürfen insbesondere in der Nähe der Straßenbahnen nicht ohne Aufsicht stehen gelassen werden. 4. Innerhalb der Geleise der Straßenbahnen oder hart neben denselben, dürfen unbespannte Fuhrwerke oder Schiebkarren nicht stehen gelassen werden; eben¬ sowenig dürfen dort Warenballen, Kisten, Körbe, Schutthaufen, Steine, Baumaterialien usw. abge¬ lagert werden. 5. Muß in einer engen Straßenstrecke ein Fuhr¬ werk behufs Aufnahme oder Abgabe der Ladung innerhalb der Geleise der Straßenbahnen oder hart in der Nähe derselben notgedrungen stehen bleiben, so ist Vorsorge zu treffen, daß der Wagen=, bezw. Lokomotivführer von dem Verstelltsein der Geleise rechtzeitig Kenntnis erhalte, um noch den Wagen oder Zug anhalten zu können. 6. Schutzplachen bei Geschäftslokalen in der Nähe der Trambahn dürfen nicht über das Trottoir hin¬ ausragen. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in seinen Sitzungen vom 28. April und 11. Juli d. J. nachstehende Vorschriften zur Regelung des Verkehres am hiesigen Südbahnhofe zu erlassen beschlossen: 1. Die Hotel= und Gasthausomnibusse haben an der Westseite der zwei mittleren Rettungsinseln in der Reihe des Eintreffens am Standplatze neben¬ einander und mit der Front gegen Westen Aufstellung zu nehmen. Die Aufstellung hat auf beiden Plätzen an derem nördlichen Ende zu beginnen und es darf auf dem Platze bei der südlichen Rettungsinsel erst nach gänzlicher Besetzung des Platzes bei der nörd¬ lichen Rettungsinsel Aufstellung genommen werden. Das Vorfahren vom Standplatze zur gedeckten Aus¬ gangshalle ist nur bei nasser Witterung denjenigen Omnibussen gestattet, welche von den ankommenden Fremden zur Fahrt verlangt werden. Den Zeitpunkt und die Reihenfolge des Vorfahrens bestimmt behufs Hintanhaltung von Störungen des Passanten=Ver¬ kehres der diensthabende Sicherheitswachmann, an den sich die betreffenden Omnibus=Kondukteure im Be¬ darfsfalle zu wenden haben und dessen Weisungen unbedingt Folge zu leisten ist. 2. Bei Ankunft der Züge hat sich das Personale der Hotels und Gasthöfe mit Fremdenbeherbergung in der gedeckten nördlichen Ausgangshalle an der 7. Diese Bestimmungen gelten für Wägen und Fahrzeuge jeder Art einschließlich der Automobile. 8. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬ strafen von 6 Stunden bis 14 Tagen geahndet, in¬ soferne die strafbare Handlung nicht etwa nach dem allgemeinen Strafgesetze zu behandeln kommt. (Statthalterei=Kundmachung vom 27. Mai 1891. Magistratskundmachungen vom 14. Juli 1905 und 1. Februar 1908.) Verbot der Ueberfüllung der Trambahnwagen: Ueber die seit Eröffnung des Betriebes auf der Lokalbahn Innsbruck=Hall wiederholt gemachte Wahr¬ nehmung, daß namentlich an Sonn= und Feiertagen und bei besonderen Anlässen die von dem k. k. Han¬ delsministerium für die einzelnen Wagen der genann¬ ten Lokalbahn mit 34 festgesetzte Anzahl von Plätzen häufig nicht eingehalten wird, was nicht nur eine Belästigung des Publikums, sondern auch eine Ge¬ fährdung der Sicherheit des Verkehres bewirkt, wird folgendes angeordnet: Sobald in einem Wagen alle 34 Plätze besetzt sind ist derselbe an seinen beiden Langsseiten mit der Aufschrift „Complet“ zu versehen und ist dann dem Publikum das weitere Einsteigen in einen solchen Wagen untersagt und darf dasselbe vom Kondukteur nur nach Maßgabe der später wieder frei gewordenen Plätze gestattet werden. Den bezüglichen Weisungen der Kondukteure ist unbedingt Folge zu leisten. Uebertretungen dieses Verbotes werden durch die politische Behörde nach der kais. Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96 mit Geldstrafen von 1—100 fl., oder mit Arreststrafen von sechs Stunden bis 14 Tagen bestraft, insoferne die straf¬ bare Handlung nicht etwa nach dem allgemeinen Strafgesetze zu behandeln ist. (Statthaltereikundmachung vom 17. Nov. 1891.) südlichen Längsseite derselben in einer Reihe derart aufzustellen, daß der rechte Flügel in der Nähe der südlichen Ausgangstüre zu stehen kommt. Dieselbe Aufstellungsordnung hat auch für die südliche Ausgangshalle zu gelten. Sämtlichen Hotel= und Gasthofbediensteten ist es strengstens untersagt, ihr Hotel bezw. Gasthof auszu¬ rufen oder dem ankommenden Publikum anzupreisen. Außerhalb der ihnen zu gewiesenen Auf¬ stellungsplätze ist denselben überhaupt jede An¬ werbung oder Agitation zur Gewinnung von Gästen untersagt. 3. Jene Fiaker (Einspänner und Zweispänner), welche verpflichtet sind, nach dem im § 29 der Fiakerordnung vorgesehenen Turnus zu den ankom¬ menden Zügen am Bahnhofe anwesend zu sein und die zur Abholung von ankommenden Reisenden be¬ stellten Lohn= und Privatfuhrwerke haben sich bei der gedeckten nördlichen Ausgangshalle auf dem Platze zwischen der kleinen Rettungsinsel und den Aborten in einer Reihe neben einander mit der Front gegen Norden derart aufzustellen, daß neben der kleinen Rettungsinsel zunächst der Einspänner, dann der Zweispänner des Turnusdienstes und sonach die bestellten Fuhrwerke zu stehen kommen. Hiebei IX. Vorschriften zur Regelung des Verkehres am Südbahnhofe.