Lieferungsbestimmungen des städt. Gaswerkes. 325 b) in bewohnten Häusern: Wenn in einem Doppelhause auf eine Steigleitung wenig¬ stens zwei in einem einfachen Hause drei Anschlüsse gesichert erscheinen; die hieran anschließenden Gas¬ einrichtungen können entweder in Miete oder auf Rechnung erstellt werden; Steig= und Miete¬ Leitungen bleiben Eigentum des Gaswerkes, worüber der Hausherr dem Gaswerk Bestätigung erteilt. Nach Ablauf von zwölf Jahren fallen die Gas¬ leitungen, jedoch ohne Gasmesser und Apparate in das Eigentum des Hausherrn. Wenn der Hausherr wie sub a sämtliche Küchen des Hauses mit Gas¬ einrichtungen auf seine Kosten versehen läßt, fallen wie dort nach Begleich der Kücheneinrichtungen die Steigleitungen in den Besitz des Hausherrn. Küchen=Steigleitungen, an welche Bäder ange¬ schlossen werden, sind verstärkt anzulegen und es ist hiefür ab Straßenleitung pro laufenden Meter Steig¬ leitung eine Aufschlagsgebühr von 1 Krone zu ent¬ richten. Steigleitungen, die ausschließlich Bädern dienen, ebenso Steigleitungen für Villen, die weniger als drei Wohnungen enthalten, ferner Verlegungen oder Verstärkungen bestehender Steigleitungen sind tarif¬ mäßig zu bezahlen. Das Gaswerk behält sich ferner vor, auch für reine Küchen=Steigleitungen dem Hausherrn einen Kostenteil aufzubürden, wenn die Küchen des Hauses nicht übereinander liegen oder sonstige besondere Ver¬ teuerung der Anlage zu gewärtigen ist. D. Herstellung von Gaszweigleitungen. Dieselben dürfen bis zum Gasmesser inkl. Auf¬ stellung desselben ausschließlich nur vom Gaswerk ausgeführt werden. Einrichtungen nach den Gas¬ messern können entweder vom Gaswerk und zwar auf Rechnung des Bestellers oder in Miete (siehe Mieteinrichtungen) oder von behördlich konzessionier¬ ten Privat=Installateuren ausgeführt werden. Für solche Ausführungen sind die Verordnung des Handelsministers vom 18. Juli 1906 sowie die Bestimmungen des Stadtmagistrates über Herstel¬ lung von Privatgasleitungen maßgebend. Einrichtungs=Rechnungen des Gaswerkes sind spä¬ testens zwei Monate nach Präsentierung baar und ohne Abzug zu begleichen; bei Ueberschreitung dieser Frist sind gemäß Verwaltungsrats=Beschluß 5% Ver¬ zugszinsen zu entrichten und ist die Einbringung des Betrages mit allen Mitteln zu betreiben. Auf Badeöfen und Heißwasserapparate werden bei Barzahlung spätestens innerhalb eines Monats nach Vorzeigung der Rechnung 5% Rabatt gewährt. E. Herstellung von Miete-Sinrichtungen Vermietung von Gasmessern und Hpparaten. Im allgemeinen werden mit Ausnahme von Glüh¬ körpern, Glaswaren, Metall= und Gummi= Schläuchen alle Arten von Einrichtungen und Apparaten unter den später angeführten Bedingungen in Miete ge¬ geben, wobei sich das Gaswerk vorbehält, im ein¬ zelnen Falle die Vermietung abzulehnen oder von der Mithaftung des Hausherrn abhängig zu machen. Arten der Mietsvereinbarungen: 1. Unverbindliche Mietsverträge, welche jederzeitige Kündigung des Mietverhältnisses und Rückgabe oder Tausch der Mietobjekte seitens des Mieters gestatten. Die Abgabe in unverbindliche Miete beschränkt sich auf: Kücheneinrichtungen einschließlich einer Wohnzimmer¬ flamme, wenn letztere nicht mehr wie 10 Meter Leitung erfordert; einfache, lackierte und mit Kupfer verzierte Be¬ leuchtungsapparate aus Eisen; einfache Stehlampen aus Messing; nicht emaillierte Kochapparate und Bratrohre, Bü¬ gelapparate; geschliffene oder vernickelte Bügeleisen, letztere für die Mindestdauer eines Jahres und Mietenachzah¬ lung für die bei früherer Rückstellung fehlenden Monate; einfache Gasheiz=Oefen, diese nur gegen Jahres¬ miete die im Laufe des Februars im vollen Be¬ trage eingehoben wird: Auerbrenner ohne Glühkörper und Glaswaren. Bei unverbindlicher Miete bleiben die Mietobjekte ohne Rücksicht auf die Mietdauer stets Eigentum des Gaswer¬ kes und sind bei der Rückgabe zerbrochene und feh¬ lende Teile vom Mieter zu ersetzen, wogegen für die normale Instandhaltung das Gaswerk aufkommt. Der monatliche Mietpreis beträgt einen Hel¬ ler für jede Krone des Einrichtungswertes. Die Mie¬ tezahlung beginnt und endet mit dem der Uebergabe bezw. Rückstellung folgenden Monatsersten. Wünscht der Mieter einen Apparaten=Tausch vor¬ zunehmen, ist als Gang= und Instandsetzungsgebühr 1 Kr. zu entrichten; desgleichen für Transport der Apparate in eine andere Wohnung eine Gebühr von 60 Heller. Wenn eine Partei innerhalb eines Jahres Ab= und Wiedermontierung einer Gas¬ einrichtung verlangt, so ist für Instandsetzungs= und Montierungsgebühr Kr. 1.60 zu entrichten. Bei Wohnungswechsel oder Auflassung der Miete¬ Einrichtung aus anderen Gründen hat die Abmel¬ dung ordungsmäßig d. i. ausschließlich im Stadt¬ bureau oder einer Meldestelle des Gaswerkez zu erfolgen. Bis dahin haftet der Mieter für die ganze von ihm gemietete Einrichtung. Aenderungen des monatlichen Zinsbetreffnisses erfolgen mit dem dem Tausche oder der Rückgabe folgenden Monatsersten. 2. Verbindliche Verträge, welche den Mieter für die ganze Vertragsdauer zur Mietezahlung und Instandhaltung der Mieteobjekte verpflichten, dafür aber nach Ablauf der Mietezeit den kosten¬ losen Eigentumsübergang der gemieteten Einrich¬ richtungen auf den Mieter zur Folge haben. Es gibt für alle grundsätzlich vermietbaren Ein¬ richtungen und Apparate mit Ausnahme der Hei߬ wasserapparate und Badeöfen verbindliche Mietverträge mit 12jähriger Dauer; Mietzins: monatlich ein Heller für jede Krone Einrichtungswert einschl eßlich Vertragskosten und für alle vermietbaren Einrichtungen einschl. Heißwasser¬ apparate und Badeöffen verbindliche Spe¬ ziol=Mietverträge mit 5jähriger Dau¬ er, bei welchen monatlich zwei Heller für jede Krone Einrichtungswert einschließlich Vertragskosten berechnet werden. Uebertragung der Rechte und Pflichten aus einem verbindlichen Mietvertrag ist nur mit Zustimmung der Gaswerksdirektion möglich. Uebertragungen der gemieteten Einrichtungen in ein anderes Lokal oder Abänderungen der Anlage gehen ausschließlich auf Kosten des Mieters. Kann oder will ein Mieter seine Pflichten aus einem verbindlichen Vertrage auf einen Dritten übertragen, sondern den Vertrag auflösen, oder will er einen Taus chder Apparate vornehmen, so hat derselbe bei 12jährigen Verträgen für jeden an der vollen Vertragsdauer fehlenden Monat ein Drittel Heller für jede Krone des ursprünglichen Einrichtungs¬ wertes zu bezahlen und bei 5jährigen Verträgen die