Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Lieferungsbestimmungen des städt. Gaswerkes.
325
b) in bewohnten Häusern: Wenn in
einem Doppelhause auf eine Steigleitung wenig¬
stens zwei in einem einfachen Hause drei Anschlüsse
gesichert erscheinen; die hieran anschließenden Gas¬
einrichtungen können entweder in Miete oder auf
Rechnung erstellt werden; Steig= und Miete¬
Leitungen bleiben Eigentum des Gaswerkes, worüber
der Hausherr dem Gaswerk Bestätigung erteilt.
Nach Ablauf von zwölf Jahren fallen die Gas¬
leitungen, jedoch ohne Gasmesser und Apparate in
das Eigentum des Hausherrn. Wenn der Hausherr
wie sub a sämtliche Küchen des Hauses mit Gas¬
einrichtungen auf seine Kosten versehen läßt, fallen
wie dort nach Begleich der Kücheneinrichtungen die
Steigleitungen in den Besitz des Hausherrn.
Küchen=Steigleitungen, an welche Bäder ange¬
schlossen werden, sind verstärkt anzulegen und es ist
hiefür ab Straßenleitung pro laufenden Meter Steig¬
leitung eine Aufschlagsgebühr von 1 Krone zu ent¬
richten.
Steigleitungen, die ausschließlich Bädern dienen,
ebenso Steigleitungen für Villen, die weniger als
drei Wohnungen enthalten, ferner Verlegungen oder
Verstärkungen bestehender Steigleitungen sind tarif¬
mäßig zu bezahlen.
Das Gaswerk behält sich ferner vor, auch für
reine Küchen=Steigleitungen dem Hausherrn einen
Kostenteil aufzubürden, wenn die Küchen des Hauses
nicht übereinander liegen oder sonstige besondere Ver¬
teuerung der Anlage zu gewärtigen ist.
D. Herstellung von Gaszweigleitungen.
Dieselben dürfen bis zum Gasmesser inkl. Auf¬
stellung desselben ausschließlich nur vom Gaswerk
ausgeführt werden. Einrichtungen nach den Gas¬
messern können entweder vom Gaswerk und zwar
auf Rechnung des Bestellers oder in Miete (siehe
Mieteinrichtungen) oder von behördlich konzessionier¬
ten Privat=Installateuren ausgeführt werden.
Für solche Ausführungen sind die Verordnung
des Handelsministers vom 18. Juli 1906 sowie die
Bestimmungen des Stadtmagistrates über Herstel¬
lung von Privatgasleitungen maßgebend.
Einrichtungs=Rechnungen des Gaswerkes sind spä¬
testens zwei Monate nach Präsentierung baar und
ohne Abzug zu begleichen; bei Ueberschreitung dieser
Frist sind gemäß Verwaltungsrats=Beschluß 5% Ver¬
zugszinsen zu entrichten und ist die Einbringung des
Betrages mit allen Mitteln zu betreiben.
Auf Badeöfen und Heißwasserapparate werden
bei Barzahlung spätestens innerhalb eines Monats
nach Vorzeigung der Rechnung 5% Rabatt gewährt.
E. Herstellung von Miete-Sinrichtungen Vermietung
von Gasmessern und Hpparaten.
Im allgemeinen werden mit Ausnahme von Glüh¬
körpern, Glaswaren, Metall= und Gummi= Schläuchen
alle Arten von Einrichtungen und Apparaten unter
den später angeführten Bedingungen in Miete ge¬
geben, wobei sich das Gaswerk vorbehält, im ein¬
zelnen Falle die Vermietung abzulehnen oder von
der Mithaftung des Hausherrn abhängig zu machen.
Arten der Mietsvereinbarungen:
1. Unverbindliche Mietsverträge,
welche jederzeitige Kündigung des Mietverhältnisses
und Rückgabe oder Tausch der Mietobjekte seitens
des Mieters gestatten.
Die Abgabe in unverbindliche Miete beschränkt sich
auf:
Kücheneinrichtungen einschließlich einer Wohnzimmer¬
flamme, wenn letztere nicht mehr wie 10 Meter
Leitung erfordert;
einfache, lackierte und mit Kupfer verzierte Be¬
leuchtungsapparate aus Eisen;
einfache Stehlampen aus Messing;
nicht emaillierte Kochapparate und Bratrohre, Bü¬
gelapparate;
geschliffene oder vernickelte Bügeleisen, letztere für
die Mindestdauer eines Jahres und Mietenachzah¬
lung für die bei früherer Rückstellung fehlenden
Monate;
einfache Gasheiz=Oefen, diese nur gegen Jahres¬
miete die im Laufe des Februars im vollen Be¬
trage eingehoben wird:
Auerbrenner ohne Glühkörper und Glaswaren.
Bei unverbindlicher Miete bleiben
die Mietobjekte ohne Rücksicht auf die
Mietdauer stets Eigentum des Gaswer¬
kes und sind bei der Rückgabe zerbrochene und feh¬
lende Teile vom Mieter zu ersetzen, wogegen für die
normale Instandhaltung das Gaswerk aufkommt.
Der monatliche Mietpreis beträgt einen Hel¬
ler für jede Krone des Einrichtungswertes. Die Mie¬
tezahlung beginnt und endet mit dem der Uebergabe
bezw. Rückstellung folgenden Monatsersten.
Wünscht der Mieter einen Apparaten=Tausch vor¬
zunehmen, ist als Gang= und Instandsetzungsgebühr
1 Kr. zu entrichten; desgleichen für Transport der
Apparate in eine andere Wohnung eine Gebühr
von 60 Heller. Wenn eine Partei innerhalb eines
Jahres Ab= und Wiedermontierung einer Gas¬
einrichtung verlangt, so ist für Instandsetzungs= und
Montierungsgebühr Kr. 1.60 zu entrichten.
Bei Wohnungswechsel oder Auflassung der Miete¬
Einrichtung aus anderen Gründen hat die Abmel¬
dung ordungsmäßig d. i. ausschließlich im Stadt¬
bureau oder einer Meldestelle des Gaswerkez zu
erfolgen. Bis dahin haftet der Mieter für die
ganze von ihm gemietete Einrichtung.
Aenderungen des monatlichen Zinsbetreffnisses
erfolgen mit dem dem Tausche oder der Rückgabe
folgenden Monatsersten.
2. Verbindliche Verträge, welche den
Mieter für die ganze Vertragsdauer zur Mietezahlung
und Instandhaltung der Mieteobjekte verpflichten,
dafür aber nach Ablauf der Mietezeit den kosten¬
losen Eigentumsübergang der gemieteten Einrich¬
richtungen auf den Mieter zur Folge haben.
Es gibt für alle grundsätzlich vermietbaren Ein¬
richtungen und Apparate mit Ausnahme der Hei߬
wasserapparate und Badeöfen verbindliche
Mietverträge mit 12jähriger Dauer;
Mietzins: monatlich ein Heller für jede Krone
Einrichtungswert einschl eßlich Vertragskosten und für
alle vermietbaren Einrichtungen einschl. Heißwasser¬
apparate und Badeöffen verbindliche Spe¬
ziol=Mietverträge mit 5jähriger Dau¬
er, bei welchen monatlich zwei Heller für jede
Krone Einrichtungswert einschließlich Vertragskosten
berechnet werden.
Uebertragung der Rechte und Pflichten aus einem
verbindlichen Mietvertrag ist nur mit Zustimmung
der Gaswerksdirektion möglich. Uebertragungen der
gemieteten Einrichtungen in ein anderes Lokal oder
Abänderungen der Anlage gehen ausschließlich auf
Kosten des Mieters.
Kann oder will ein Mieter seine Pflichten aus
einem verbindlichen Vertrage auf einen Dritten
übertragen, sondern den Vertrag auflösen, oder will
er einen Taus chder Apparate vornehmen, so hat
derselbe bei 12jährigen Verträgen für jeden an der
vollen Vertragsdauer fehlenden Monat ein Drittel
Heller für jede Krone des ursprünglichen Einrichtungs¬
wertes zu bezahlen und bei 5jährigen Verträgen die